Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1976, Az.: II ZR 61/74
Voraussetzungen einer Verletzung einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht; Begründung von Rechtspflichten einer Aktiengesellschaft durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag; Haftung einer Aktiengesellschaft aus unerlaubter Handlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1976
- Aktenzeichen
- II ZR 61/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12674
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 30.01.1974
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- JZ 1976, 561-562
Prozessführer
Herr Kurt Th., T. (Li.).
Prozessgegner
V.werk AG, W.,
vertreten durch den Vorstand: den Vorsitzenden Toni Sch., Direktor Horst Ba. und
Professor Dr. techn. Ernst F., alle in W.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Januar 1974 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger macht die beklagte Aktiengesellschaft für einen Teil des Schadens haftbar, der ihm dadurch entstanden sei, daß er 5.100 Aktien der A. N. Auto U. Aktiengesellschaft zu einem zu niedrigen Kurs verkauft habe.
Am 23. April 1971 schloß die Beklagte als herrschende Gesellschaft mit A. N. einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ab. Darin verpflichtete sie sich, von der Eintragung des Vertrages in das Handelsregister an bis zu sechs Monaten nach deren Bekanntgabe auf Verlangen eines außenstehenden A. N.-Aktionärs dessen Aktien gegen Abgabe eigener Aktien (VW-Aktien) im Verhältnis 2,5 A. N. zu 1 VW-Aktie gleichen Nennbetrags zu erwerben. Die am 19. November 1971 erfolgte Eintragung wurde am 24. November 1971 bekannt gemacht.
Der Kläger verkaufte seine A. N.-Aktien am 26. Oktober 1971 über die Commerzbank zum Stückpreis von 145 DM. Im gleichen Monat - nach der Behauptung des Klägers noch vor diesem Verkauf - verhandelte die Beklagte mit der I. Br. Bank Ltd. über den Ankauf eines Pakets A. N.-Aktien. In der Nacht zum 4. November 1971 kaufte sie dieses Paket zu einem Kurs von 226 DM; damit besaß sie 90 % der A. N.-Aktien. In der Zeit vom 26. Oktober bis zum 2. November 1971 war der Börsenkurs der A. N.-Aktien von 140 bis 142 DM auf 144 bis 147 DM gestiegen. Für den 3. und 4. November 1971 wurde die Notierung an den deutschen Börsen auf Veranlassung der Beklagten ausgesetzt. Am 5. November 1971 betrug der Kurs 210 bis 220 DM. Am 11. November 1971 veröffentlichte die Beklagte ein bis zum 10. Dezember 1971 befristetes Angebot an alle A. N.-Aktionäre, deren Aktien ebenfalls zum Stückpreis von 226 DM zu erwerben.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 32.400 DM mit Zinsen zu verurteilen.
Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Treuepflicht gegenüber den Mitaktionären der A. N. insbesondere dadurch verletzt, daß sie es unterlassen habe, sie vor einem voreiligen Aktienverkauf zu warnen und schon früher für eine Aussetzung der Börsennotierung zu sorgen. Auch habe sie durch Bevorzugung einzelner gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre verstoßen.
Landgericht und Oberlandesgericht (Urteilsabdr. in WM 1974, 1013) haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts fehlt für die Klage eine Rechtsgrundlage.
1.
Partner des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 23. April 1971 sind die Beklagte und A. N. Entsprechend der gesetzlichen Regelung der §§ 304 ff AktG begründete dieser Vertrag allerdings auch unmittelbare Rechtspflichten der Beklagten gegenüber den außenstehenden Aktionären der A. N. Sie beschränkten sich aber auf eine Entschädigung der Aktionäre für die Nachteile, die ihnen durch den Unternehmensvertrag entstehen konnten. Diesem Ziel diente auch das Umtauschangebot der Beklagten an die A. N.-Aktionäre, das aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist. Seine Unangemessenheit hätte nur im Verfahren nach § 305 Abs. 5 Satz 2 bis 4, § 306 AktG geltend gemacht werden können, das nach dem Tatbestand des Berufungsurteils nicht anhängig ist. Das Berufungsgericht konnte auch dahingestellt sein lassen, ob die Beklagte etwa unter den Gesichtspunkten der Gleichbehandlung oder einer Änderung der Geschäftsgrundlage verpflichtet gewesen ist, nach dem erheblichen Kursanstieg im Anschluß an den Erwerb des Aktienpakets der I. Br. Bank ihr Umtauschangebot zu erhöhen oder für die noch nicht von ihr übernommenen A. N.-Aktien denselben Stückpreis wie für dieses Paket zu bieten. Tatsächlich hat die Beklagte den noch außenstehenden Aktionären ein solches Kaufangebot unterbreitet. Daß es nicht mehr dem Kläger, sondern einem anderen zugute gekommen ist, weil der Kläger, ohne die Leistungen der Beklagten aufgrund des Unternehmensvertrages abzuwarten, seine A. N.-Aktien vorher zum Börsenkurs verkauft hatte, hat die Beklagte nicht zu vertreten. Damit erledigen sich alle Revisionsrügen, die sich mit der Bewertung der A. N.-Aktien im Zusammenhang mit dem Unternehmensvertrag befassen.
Der freie Ankauf von A. N.-Aktien vor dem Wirksamwerden des Unternehmensvertrages vermag eine Haftung der Beklagten aus diesem Vertrag gegenüber ihren Mitaktionären nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht zu begründen. Er stand in ihrem Belieben und war zudem gar nicht ursächlich für den Entschluß des Klägers, seine Aktien vorzeitig zu veräußern.
2.
Die Verletzung einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht scheidet als Anspruchsgrundlage ebenfalls aus, weil eine solche Treuepflicht im Sinne einer über die allgemeinen Rechtsgrundsätze der §§ 226, 242, 826 BGB hinausgehenden Bindung zwischen Aktionären im allgemeinen nicht besteht oder jedenfalls keine Haftung für Vermögensnachteile jenseits des innergesellschaftlichen Bereichs auslösen kann, wie sie hier mit der Klage geltend gemacht werden. Die gemeinsame Zugehörigkeit zu einer Aktiengesellschaft begründet für sich allein keine gegenseitigen Rechtsbeziehungen, aus denen sich eine solche Haftung herleiten ließe (BGHZ 18, 350, 365; Baumbach/Hueck, AktG 13. Aufl. Üb vor § 54 Rn. 11; Meyer-Landrut in Großkomm. AktG 3. Aufl. § 1 Anm. 34 m.w.N.).
3.
Die beherrschende Stellung der Beklagten als Mehrheitsaktionärin der A. N. rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit sich aus einer solchen Stellung gesetzliche Pflichten auch gegenüber den Minderheitsaktionären ergeben können, beziehen sie sich auf die Vermeidung oder den Ausgleich von Nachteilen, die dadurch entstehen, daß das herrschende Unternehmen seinen Einfluß auf die abhängige Gesellschaft zu deren Ungunsten ausnutzt (§§ 311 ff, 317 AktG). Auf einen solchen Sachverhalt ist die Klage nicht gestützt.
4.
Schließlich hat der Kläger auch nichts für eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung (§ 826 BGB) vorgetragen. Daß die Beklagte im Zusammenhang mit dem Unternehmensvertrag die A. N.-Aktien vorsätzlich mit dem Bewußtsein unterbewertet habe, hierdurch freie Aktionäre zu einem verfrühten Verkauf zu veranlassen und sie dadurch zu schädigen, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte war auch rechtlich durch nichts gehindert, Aktien der A. N. zu einem höheren Kurs aufzukaufen, als es ihrer Umtauschverpflichtung nach dem Unternehmensvertrag entsprochen hätte (vgl. Urt. d. Sen. v. 27.5.74 - II ZR 109/72, WM 1974, 713 zu 5). Zog sie eine solche Maßnahme in Erwägung, nachdem die I. Br. Bank gegen A. N. eine einstweilige Verfügung mit dem Verbot der Eintragung des Unternehmensvertrags in das Handelsregister erwirkt hatte, so brauchte sie nicht auf die Gefahr hin, durch eine vorzeitige Information das Börsenpublikum zu beunruhigen, die anderen Aktionäre vor einem übereilten Aktienverkauf zu warnen; auch ein Mehrheitsaktionär ist nicht gehalten, anderen Aktionären das Kursrisiko eines Aktienverkaufs abzunehmen. Unerheblich ist daher, wann die Verkaufsgespräche zwischen der I. Br. Bank und der Beklagten begonnen haben. Den hierzu angebotenen Beweis brauchte das Berufungsgericht nicht zu erheben.
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Dr. Skibbe