Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.07.2008, Az.: 5 StR 109/07
Berichtigung eines Revisionsurteils wegen eines offensichtlichen Fehlers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.07.2008
- Aktenzeichen
- 5 StR 109/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 19268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
Schwerer Parteiverrat u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 31. Juli 2008
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 25. Juni 2008 wird wegen eines offensichtlichen Fehlers dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 11 unter II. 4. (Textziffer 22) anstatt "... wie die Revision vorträgt ..." richtig lauten muss: "... wie die Verteidigung vorträgt ...".
Basdorf
Brause
Schaal
Jäger
Schneider
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