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Bundesfinanzhof
Urt. v. 20.01.1961, Az.: VI 205/59 U

einkommensteuerrechtliche Einordnung und Berücksichtigung von tatsächlichen Aufwendungen für Kuraufenthalte und zumutbarer Eigenbelastung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
20.01.1961
Aktenzeichen
VI 205/59 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10584
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 72, 566 - 567
  • BStBl III 1961, 207

Amtlicher Leitsatz

Die Regelung des § 33 a Abs. 6 EStG 1955 greift nur ein, wenn der Steuerpflichtige die hier vorgesehenen Pauschbeträge in Anspruch nimmt. Will er die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt wissen, so kann sich dieser Antrag nur auf § 33 KStG 1955 stützen mit der Folge, daß nunmehr auch die zumutbare Eigenbelastung zu berücksichtigen ist.

Zusammenfassung

Die Regelung des §33 a Abs. 6 EStG 1955 greift nur ein, wenn der Steuerpflichtige die hier vorgesehenen Pauschbeträge in Anspruch nimmt. Will er die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt wissen, so kann sich dieser Antrag nur auf §33 EStG 1955 stützen mit der Folge, daß nunmehr auch, die zumutbare Eigenbelastung zu berücksichtigen ist.

Gründe

1

Streitig ist, ob das Finanzgericht bei der Berücksichtigung der dem Bf. erwachsenen Kurkosten zu Recht die zumutbare Eigenbelastung in Ansatz gebracht hat. Der Bf., dessen Erwerbsfähigkeit wegen eines Kriegsleidens zu 70 v. H. gemindert ist, hält den Ansatz für unberechtigt. Der Ansatz widerspreche der Regelung des § 33 a Abs. 6 EStG 1955. Diese sei, insoweit Kosten durch Kriegsleiden bedingt seien, eine Spezialregelung gegenüber § 33 EStG 1955.

2

Die Rb. ist nicht begründet.

3

Es ist nicht zu beanstanden, daß das Finanzgericht für die Frage, inwieweit die Kosten für die Kur in Bad X. und die ärztliche Betreuung der Familie des Bf. als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, die zumutbare Eigenbelastung in Ansatz gebracht hat. Wenn § 33 a Abs. 6 EStG 1955 "wegen der außergewöhnlichen Belastungen von körperbeschädigten Personen, denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften Beschädigtenversorgung zusteht", eine Festsetzung von Pauschbeträgen durch Rechtsverordnung vorsieht, so ist insoweit zweifellos eine Sonderregelung gegenüber der allgemeinen Regelung des § 33 EStG geschaffen. Insoweit die Sonderregelung (vgl. hierzu § 65 EStDV 1955) eingreift, ist entgegen der Regelung des § 33 EStG die zumutbare Eigenbelastung nicht zu berücksichtigen. Die Sonderregelung greift, wie der bereits angeführte Wortlaut des § 33 a Abs. 6 Satz 1 EStG 1955 ergibt, aber nur insoweit ein, als eben Pauschbeträge festgesetzt worden sind. Insoweit der Steuerpflichtige die Pauschregelung nicht angewandt wissen will und höhere Aufwendungen geltend macht, stützt sich die Berechtigung hierzu, wie auch das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht auf die Sonderregelung des § 33 a Abs. 6 EStG 1955, sondern auf die allgemeine Regelung des § 33 EStG 1955, die die Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung erfordert.