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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 20.10.1993, Az.: 7 AZR 581/92

Betriebsratsmitglied; Schulung; Freizeitausgleich; Mittelbare Geschlechtsdiskriminierung; Einkommenseinbußen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.10.1993
Aktenzeichen
7 AZR 581/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 10165
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Kaiserslautern 15.01.1992 - 3 Ca 492/91
LAG Mainz 07.09.1992 - 9 Sa 304/92
nachfolgend
BAG - 05.03.1997 - AZ: 7 AZR 581/92

Fundstellen

  • BAGE 74, 352 - 363
  • BB 1993, 2235 (Kurzinformation)
  • BB 1993, 2536 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1993, 2235 (Volltext)
  • DB 1994, 334-336 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZA 1994, 278-281 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZA 1994, 77 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts will an der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Gerichts festhalten, daß keinem Betriebsratsmitglied ein Anspruch auf Ausgleich der Freizeit zusteht, die es für eine außerhalb seiner individuellen Arbeitszeit liegende Schulung aufgewandt hat.

2. Der Europäische Gerichtshof wird gemäß Art. 177 Abs. 1 Buch-st. a und Abs. 3 EWGVertrag zur Auslegung des Art. 119 EWG-Vertrag und der Richtlinie 75/117 des Rates der Europäischen Gemeinschaft zur Entscheidung folgender Frage angerufen:

Hindert das Verbot der mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung beim Arbeitsentgelt (Art. 119 EWG-Vertrag und Richtlinie 75/117 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen) den nationalen Gesetzgeber, das Betriebsratsamt als unentgeltlich zu führendes Ehrenamt auszugestalten und die Betriebsratsmitglieder lediglich vor Einkommenseinbußen zu schützen, die sie sonst durch betriebsratsbedingte Versäumung von Arbeitszeit erleiden würden?