Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1973, Az.: 2 StR 550/72
Gesamtvorsatz; Mißbrauch der Gastfreundschaft; Strafschärfende Umstände; Ausländischer Straftäter; Illegaler Aufenthalt in der Bundesrepublik; Anrechnung der Untersuchungshaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.01.1973
- Aktenzeichen
- 2 StR 550/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10946
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1973, 369
Redaktioneller Leitsatz
1. Zur Annahme eines Gesamtvorsatzes ist das allgemeine Vorhaben, "in größerem Stil" oder "eine größere Menge" "Haschisch" ohne Entrichtung von Eingangsabgaben in die Bundesrepublik einzuführen und hier in Verkehr zu bringen, nicht ausreichend.
2. Die strafschärfende Berücksichtigung, daß ein Ausländer mit der Begehung einer Straftat die "Gastfreundschaft mißbraucht" habe, ist nicht zulässig. Andernfalls könnte gegen jeden Ausländer, der sich legal in der Bundesrepublik aufhält und eine Straftat begeht, eine höhere Strafe verhängt werden als gegen einen deutschen Straftäter.
3. Es ist außerdem rechtsfehlerhaft, dem Angeklagten straferschwerend anzulasten, daß er als Ausländer die Gastfreundschaft der Bundesrepublik mißbraucht habe, wenn
sicher ist, daß er sich illegal in der Bundesrepublik aufgehalten hat.
4. Allerdings kann es zulässig sein, einen straferschwerenden Umstand darin zu sehen, daß der Ausländer illegal zu dem Zwecke in das Gebiet der Bundesrepublik eingereist ist, hier Straftaten zu begehen.
5. Werden Freiheits- und Geldstrafe nebeneinander verhängt, dann muß das Gericht festlegen, auf welche dieser Strafen oder in welcher Verurteilung die Untersuchungshaft angerechnet wird