Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1990, Az.: V ZR 149/89

Grunddienstbarkeit ; Auslegung; Hofraum eines Grundstückes; Dingliches Recht ; Bestellungsvertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1990
Aktenzeichen
V ZR 149/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13993
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • LM H. 37 / 1991 § 1018 BGB Nr. 41
  • MDR 1991, 421 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 457-459 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 1991, 49-50 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 143-146 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Auslegung einer Grunddienstbarkeit, "den Hofraum" eines Grundstücks "zum Zwecke der sofortigen Be- und Entladung von Fahrzeugen" zu einem anderen Grundstück "hin zu benutzen".

2. Ein dingliches Recht (hier Grunddienstbarkeit) kann zwischen den Parteien des Bestellungsvertrages (§ 873 BGB) grundsätzlich keinen anderen als den durch die Grundbucheintragung entsprechend der Eintragungsbewilligung verlautbarten Inhalt haben.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Testamentsvollstrecker des verstorbenen Dr. Erich H., zu dessen Nachlaß das Grundstück D.-Straße 12-16 in K. gehört. Der Beklagte ist als Alleinerbe des Friedrich F. Eigentümer des Nachbargrundstücks S.-straße 1-3. Zugunsten des erstgenannten Grundstücks (Grundbuch von K. Blatt 9O18) ist auf dem Grundstück des Beklagten (Grundbuch von K. Blatt 30395, früher Band 301 Blatt 9831) unter anderem eine Grunddienstbarkeit eingetragen, und zwar unter lfd. Nr. 4 des Inhalts, daß der jeweilige Eigentümer des unter Blatt 9O18 eingetragenen Grundstücks "berechtigt ist, von der S.-straße her die Durchfahrt des Grundstücks Grundbuch von K. Blatt 9831 und den Hofraum des Grundstücks Grundbuch von K. Blatt 9831 zum Zwecke der sofortigen Be- und Entladung von Fahrzeugen zum Grundstück Grundbuch von K. Blatt 9018 hin zu benutzen" (Bewilligung vom 11. April 1960).

2

Die Dienstbarkeit wird seit mehreren Jahren nicht mehr ausgeübt. Die 1,64 m lange Mauer des Hauses D.-Straße 12-16 zum Grundstück des Beklagten hin weist keine Öffnung auf. Die früher zur Anlieferung verwendete Tür ist zugemauert. Als der Beklagte beabsichtigte, den Hofraum seines Grundstücks teilweise zu bebauen, kam es zu einem Schriftwechsel zwischen den Parteien, der zu keiner Einigung führte. Der Beklagte errichtete den geplanten Anbau gegen den Widerspruch des Klägers.

3

In der Bewilligungsurkunde vom 11. April 1960 hatten die früheren Grundstückseigentümer noch folgende Vereinbarung getroffen:

4

"Dem jeweiligen Nutzungsinteressenten wird durch den Segelmacher Friedrich F. das Recht eingeräumt gegen Draufzahlung von monatlich 5,-- DM den Hofraum für einen Personen- oder Kombiwagen außerhalb der Geschäftszeit als Abstellplatz zu benutzen. Der Nutzungsberechtigte hat die Hofordnung zu beachten. Bei wiederholten Verstößen trotz Abmahnung entfällt das Abstellrecht für den Verletzer."

5

Mit Schreiben seiner Anwälte vom 9. August 1984 ließ der Beklagte diesen "Mietvertrag ... außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grunde" kündigen.

6

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Beseitigung der von ihm auf der Hoffläche seines Grundstücks vorgenommenen Bebauung oberhalb der Hoffläche (Erdgeschoßbebauung) zu verurteilen, ferner festzustellen, daß die mit Schreiben vom 9. August 1984 ausgesprochene außerordentliche und fristlose Kündigung rechtsunwirksam ist.

7

Das Landgericht hat dem Beseitigungsantrag nur teilweise (Beseitigung des Anbaus entsprechend einer beigefügten Skizze), dem Feststellungsantrag voll stattgegeben. Dagegen haben der Kläger Berufung (Ziel: Durchsetzung der vollen Beseitigung des Anbaus) und der Beklagte Anschlußberufung eingelegt, mit der er neben der Klageabweisung die Feststellung beantragt hat, daß die mit Schreiben vom 9. August 1984 ausgesprochene Kündigung aus wichtigem Grunde rechtswirksam ist. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen den Beklagten zur teilweisen Entfernung seines Anbaus (gemäß einer dem Urteil beigefügten Skizze) verurteilt und festgestellt, daß die Kündigung rechtswirksam ist.

8

Dagegen wenden sich die Parteien mit ihren Revisionen. Der Senat hat nur die Revision des Klägers angenommen, im übrigen (Revision des Beklagten) die Annahme abgelehnt. Der Kläger verfolgt seine Berufungsanträge weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist begründet.

10

1. Beseitigungsanspruch

11

a) Das Berufungsgericht hat die Grunddienstbarkeit ausgelegt und kommt so zu einem Anspruch des Klägers auf nur teilweise Beseitigung des Anbaus (§§ 1027, 1004 BGB). Es verwertet dazu die Tatsache, daß die bestehende Grunddienstbarkeit nach den Eintragungsunterlagen "an Erfüllungs Statt" an die Stelle einer gleichzeitig gelöschten Grunddienstbarkeit (Überfahrtsrecht) trat, deren Ausübung (Überfahren) nach der Bebauung der beiden Grundstücke nicht mehr möglich gewesen sei. Die damaligen Eigentümer hätten nur eine Anpassung an diese bestehende Situation vorgenommen. Ein Durchfahrtsrecht mit Benutzung des Hofraums zum sofortigen Be- und Entladen statt des ursprünglichen Überfahrtsrechts gebe deshalb nur ein eingeschränktes Nutzungsrecht; die gesamte Hoffläche werde davon nicht erfaßt. Das eingetragene Recht gewähre nur "Mindesterfordernisse" und müsse dementsprechend nur ein Heranfahren an das herrschende Grundstück mit kurzem Aufenthalt von Lieferfahrzeugen zum Anliefern und Abfahren ermöglichen, eine Umkehr- oder Wendemöglichkeit müsse nicht gewährleistet sein. Das Berufungsgericht orientiert sich nach Ortsbesichtigung und Einholung eines Sachverständigengutachtens an der lichten Weite der Gebäudedurchfahrt. Diese könne gefahrlos nur von Lkws der Klasse mit zulässigem Gesamtgewicht von 3,5 t benutzt werden, die von einem Berufskraftfahrer ohne weiteres rückwärts durch die Einfahrt gelenkt und heckseitig ausgeladen werden könnten. Eine uneingeschränkte Hofraumbenutzung hätte den Eigentümer des dienenden Grundstücks zur Freihaltung des Hofraums verpflichtet. Es bestehe aber Einigkeit dahin, daß vor Errichtung des Anbaus auf der freien Hoffläche ständig Fahrzeuge geparkt hätten. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten sei ihm ursprünglich auch die Bauauflage gemacht worden, drei Stellplätze auf der Hoffläche zu errichten.

12

b) Diese Auslegung hält der Senat nicht für richtig. Er kann den Inhalt des Grundbuchs uneingeschränkt selbst auslegen (BGHZ 37, 147, 149) [BGH 23.05.1962 - V ZR 123/60]. Abzustellen ist dabei vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der dazu in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, wie es sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Umstände außerhalb dieser Urkunde dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Senatsrechtsprechung, vgl. BGHZ 92, 351, 355).

13

Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks darf nicht nur die Durchfahrt zwischen den Gebäuden von der S.-straße her, sondern "den Hofraum" des dienenden Grundstücks" zum Zwecke der sofortigen Be- und Entladung von Fahrzeugen" zum herrschenden Grundstück "hin" benutzen. Natürlich setzt die bei Bestellung der Grunddienstbarkeit bereits vorhandene lichte Weite der Gebäudedurchfahrt als ein aus den örtlichen Verhältnissen jedermann ohne weiteres erkennbarer Umstand gewisse Grenzen hinsichtlich der Fahrzeuggröße. Im übrigen aber folgt aus der für einen unbefangenen Betrachter nächstliegenden Bedeutung von Wortlaut und Sinn der entsprechenden Eintragungsbewilligung, daß "der Hofraum", der hinter der Gebäudedurchfahrt liegt, mit Fahrzeugen so befahren und benutzt werden darf, wie eine ordnungsgemäße Be- und Entladung von Fahrzeugen zum Grundstück der Klägerseite "hin" dies erfordert. Die Bewilligung enthält insbesondere keine Einschränkung hinsichtlich des Fahrzeugtyps, der Fahrtrichtung, der Person des Kraftfahrers und seiner Ausbildung sowie der Art und Weise der Be- und Entladung. Auf diesen uneingeschränkten Wortlaut kommt es aber vorrangig an, weil die Grundbucheintragung über Inhalt und Umfang der eingetragenen Rechte für jeden Gutgläubigen sowie für jeden der unbestimmten Rechtsnachfolger und Rechtsverpflichteten die maßgebliche Auskunft erteilen soll. Es ist deshalb verfehlt, wenn das Berufungsgericht mit dem Sachverständigen auf einen bestimmten Fahrzeugtyp abhebt, der von einem Berufskraftfahrer rückwärts durch die Durchfahrt gesteuert und dann nur heckseitig entladen werden müsse. Jedermann muß in den Hofraum mit Fahrzeugen aller Art (die nach Höhe und Weite die Gebäudedurchfahrt benutzen können) auch vorwärts einfahren und sein Fahrzeug ordnungsgemäß von allen Seiten (also auch frontseitig und seitwärts) be- und entladen können, wenn dies ohne den streitigen Anbau nach der Hofraumgröße und Gestaltung bei Bestellung der Dienstbarkeit möglich war. Bot der Hofraum ohne den Anbau auch die Möglichkeit zum Wenden, so ist auch eine solche Nutzung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Mit Recht verweist die Revision auch darauf, daß eine ordnungsgemäße Be- und Entladung eines Fahrzeugs von allen Seiten schon zum Öffnen der Fahrzeugtüren und je nach der Art des Ladeguts (z.B. sperrige Güter) einen ausreichenden Freiraum um das Fahrzeug voraussetzt und z.B. auch gewährleistet sein muß, daß das Ladegut erforderlichenfalls kurzfristig neben dem Fahrzeug abgestellt werden kann. Es geht nicht, wie das Berufungsgericht meint, um "Mindesterfordernisse", sondern um die ordnungsgemäße Be- und Entladung.

14

Soweit das Berufungsgericht für seine einschränkende Auslegung darauf abstellt, daß vor Errichtung des Anbaus auf der freien Hoffläche ständig Fahrzeuge geparkt wurden und dem Beklagten "ursprünglich" auch die Auflage gemacht worden sei, dort drei Stellplätze zu errichten, verwertet es Umstände, die nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung unerheblich sind. Schon nach allgemeinen Auslegungsregeln ist nicht erkennbar, welche Schlüsse für den vereinbarten Umfang der Grunddienstbarkeit daraus gezogen werden könnten, daß die Berechtigten während einer Zeit der Nichtausübung des Rechts das Parken von Fahrzeugen auf der Hoffläche dulden oder dem Eigentümer des dienenden Grundstücks nach Bestellung des Rechts eine behördliche Auflage zur Schaffung von Stellplätzen gemacht wurde. Jedenfalls handelt es sich aber bei den erwähnten Umständen nicht um solche, die für jedermann ohne weiteres erkennbar sind und aus denen ein unbefangener Betrachter gegen den Wortlaut der Grundbucheintragung einen eindeutigen Schluß auf eine irgendwie geartete Einschränkung des Rechts auf Benutzung des Hofraums zum Be- und Entladen von Fahrzeugen ziehen würde (vgl. BGHZ 92, 351 ff; Senatsurt. v. 30. April 1986, V ZR 55/85, Umdruck S. 6/7).

15

Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, im Verhältnis zwischen den Parteien des Bestellungsvertrages (§ 873 BGB) oder - wie hier - deren Gesamtrechtsnachfolgern dürften zur Auslegung des dinglichen Rechts alle relevanten Umstände verwertet werden, widerspricht das der Senatsrechtsprechung (BGHZ 6O, 226, 231; Urt. v. 17. Januar 1975, V ZR 116/73, WM 1975, 498, 499), an der festgehalten wird. Ein dingliches Recht kann zwischen den Parteien des Bestellungsvertrages grundsätzlich keinen anderen als den durch die Grundbucheintragung entsprechend der Eintragungsbewilligung verlautbarten Inhalt haben (vgl. auch BGB-RGRK/Augustinn 12. Aufl., § 873 Rdn. 53; MünchKomm/Wacke, BGB, 2. Aufl., § 873 Rdn. 53; a.A. wohl Palandt/Bassenge, BGB, 49. Aufl., § 873 Anm. 3). Eine andere Frage ist, ob hier die früheren Grundstückseigentümer neben der Dienstbarkeit eine schuldrechtliche Vereinbarung getroffen haben, durch die ein gegenüber der Dienstbarkeit beschränktes obligatorisches Nutzungsrecht begründet werden sollte. Eine solche Regelung ist zwar nicht ausgeschlossen, stellt jedoch einen Ausnahmefall dar und bedarf nach der Rechtsprechung des Senats einer zweifelsfreien, in der Regel ausdrücklichen Abrede (vgl. Urteile v. 20. März 1963, V ZR 143/61, WM 1963, 920, 922; v. 20. September 1974, V ZR 44/73, NJW 1974, 2123). Der Beklagte bleibt hierzu jeden Hinweis auf entsprechenden Tatsachenvortrag in den Instanzen schuldig.

16

Rechtsfehlerhaft stellt das Berufungsgericht auch auf die gelöschte frühere Grunddienstbarkeit (Überfahrtsrecht) ab. Umstände aus der Entstehungsgeschichte einer Grundstücksbelastung sind dann ein Auslegungsbehelf, wenn sie aus den Eintragungsunterlagen erkennbar sind (vgl. Senatsurt. v. 14. Juli 1978, V ZR 119/76, WM 1978, 1131, 1132 m.w.N.). Selbst wenn man insoweit nicht nur auf die eigentliche Bewilligung der bestehenden Dienstbarkeit, sondern auf den gesamten Inhalt der Urkunde vom 11. April 1960 abheben könnte, ergibt sich daraus nur, daß eine ihrem Inhalt nach nicht näher bezeichnete Grunddienstbarkeit zu löschen war und die neue Dienstbarkeit "an Erfüllungs Statt" für die frühere Dienstbarkeit (zu deren Bestellung sich F. in einem Tauschvertrag mit der Stadt K. vom 24. März 1985 verpflichtet hatte) treten sollte. Es kann offenbleiben, ob der Inhalt des gelöschten Rechts, wie er sich aus dem Grundbuchinhalt und der ihr zugrundeliegenden Eintragungsbewilligung ergibt, zu den jedermann ohne weiteres erkennbaren Umständen zählt; denn aus der Eintragungsbewilligung für das frühere Recht vom 7. Mai 1957 (die das Berufungsgericht offenbar im Auge hat) ergibt sich nur, daß der frühere Grundstückseigentümer das Recht eingeräumt hat, die in seinem Neubau S.-straße 1-3 zu errichtende Durchfahrt sowie "seinen" Hof gegen eine Entschädigung von 5,-- DM monatlich je Anlieger als Überfahrt zu benutzen. Daraus folgt noch nicht einmal, das für insgesamt vier Anliegergrundstücke eingeräumte Überfahrtsrecht sei - wie das Berufungsgericht meint - auf einen freien Fahrtstreifen beschränkt. Noch viel weniger muß ein unbefangener Betrachter aus diesem gelöschten früheren Recht den eindeutigen Schluß ziehen (vgl. BGHZ 92, 351, 356), die neue Grunddienstbarkeit sei gegen ihren Wortlaut entsprechend eingeschränkt, zumal nach Bestellung der früheren Dienstbarkeit durch weitere Bebauung eine neue Situation entstanden war und schließlich ein generelles Überfahrtsrecht durch ein Nutzungsrecht nur zum Be- und Entladen von Fahrzeugen ersetzt wurde.

17

Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich. Es fehlen tatsächliche Feststellungen dazu, ob unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zum Umfang der Grunddienstbarkeit der Anbau sich in vollem Umfang als Beeinträchtigung (§ 1027 BGB) erweist oder doch ein - wenn auch kleiner - Teil des Anbaus bestehenbleiben kann.

18

2. Feststellungsanträge

19

Das Berufungsgericht hält die Feststellungsanträge beider Parteien für zulässig. Es bejaht insbesondere ein rechtliches Interesse an der Feststellung, wobei es die Anträge der Parteien zutreffend so versteht, daß sie die Frage betreffen, ob das Nutzungsverhältnis (Stellplatz für ein Fahrzeug) nach Kündigung durch den Beklagten noch besteht.

20

Hinsichtlich des Klageantrags begegnet dies keinen Bedenken. Die erst in der Berufungsinstanz erhobene Feststellungwiderklage ist jedoch unzulässig. Bereits auf die positive Feststellungsklage wird mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien durch ein stattgebendes oder klageabweisendes Urteil entschieden, ob das Nutzungsverhältnis durch die Kündigung vom 9. August 1984 beendet wurde oder nicht. Insoweit ist der in negative oder leugnende Form gekleidete Widerklageantrag in bezug auf dasselbe Rechtsverhältnis und dieselbe Kündigung nichts anderes als die Kehrseite des Streitgegenstandes der Klage, den der Beklagte nicht anderweitig anhängig machen konnte (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO; vgl. auch Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl. § 256 Rdn. 82).

21

Auch als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) ist der Antrag des Beklagten nicht zulässig, weil bereits die Entscheidung über die Hauptklage das streitige Rechtsverhältnis mit Rechtskraftwirkung klarstellt (BGHZ 69, 37 43; RGZ 144, 54, 59; 170, 328, 330). Die Feststellungswiderklage ist daher abzuweisen.

22

Sachlich meint das Berufungsgericht, die Kündigung des Beklagten habe das "Mietverhältnis" im Wege einer ordentlichen Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats November 1984 beendet (§ 565 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Diese Ausführungen sind schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil sich der Klageantrag (wie auch der Tenor des Berufungsurteils) ausdrücklich auf die mit Schreiben vom 9. August 1984 "ausgesprochene außerordentliche und fristlose Kündigung aus wichtigem Grund" bezieht. Zwar ist die Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche grundsätzlich zulässig. Dies hängt aber davon ab, daß die außerordentliche Kündigung unwirksam ist und für diesen Fall eine ordentliche gewollt war, was für den Vertragspartner bei Abgabe der Willenserklärung zweifelsfrei erkennbar gewesen sein muß (vgl. BGH, Urt. v. 12. Januar 1981, VIII ZR 332/79, NJW 1981, 976, 977). Das Berufungsgericht hält aber selbst einen wichtigen Grund zur Kündigung für gegeben und stellt auch im übrigen die Voraussetzungen einer Umdeutung nicht fest.

23

Zum Kündigungsgrund führt das Berufungsgericht aus: Das Recht auf einen Stellplatz sei nicht mit dem Recht aus der Dienstbarkeit verbunden, sondern unabhängig davon eingeräumt worden. Es beruhe erkennbar darauf, daß eine weitgehend freie Hoffläche vorhanden gewesen sei. Daran fehle es, weil der Anbau des Beklagten teilweise zulässig sei und sich der auch außerhalb der Geschäftszeiten zum Be- und Entladen notwendige Freiraum und die Stellplatzverpflichtung unter Umständen zeitweilig ausschlössen, womit Stellplatznutzung und Anliegerverkehr möglicherweise kollidierten.

24

Diesen Ausführungen ist schon deswegen der Boden entzogen, weil der Anbau des Beklagten nach den Ausführungen oben 1 b unter Umständen in vollem Umfang dienstbarkeitswidrig ist. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beklagten ein außerordentliches Kündigungsrecht dadurch erwachsen soll, daß er den Hofraum durch einen Anbau einschränkt, um sich dann gegenüber seiner in eben diesem "Hofraum" zu erfüllenden Stellplatzverpflichtung auf einen Konflikt mit der Nutzung aus der Dienstbarkeit zu berufen.

25

Für das weitere Verfahren wird noch auf folgendes hingewiesen: Das Recht zur Stellplatznutzung ist in der Bestellungsurkunde für die Grunddienstbarkeit "dem jeweiligen Nutzungsinteressenten" eingeräumt. Wie die Revision mit Recht rügt, hat sich das Berufungsgericht mit der Auslegung dieses Vertragswortlauts nicht befaßt. Es nimmt nur ohne jede Begründung an, Stellplatznutzung und Recht aus der Grunddienstbarkeit seien voneinander unabhängig. Naheliegend ist aber, aus der Vereinbarung der Stellplatznutzung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Grunddienstbarkeitsbestellung zu folgern, daß der "jeweilige Nutzungsinteressent" mit dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks identisch sein sollte. Daraus könnte sich unter Umständen ergeben, daß eine ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen sein sollte, mithin frühestens nach 30 Jahren gekündigt werden könnte (§ 567 BGB). Auch die vom Berufungsgericht angenommene Kollision zwischen Stellplatznutzung und Recht aus der Dienstbarkeit wäre bei dieser Auslegung nicht gegeben.