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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.03.2026, Az.: B 4 AS 273/25 BH

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
10.03.2026
Aktenzeichen
B 4 AS 273/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 16190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:100326BB4AS27325BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - 06.06.2025 - AZ: S 24 AS 204/23
LSG Niedersachsen-Bremen - 04.11.2025 - AZ: L 6 AS 396/25

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. November 2025 - L 6 AS 396/25 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch nicht benannten Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet und daher abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.

3

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Eine solche Frage ist hier nicht zu erkennen. Das LSG hat den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Mehrleistungen wegen eines erhöhten Wäsche- und Oberbekleidungsbedarfs bei Versorgung mit einem Dauerkatheter verneint, weil weder die Voraussetzungen eines Sonderbedarfs nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II noch diejenigen eines Härtefallmehrbedarfs nach § 21 Abs 6 Satz 1 SGB II vorlägen. Der Kläger habe schon keine hinreichenden Belege über die Anschaffung bzw Anfertigung leidensgerechter Bekleidung vorgelegt, die über den Regelbedarfsanteil für Bekleidung hinausgehen würden. Zudem sei davon auszugehen, dass der Kläger weiterhin normale Konfektionskleidung tragen könne. Dies betrifft die Umstände des Einzelfalls und wirft keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen auf. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt, dass ein Anspruch auf Erstausstattung mit Bekleidung (nur) besteht, wenn aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands oder Ereignisses erstmals ein Bedarf für die Ausstattung mit Bekleidung entsteht, weil infolge dieses Umstands oder Ereignisses so gut wie keine brauchbaren Kleidungsstücke mehr vorhanden sind (etwa BSG vom 23.3.2010 - B 14 AS 81/08 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 8, juris RdNr 16; BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 53/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 12, juris RdNr 26; BSG vom 29.9.2020 - B 4 AS 92/20 BH - juris RdNr 2). Das BSG hat auch bereits mehrfach über die Voraussetzungen und Grenzen eines Anspruchs auf Härtefallmehrbedarf entschieden (etwa BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 48/17 R - BSGE 127, 78 = SozR 4-4200 § 21 Nr 30, RdNr 15 mwN; BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 88/20 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 35 RdNr 17 ff; BSG vom 26.1.2022 - B 4 AS 3/21 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 36 RdNr 14). Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, obliegt der tatrichterlichen Würdigung. Es ist ebenfalls höchstrichterlich klargestellt, dass derjenige, der Leistungen nach dem SGB II begehrt, die objektive Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt (zuletzt BSG Beschluss vom 28.10.2025 - B 4 AS 122/25 BH - juris RdNr 3 mwN).

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2. Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) keine Aussicht auf Erfolg verspricht.

5

3. Nach Aktenlage ist kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte und der sich im Beschwerdeverfahren rügen ließe (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) darin, dass das LSG die Berufung des Klägers durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen hat. Nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG kann das Berufungsgericht - außer in den Fällen des § 105 Abs 2 Satz 1 SGG - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Entscheidung zu einem solchen Vorgehen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und wird vom BSG lediglich dahingehend geprüft, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaften Gebrauch gemacht hat (stRspr; vgl nur BSG vom 28.8.2023 - B 5 R 57/23 B - juris RdNr 9; BSG vom 28.3.2025 - B 4 AS 22/24 B - juris RdNr 4). Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Das LSG hat den Kläger auch vor der Beschlussfassung ordnungsgemäß angehört. Eine Zustimmung der Beteiligten zum Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG ist nicht erforderlich (BSG vom 19.9.2019 - B 12 KR 21/19 R - BSGE 129, 106 = SozR 4-2400 § 7 Nr 45, RdNr 11; BSG vom 23.8.2022 - B 4 AS 375/21 B - juris RdNr 11).

6

Ebenso wenig gibt es Anhaltpunkte dafür, dass das LSG die Begründungspflicht verletzt haben könnte. Nach § 142 Abs 2 Satz 1 SGG, der urteilsersetzende Beschlüsse nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG erfasst (BSG vom 31.5.2000 - B 7 AL 42/99 B - juris RdNr 9; BSG vom 10.3.2011 - B 1 KR 134/10 B - juris RdNr 10; BSG vom 5.6.2023 - B 5 R 26/23 B - juris RdNr 29), sind Beschlüsse zu begründen. Die Beschlussgründe müssen (lediglich) erkennen lassen, welche Überlegungen für die richterliche Überzeugungsbildung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht maßgebend gewesen sind (BSG vom 30.10.1997 - 13 RJ 31/97 - SozR 3-1500 § 142 Nr 1, juris RdNr 13; BSG vom 10.3.2011 - B 1 KR 134/10 B - juris RdNr 10). Das Gericht muss auch mit Blick auf Art 103 Abs 1 GG nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln; dies ist schon für die Urteilsgründe (§ 128 Satz 2, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG) anerkannt (etwa BSG vom 1.12.2020 - B 12 KR 48/20 B - juris RdNr 9; BSG vom 11.3.2024 - B 5 R 153/23 B - juris RdNr 12; BSG vom 10.10.2025 - B 4 AS 178/24 BH - juris RdNr 6) und gilt für Beschlüsse ebenso. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Begründung des angefochtenen Beschlusses diesen Anforderungen nicht entsprochen haben könnte. Dass das LSG nicht gesondert auf das Vorbringen des Klägers eingegangen ist, bei Anpassung von Unterwäsche durch einen Änderungsschneider im Kaufhof H sei keine Quittung ausgestellt worden, begegnet schon deswegen keinen Bedenken, weil das LSG deutlich gemacht hat, dass der Kläger nach Überzeugung des Gerichts weiterhin normale Konfektionskleidung tragen kann.

7

Schließlich lässt sich nicht erkennen, dass ein rügefähiger Verfahrensmangel daraus erwachsen könnte, dass das LSG erst mit der Berufungsentscheidung über den bei Berufungseinlegung gestellten PKH-Antrag des Klägers entschieden und dabei auf die Gründe für die Zurückweisung der Berufung verwiesen hat. Ungeachtet der weiterhin offengelassenen Frage, ob einer darauf gestützten Nichtzulassungsbeschwerde bereits § 202 Satz 1 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO entgegenstünde, vermögen Fehler bei der Ablehnung von PKH im Berufungsverfahren nur dann einen relevanten Verfahrensfehler zu begründen, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt des Berufungsverfahrens eine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels bestanden hätte (BSG vom 2.9.2019 - B 14 AS 251/18 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 5.12.2022 - B 7 AS 105/22 BH - juris RdNr 2; BSG vom 4.4.2024 - B 4 AS 4/24 BH - juris RdNr 4). Dafür spricht hier nichts.