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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.09.1965, Az.: BVerwG VI C 31.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.09.1965
Aktenzeichen
BVerwG VI C 31.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15300
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 20.11.1962 - AZ: III 307/60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. November 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1927 geborene Kläger wurde am 1. April 1944 Reichsbahnverkehrslehrling für den gehobenen nichttechnischen Dienst der Reichsbahn und während seiner Wehrmachtzugehörigkeit mit Wirkung vom 1. April 1945 Reichsbahninspektoranwärter beim Bahnhof Berlin-Rummelsburg. Nach Rückkehr aus der sowjetischen Kriegsgefangenschaft nahm er dort am 6. September 1945 wieder den Vorbereitungsdienst als Reichsbahninspektoranwärter auf. Am 3. Februar 1949 legte er die Laufbahnprüfung bei der Reichsbahndirektion Berlin ab und wurde hierauf mit Wirkung vom 1. Dezember 1948 als außerplanmäßiger Reichsbahninspektor mit der Entlohnung nach dem Kollektivvertrag für die Arbeiter der Deutschen Reichsbahn eingestellt. Zunächst arbeitete er auf dem Verschiebebahnhof Berlin-Rummelsburg im Betriebsdienst; später war er Betriebsleiter auf Großstreckenbauten.

2

Am 18. Mai 1951 flüchtete der Kläger über West-Berlin in das Bundesgebiet. Er erhielt den Ausweis C.

3

Auf wiederholte Gesuche um Einstellung in den Dienst der Deutschen Bundesbahn teilte ihm die Bundesbahndirektion Karlsruhe am 20. Dezember 1955 mit, daß nach den Richtlinien der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn diejenigen ehemaligen Reichsbahninspektoranwärter und außerplanmäßigen (ap.) Reichsbahninspektoren, welche die Reichsbahninspektorprüfung bei einer sowjetzonalen Reichsbahndirektion bis 31. Dezember 1949 erfolgreich abgelegt hätten, zunächst als ap. Beamte des mittleren Dienstes drei Monate auf geeignetem Dienstposten selbständig zu beschäftigen und nach entsprechender Bewährung auf Antrag für den gehobenen Dienst ergänzend auszubilden und zu prüfen seien. Bei der Wiederübernahme in die gehobene Laufbahn werde den Beteiligten die Ernennung entweder zum Bundesbahninspektoranwärter oder zum planmäßigen Bundesbahnassistenten zur Wahl gestellt. Der Kläger erklärte sich mit diesen Bedingungen einverstanden. Er wurde daraufhin am 7. Februar 1956 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum ap. Bundesbahnassistenten ernannt. Am 5. Februar 1957 wurde er Bundesbahnassistent unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe 11 und am 13. Juni 1957 Beamter auf Lebenszeit. Vom 21. Januar 1958 bis 1. März 1958 nahm er an einem Verwaltungslehrgang für nichttechnische Bundesbahninspektoranwärter an der Zentralschule der Deutschen-Bundesbahn in Bad Schwalbach teil, legte jedoch die entsprechende Laufbahnprüfung nicht ab.

4

Bereits am 27. Dezember 1957 hatte der Kläger bei der Bundesbahndirektion Karlsruhe beantragt, ihm zu bestätigen, daß er

"auf Grund seiner am 6. Februar 1949 bei der Reichsbahndirektion Berlin bestandenen Laufbahnprüfung und in Anwendung des § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - die Befähigung für die gehobene nichttechnische Laufbahn bei der Deutschen Bundesbahn besitze".

5

Dieser Antrag wurde durch Bescheid der Bundesbahndirektion Karlsruhe am 6. Februar 1958 u.a. mit dem Hinweis auf den Beschluß des Bundespersonalausschusses Nr. 233/55 vom 3. Juni 1955 abgelehnt, der Widerspruch hiergegen durch Widerspruchsbescheid vom 5. März 1958 zurückgewiesen.

6

Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage mit dem Antrage (in der Fassung der Berufungsinstanz), den Bescheid der. Bundesbahndirektion Karlsruhe vom 6. Februar 1958 und den Widerspruchsbescheid vom 5. März 1958 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die von ihm bei der Deutschen Reichsbahn der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (SBZ) erworbene Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst als für den Dienst bei ihr gültig anzuerkennen, ist im wesentlichen damit begründet, der Beschluß des Bundespersonalausschusses vom 3. Juni 1955 verstoße gegen § 41 Abs. 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung vom 31. Juli 1956 (BGBl. I S. 712) - BLV -, gegen § 122 BRRG und gegen den Gleichheitssatz im Sinne des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG sowie gegen den Grundsatz der Rechtseinheit Deutschlands; er sei auch deshalb unbeachtlich, weil er in wohlerworbene Rechte der Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes eingreife.

7

Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

8

Im Berufungsurteil wird im wesentlichen dargelegt, die vom Kläger am 3. Februar 1949 bei der Reichsbahndirektion Berlin abgelegte Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst könne weder nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, insbesondere nach § 6 Abs. 1, §§ 11, 71 d dieses Gesetzes, noch nach § 92 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG), noch nach Bundesbeamtenrecht, insbesondere nach § 41 Abs. 2 Satz 1 BLV und nach § 122 Abs. 2 BRHG als eine im Sinne der §§ 5 Abs. 1, 24 Abs. 1 BLV hinreichende Laufbahnprüfung anerkannt werden. Der begehrten Prüfungsgleichstellung stehe vielmehr der die Beklagte gemäß § 103 Abs. 2 BBG bindende Beschluß des Bundespersonalausschusses vom 3. Juni 1955 zwingend entgegen, wonach eine bei einer sowjetzonalen Eisenbahnverwaltung vor dem 31. Dezember 1949 abgelegte Prüfung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes lediglich für den Eintritt in die nichttechnische Assistentenlaufbahn bei der Deutschen Bundesbahn genüge. Dieses Ergebnis widerpsreche nicht Art. 3 Abs. 1 und 3 GG und dem Gedanken der Rechtseinheit in Deutschland.

9

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

10

Die dem Klageantrag entsprechende Revision des Klägers stützt sich auf die im Berufungsurteil ablehnend erörterten Regelungen und Grundsätze sowie auf Verletzung des § 94 BBG - damit begründet, daß der Beschluß des Bundespersonalausschusses vom 3. Juni 1955 von den Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften abweiche -, ferner auf den Verstoß des § 103 Abs. 2 BBG gegen den in Art. 20 GG verankerten Grundsatz der Gewaltenteilung und auf die Außerachtlassung der durch Art. 123 Abs. 1 GG bestimmten Fortgeltung früherer Rechte. Zudem stelle die Nichtanerkennung der streitigen Prüfung den Kläger schlechter, als der heimatlose Ausländer nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer stehe. Zur Abwertung der in der SBZ abgelegten Laufbahnprüfung gebe die dortige Abschaffung des Berufsbeamtentums keinen Anlaß. Diese Prüfungen hätten, wie unter Beweis gestellt worden und aufzuklären gewesen sei, bis zum Jahre 1949 die gleichen Anforderungen wie im Bundesgebiet gestellt. Wenn die sowjetzonalen Justiz- und Postinspektorprüfungen anerkannt würden, könnten die nichttechnischen Reichsbahninspektorprüfungen nicht anders behandelt werden. Das bei seiner Einstellung gestellte Verlangen einer nochmaligen Inspektorprüfung habe der Kläger für keine ernsthafte Forderung gehalten.

11

Der Kläger hat für den Fall, daß die Zurückweisung der Revision in Betracht kommen sollte, Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zum Zwecke der Normenkontrolle des § 103 Abs. 2 BBG beantragt.

12

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

13

II.

Die zulässige Revision ist ohne Erfolg.

14

Die Unbegründetheit des Klagebegehrens folgt unabhängig von der Streitfrage der Bindung der Beklagten an den Beschluß des Bundespersonalausschusses vom 3. Juni 1955 durch § 103 Abs. 2 BBG bereits aus der materiellen Rechtslage.

15

Der Verwaltungsgerichtshof ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Zugehörigkeit des Klägers als eines früheren Beamten auf Widerruf zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG die Beklagte weder verpflichtete noch ermächtigte, die von ihm am 3. Februar 1949 bei der - sowjetzonalen - Reichsbahndirektion Berlin abgelegte Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst als eine Laufbahnprüfung im Sinne der §§ 5 Abs. 1, 24 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung vom 31. Juli 1956 (BGBl. I S. 712) - BLV - anzuerkennen. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, der gemäß § 6 Abs. 1 G 131 als mit dem Ablauf des 8. Mai 1945 entlassen geltende Kläger habe nach § 11 G 131 Ansprüche nicht erhoben und nach § 71 d G 131 als früherer Reichsbahninspektoranwärter, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht den für seine Laufbahn vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst abgeleistet und infolgedessen auch noch nicht die vorgeschriebene Prüfung abgelegt gehabt habe, lediglich die Fortsetzung des noch abzuleistenden Vorbereitungsdienstes und die Zulassung zur Laufbahnprüfung verlangen können. Nun kann allerdings nach dem Satz 2 des von der Beklagten und den Vorinstanzen nicht erörterten § 41 Abs. 2 BLV bei Beamten, deren Rechtsverhältnisse durch das Gesetz zu Art. 131 GG geregelt werden, auch dann, wenn sie nicht bei einem anderen Dienstherrn die Befähigung für die Laufbahn durch das Bestehen der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfung erworben haben, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Bundesgebiet anerkannt werden, vorausgesetzt, daß der Beamte am 8. Mai 1945 angestellt war. Indessen war der Kläger zu diesem Zeitpunkt zwar durch seine vor dem 8. Mai 1945 erfolgte Ernennung zum Reichsbahninspektoranwärter Beamter und damit im Sinne des § 3 BLV eingestellt, damit aber noch nicht "angestellt", weil mit der Stellung eines Reichsbahninspektoranwärters nicht im Sinne des § 8 Abs. 1 BLV die Verleihung eines Amtes verbunden war.

16

Aber auch die sonderrechtliche Stellung des Klägers als eines anerkannten Sowjetzonenflüchtlings verpflichtete und berechtigte die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht zu der vom Kläger begehrten Prüfungsanerkennung, denn das Bundesvertriebenengesetz sieht in § 92 Abs. 1 eine solche Anerkennung lediglich für eine Prüfung vor, die der Sowjetzonenflüchtling (Vertriebene) bis zum 8. Mai 1945 im deutschen Reichsgebiet nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 abgelegt hat.

17

Der Kläger stützt sich allerdings vorwiegend auf Bundesbeamtenrecht. Er beruft sich auf § 41 Abs. 2 Satz 1 BLV und auf § 122 Abs. 2 BRRG i.V. mit § 14 Abs. 2 BRRG, jedoch zu Unrecht, wenn nach § 41 Abs. 2 Satz 1 BLV derjenige die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Bundesdienst besitzt, der bei einem anderen Dienstherrn durch Bestehen der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfung die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, so scheint allerdings der Wortlaut der Regelung, insbesondere der in den Worten "bei einem anderen Dienstherrn" zum Ausdruck kommende Begriff für die Auffassung des Klägers zu sprechen, daß auch eine vor einer sowjetzonalen Reichsbahndirektion abgelegte Laufbahnprüfung die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Bundesdienst verleihe. Gleichwohl ist die - ersichtlich allein die nach dem 8. Mai 1945 abgelegten Prüfungen betreffende - Auffassung des Berufungsgerichts, die in Rede stehende Regelung könne lediglich mit einer vor einer Dienststelle im Bereich der Bundesrepublik Deutschland - gemeint ist offenbar im Geltungsbereich des Grundgesetzes - abgelegten Prüfung in Verbindung gebracht werden, richtig. Es leuchtet nämlich ohne weiteres ein, daß der Verordnunggeber nicht - wie dies die Folge der von Kläger vertretenen Auslegung wäre - auch Prüfungen hat anerkennen wollen, die trotz inzwischen völlig veränderter gesellschaftspolitischer sowie staats- und verwaltungsrechtlicher Verhältnisse jetzt und auch in Zukunft vor sowjetzonalen Dienstherren abgelegt werden.

18

Nichts anderes kann für § 122 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 BRRG gelten, zumal Plog-Wiedow, BEG, in Anm. 4 zu § 41 BLV mit Recht bemerken, daß die Regelung des § 122 Abs. 2 BRRG derjenigen des § 41 Abs. 2 Satz 1 BLV entspricht.

19

Die Ablehnung der Beklagten, die vom Kläger bei der sowjetzonalen Reichsbahndirektion Berlin am 3. Februar 1949 abgelegte Prüfung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes als für die entsprechende Laufbahn bei der Bundesbahn genügend anzuerkennen, steht daher im Einklang mit dem beim Erlaß der angefochtenen Bescheide und auch derzeit geltenden Recht. Danach kann unerörtert bleiben, welche rechtliche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß der Kläger, wie von der Beklagten geltend gemacht und auch unstreitig ist, sich mit der Nichtgleichstellung der Prüfung vor seinem Eintritt in den Dienst der Beklagten ausdrücklich einverstanden erklärt hat.

20

Gegen dieses rechtliche Ergebnis bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

21

Für einen auf Art. 3 Abs. 1 und 3 GG und den Gedanken der Rechtseinheit in Deutschland gestützten Einwand ist, wie das Berufungsgericht überzeugend dargelegt hat, kein Raum; auf die einschlägigen Urteilsausführungen wird verwiesen. Der Kläger scheint insbesondere zu verkennen: Schon der Umstand, daß bei der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes und den entsprechenden Laufbahnprüfungen die technischen Gebiete und bei der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes und den entsprechenden Laufbahnprüfungen die nichttechnischen (allgemeinen, rechtlichen, verwaltungsmäßigen u.a.m.) Gebiete überwiegen, läßt es angesichts der bereits geraume Zeit vor dem 31. Dezember 1949 weithin durchgesetzten tiefgreifenden und umfassenden Veränderungen in der SBZ und der im Vergleich mit den technischen Gebieten weit stärkeren Einwirkung dieser Veränderungen auf die nichttechnischen Gebiete als gerechtfertigt erscheinen, daß sowjetzonale Laufbahnprüfungen differenziert werden, je nachdem sie den technischen oder den nichttechnischen Dienst betreffen; eines Rückgriffs auf die vom Berufungsgericht hervorgehobenen politischen Gesichtspunkte bedarf es daher nicht.

22

Wenn die Revision geltend macht, daß andere Bundesressorts sowjetzonale Inspektorlaufbahnprüfungen als gleichwertig behandelten, so wird auch hierdurch der Gleichheitssatz nicht berührt, denn hierbei stehen in sachlicher Beziehung ungleiche Verwaltungsmaterien und selbständige oberste Dienstbehörden des Bundes in Frage. Auch der von der Revision offenbar in Hinblick auf den Gleichheitssatz gemachte Hinweis auf die angeblich bessere Rechtsstellung heimatloser Ausländer verkennt die Ungleichheit der in Vergleich stehenden Rechtsmaterien. Daß, wie die Revision geltend macht, durch die Nichtgleichstellung der streitigen Prüfung wohlerworbene Beamtenrechte des Klägers verletzt werden, ist nicht zu erkennen.

23

Die Berufung der Revision auf Art. 123 Abs. 1 GG ist verfehlt, weil dieser Artikel sich nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, auf Individualrechte, sondern auf Recht im Sinne von objektivem Recht bezieht.

24

Weitere einschlägige Gesichtspunkte verfassungsrechtlicher Art sind nicht ersichtlich.

25

Da die Sache, wie ausgeführt, ohne Beantwortung der Streitfrage der Bindung der Beklagten an den Beschluß des Bundespersonalausschusses vom 3. Juni 1955 durch § 103 Abs. 2 BBG entschieden werden kann, bedarf es nicht der von der Revision beantragten Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht zur Normenkontrolle dieser Vorschrift; auch braucht nicht auf die mit dem bezeichneten Beschluß und der Bindungswirkung der erwähnten Regelung in Zusammenhang stehenden Einwendungen der Revision eingegangen zu werden. Die Darlegungen und Beweisangebote des Klägers zu dem rein fachlichen Charakter der streitigen Prüfung sind nach der sich aus dem Gesetz zu Art. 131 GG, dem Bundesvertriebenengesetz sowie dem Bundesbeamtenrecht ergebenden dargelegten Rechtslage unerheblich.

26

Nach alledem war, wie geschehen, zu entscheiden.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.900 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Schmidt
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert