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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.04.1988, Az.: 4 StR 157/88

Ein den Milderungsgründen entgegenstehendes "brutales, von absolutem Vernichtungswillen des Angeklagten geprägtes Tatgeschehen"; Doppelte Verwertung des Tatbestandvorsatzes hinsichtlich des Tötungsvoratzes; Verminderte Steuerungsfähigkeit wegen tiefgreifender Bewußtseinsstörung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.04.1988
Aktenzeichen
4 StR 157/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 16638
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hagen - 11.12.1987

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Bayram A. aus H., geboren am ... 1960 in A. (Türkei),

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 26. April 1988
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 11. Dezember 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren sechs Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

2

Die Verfahrensrüge ist mangels Tatsachenvortrags nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

3

Die Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der allgemeinen Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist seine Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

4

Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, weil das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 213 StGB 2. Alternative mit Erwägungen verneint hat, die rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten.

5

Es hat in diesem Zusammenhang nach der - rechtlich nicht zu beanstandenen - Verneinung der Voraussetzungen der 1. Alternative des § 213 StGB ausgeführt, daß den - im einzelnen dargestellten - Milderungsgründen "das brutale, von absolutem Vernichtungswillen des Angeklagten geprägte Tatgeschehen" entgegenstehe. Der Angeklagte habe "mit mindestens 13 wuchtigen Hammerschlägen auf den Kopf seiner Freundin" seinem eigenen Kind die Mutter genommen, weil er sich mit einer Trennung von ihr nicht habe abfinden wollen (UA 37).

6

Nach diesen Formulierungen läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer mit der Hervorhebung des "absoluten Vernichtungswillens" des Angeklagten, der nach den Feststellungen mit direktem Vorsatz gehandelt hat (UA 31), strafschärfend auf das Tatbestandsmerkmal des Tötungsvorsatzes abgestellt und dieses damit unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB doppelt verwertet hat (vgl. BGHR StGB § 46 III Tötungsvorsatz 1). Außerdem läßt sich der knappen Begründung nicht hinreichend entnehmen, ob und in welchem Umfang das Landgericht bei der Bewertung der Art der Tatausführung berücksichtigt hat, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in diesem Zeitpunkt infolge einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung (UA 32, 33) erheblich vermindert war.

7

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Art der Tatausführung einem vermindert schuldfähigen Täter nicht ohne weiteres in gleicher Weise strafschärfend zur Last gelegt werden wie einem voll Schuldfähigen. Es ist vielmehr zu prüfen und bei der Strafzumessung zu beachten, ob und in welchem Umfang die Art der Tatausführung gerade durch die geistig-seelische Ausnahmesituation des Täters bedingt ist (BGHSt 16, 360, 363; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 5; BGH NStZ 1987, 453;  1988, 125). Zwar ist es nicht unzulässig, die Handlungsintensität auch in solchen Fällen zu berücksichtigen; der Tatrichter muß sich der besonderen Situation aber bewußt sein und ihr - in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise - Rechnung tragen (BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2 bis 5; BGH, Urt. v. 29. März 1988 - 1 StR 70/88).

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