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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1970, Az.: 1 StR 577/69

Androhung des Gebrauchens eines Messers zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.01.1970
Aktenzeichen
1 StR 577/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12399
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 04.07.1969

Verfahrensgegenstand

Totschlag u.a.

Prozessführer

Kraftfahrer Siegfried Bl. aus La./L., geboren am ... 1942 in Li., Landkreis La./L.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. Januar 1970,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau,
Bundesrichter Dr. Mösl,
Bundesrichter Dr. Pfeiffer,
Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Nebenkläger, der Eheleute Johann und Melanie Sch., gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Augsburg vom 4. Juli 1969 werden verworfen.

Die Nebenkläger tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Das Schwurgericht Augsburg hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags und eines versuchten Totschlags freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Nebenkläger Sch., der Eltern des Getöteten, mit der allgemeinen Sachrüge. Die Revisionen, die sich ersichtlich nur auf den Freispruch vom Vorwurf des Totschlags (Fall Sch.) erstrecken, sind zulässig. Sie sind jedoch unbegründet.

2

Nach dem Urteil hatte der getötete Albert Sch. mit dem Angeklagten, der um die Mitternachtsstunde nach dem Besuch eines Bierzeltes auf dem Festplatz in La. seinen Personenkraftwagen bestiegen hatte, um nach Hause zu fahren, aus nichtigem Anlaß einen Streit begonnen und den Angeklagten im Fahrzeug tätlich angegriffen. In Begleitung des Getöteten befanden sich noch der. Hotelier W. und der Büffetier Ka.. Die drei Genannten schlugen gemeinsam auf den Angeklagten ein, als er aus dem Wagen stieg, und drängten ihn eine zum L. abfallende Böschung hinab. Die wiederholten Versuche des Angeklagten, die Böschung wieder hinaufzukommen und zu seinem nicht abgesperrten Fahrzeug zu gelangen, vereitelten die Angreifer, die den Angeklagten mit Stockschlägen und Fußtritten die Böschung immer wieder hinabstießen. Daraufhin klappte der Angeklagte die 6,7 cm lange Klinge seines Taschenmessers auf und versetzte Schönwetter mehrere Stiche in den Unterleib; W. brachte er zwei Stichverletzungen in der Lendengegend und in der Brustmuskulatur bei. Sch. ist noch in der gleichen Nacht infolge der Verletzungen nach durchgeführter Operation verstorben.

3

Das Schwurgericht hat dem Angeklagten den Rechtfertigungsgrund der Notwehr zugebilligt. Dies ist bei dem festgestellten Sachverhalt nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsfehler hat der Tatrichter den Gebrauch des Messers zur Abwehr des gegen den Angeklagten gerichteten rechtswidrigen Angriffs für notwendig und angemessen gehalten; denn die bloße Androhung dieses Gebrauchs ließ bei der zahlenmäßigen und körperlichen Überlegenheit der Gegner und ihrer stärkeren Ausgangsposition auf der Böschung die sofortige und endgültige Beendigung des Angriffs nicht nur nicht erwarten, sondern im Gegenteil eine gefährliche Ausweitung befürchten (BGH GA 1965, 147, 148;  1968, 183).

4

Die Annahme des Schwurgerichts, daß es für den Angeklagten nicht zumutbar gewesen sei, die Flucht zu ergreifen und seinen Wagen, in dem der Zündschlüssel noch steckte, den Angreifern schutzlos preiszugeben, zumal er die Notwehrsituation nicht schuldhaft herbeigeführt habe, ist nicht zu beanstanden. Wenn es der Tatrichter für unwiderlegbar hielt, daß der Angeklagte eine etwaige Betrunkenheit der Angreifer nicht erkannt und in der Dunkelheit niemand gesehen oder gehört habe, den er hätte um Hilfe anrufen können, ist dies rechtlich nicht angreifbar.

5

Die Revision war daher zu verwerfen.

6

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Seibert
Loesdau
Mösl
Pfeiffer
Zipfel