Bundesfinanzhof
Urt. v. 24.02.1987, Az.: VII R 4/84
Einbeziehung von Säumniszuschlägen in die Haftung eines Klägers als Gesellschafter einer OHG
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 24.02.1987
- Aktenzeichen
- VII R 4/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11190
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BFHE 149, 125 - 126
- BB 1987, 890
- BFH/NV 1987, 363
Entscheidungsgründe
In die Haftung des Klägers als Gesellschafter der OHG einzubeziehen sind auch die Säumniszuschläge. Der gegenteiligen Auffassung im Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 26. Februar 1982 VI 74/82 (Entscheidungen der Finanzgerichte EFG 1982, 600) schließt sich der erkennende Senat nicht an. Jene Auffassung folgert aus dem Wortlaut des § 191 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), der sich nur auf "eine Steuer", nicht aber auf Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis und damit auch auf steuerliche Nebenleistungen (vgl. § 37 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 3 AO 1977) bezieht, daß jedenfalls bei der Gesellschafterhaftung nach bürgerlichem Recht anders als bei der Geschäftsführerhaftung nach § 69 AO 1977 (dort: "Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis") die Haftung für Säumniszuschläge als steuerliche Nebenleistung (vgl. § 3 Abs. 3 AO 1977) nicht durch Haftungsbescheid nach § 191 Abs. 1 AO 1977 geltend gemacht werden könne. Dabei wird übersehen, daß § 191 AO 1977 ausschließlich die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß von Haftungs- (bzw. Duldungs-)bescheiden und die Form dieser Bescheide regelt, während die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die zugrunde liegenden Ansprüche den gesetzlichen Haftungsvorschriften des Steuerrechts oder des Zivilrechts (vgl. § 191 Abs. 4 AO 1977) zu entnehmen sind (vgl. Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., Anm. 1 zu § 191 AO 1977; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., Tz. 3 zu § 191 AO 1977). Geht man aber davon aus, daß es sich bei § 191 AO 1977 ausschließlich um eine Verfahrensvorschrift handelt, so erlaubt der Wortlaut der Vorschrift keinen Rückschluß auf Inhalt und Umfang der Haftungsschuld. Bei dieser Sachlage ist eine Differenzierung zwischen Steuerschulden und Schulden aus steuerlichen Nebenleistungen im Rahmen des § 191 AO 1977 zu vermeiden. Die Verfahrensvorschrift ist hinsichtlich der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners für steuerliche Nebenleistungen auch außerhalb der Fälle der Geschäftsführerhaftung (§ 69 AO) sinngemäß anzuwenden (vgl. Koch, Abgabenordnung AO 1977, 3. Aufl., Tz. 1 zu § 191; Lippros, Der Betrieb DB 1985, 838, 839; Mösbauer, Deutsches Steuerrecht DStR 1984, 97; Tipke/Kruse, a. a. O.). Da in die Gesellschafterhaftung nach § 128 HGB sämtliche auf Zahlung gerichteten Verbindlichkeiten der OHG ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund ihrer Entstehung einbezogen sind (vgl. Bandasch, Gemeinschaftskommentar zum HGB, 3. Aufl., Tz. 14 zu § 128; Fischer in HGB-Großkommentar, 1973, Anm. 14 zu § 128), ist der Haftungsanspruch im Streitfall auch insoweit zu Recht durch Haftungsbescheid geltend gemacht worden.