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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1973, Az.: 2 StR 550/72

Gesamtvorsatz; Mißbrauch der Gastfreundschaft; Strafschärfende Umstände; Ausländischer Straftäter; Illegaler Aufenthalt in der Bundesrepublik; Anrechnung der Untersuchungshaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.01.1973
Aktenzeichen
2 StR 550/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10946
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt

Fundstelle

  • MDR 1973, 369

Redaktioneller Leitsatz

1. Zur Annahme eines Gesamtvorsatzes ist das allgemeine Vorhaben, "in größerem Stil" oder "eine größere Menge" "Haschisch" ohne Entrichtung von Eingangsabgaben in die Bundesrepublik einzuführen und hier in Verkehr zu bringen, nicht ausreichend.

2. Die strafschärfende Berücksichtigung, daß ein Ausländer mit der Begehung einer Straftat die "Gastfreundschaft mißbraucht" habe, ist nicht zulässig. Andernfalls könnte gegen jeden Ausländer, der sich legal in der Bundesrepublik aufhält und eine Straftat begeht, eine höhere Strafe verhängt werden als gegen einen deutschen Straftäter.

3. Es ist außerdem rechtsfehlerhaft, dem Angeklagten straferschwerend anzulasten, daß er als Ausländer die Gastfreundschaft der Bundesrepublik mißbraucht habe, wenn

sicher ist, daß er sich illegal in der Bundesrepublik aufgehalten hat.

4. Allerdings kann es zulässig sein, einen straferschwerenden Umstand darin zu sehen, daß der Ausländer illegal zu dem Zwecke in das Gebiet der Bundesrepublik eingereist ist, hier Straftaten zu begehen.

5. Werden Freiheits- und Geldstrafe nebeneinander verhängt, dann muß das Gericht festlegen, auf welche dieser Strafen oder in welcher Verurteilung die Untersuchungshaft angerechnet wird