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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.07.2008, Az.: 5 StR 109/07

Berichtigung eines Revisionsurteils wegen eines offensichtlichen Fehlers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.07.2008
Aktenzeichen
5 StR 109/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 19268
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Schwerer Parteiverrat u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 31. Juli 2008
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 25. Juni 2008 wird wegen eines offensichtlichen Fehlers dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 11 unter II. 4. (Textziffer 22) anstatt "... wie die Revision vorträgt ..." richtig lauten muss: "... wie die Verteidigung vorträgt ...".

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