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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.10.1979, Az.: 5 AZR 851/78

Arbeitnehmer mit Zeitvertrag; Fristablauf; Verlängerung des Vertrags; Weiterbeschäftigung; Drei-Wochen-Frist; Unwirksamkeit der Befristung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.10.1979
Aktenzeichen
5 AZR 851/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10143
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 17.08.1978 - 22 (19) Sa 370/77

Fundstellen

  • ARST 1980, 53
  • DB 1980, 455-456 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Erhält ein in einem Zeitvertrag stehender Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber vor Fristablauf die Mitteilung, der Vertrag solle nicht verlängert werden, oder der Arbeitgeber wolle ihn nach Ablauf der Frist nicht weiterbeschäftigen, so ist er, gerechnet vom Zugang der Mitteilung an, nicht an die Drei-Wochen-Frist des KSchG § 4 gebunden, wenn er die Unwirksamkeit der Befristung gerichtlich geltend machen will (Bestätigung des Urteils des BAG vom 26.2 .79.04.1AZR 431/77 = AP Nr. 47 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

2. Es bleibt unentschieden, ob der Arbeitnehmer die Klage innerhalb von drei Wochen seit Ablauf des befristeten Vertrages erheben muß.