Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1980, Az.: I ZR 120/78
„10-Jahres-Jubiläum II“

Unlauterer Wettbewerb; Jubiläums-Werbung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1980
Aktenzeichen
I ZR 120/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11678
Entscheidungsname
10-Jahres-Jubiläum II
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 23.05.1978
LG Dortmund

Fundstellen

  • DB 1980, 2282-2283 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1981, 25 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1980, 621

Verfahrensgegenstand

10-Jahres-Jubiläum II

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Zulässigkeit einer Werbung, die im Zusammenhang mit Warenangeboten auf das Alter eines Unternehmens - hier auf dessen 10-jähriges Bestehen - hinweist.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Mai 1978 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte betreibt in D. und anderen Städten einen Handel mit Pelzen und Textilien. Am 19. März 1977 - sie bestand damals 10 Jahre - warb sie in D. Tageszeitungen für von ihr vertriebene Waren mit folgender ganzseitiger Anzeige:

LNRB 1980, 11678
2

Der Kläger, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gehört, hat diese Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet. Die Beklagte, so meint er, habe für eine unerlaubte Sonderveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 der Anordnung betreffend Sonderveranstaltungen (AO) geworben. Durch die blickfangartige Hervorhebung der Dauer ihres Bestehens habe sie beim Publikum den Eindruck hervorgerufen, als biete sie ihre Waren vorübergehend und außerhalb des Rahmens ihres regelmäßigen Geschäftsverkehrs aus Anlaß ihres 10-jährigen Geschäftsjubiläums besonders preisgünstig an.

3

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Anzeigenwerbung mit der blickfangartigen Überschrift "10 Jahre B.", wie sie am 19. März 1977 in den D. Tageszeitungen erschienen ist, zu unterlassen.

4

Die Beklagte hält die Klage für unbegründet. Sie meint, ihr Anzeigen seien nicht zu beanstanden. Die angegebenen Preise habe sie ihren Kunden auch sonst in Rechnung gestellt. Die Anzeigen gäben daher nur ihre regulären Preise wieder. Das habe auch das Publikum nicht verkannt. Die Anzeigen enthielten nichts, was den Eindruck eines nur vorübergehenden Sonderangebots hervorrufe. Mit den Hinweisen auf das 10-jährige Bestehen ihrer Firma habe sie dem Publikum lediglich eine Vorstellung über die Leistungsfähigkeit und die Qualität ihrer Waren vermittelt, nicht aber den Eindruck, daß sie aus Anlaß des Geschäftsjubiläums besondere Kaufvorteile anzubieten habe.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Hinblick auf die besondere Herausstellung des 10-jährigen Bestehens der Beklagten hat es angenommen, daß zumindest ein Teil des Verkehrs den Anzeigen der Beklagten die Ankündigung besonderer Kaufvorteile entnommen habe. Eine solche Erwartungshaltung sei bei Werbeanzeigen dieser Art allgemein verbreitet, weil sie als Aufforderung verstanden würden, die aus Anlaß des Jubiläums besonders herausgestellten Angebote zu nutzen.

6

Im Berufungsrechtszug hat der Kläger - weil die Beklagte inzwischen 11 Jahre bestand - den Rechtsstreit hinsichtlich des erstinstanzlichen Klageantrags in der Hauptsache für erledigt erklärt und hat im Wege der Anschlußberufung neu beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, daß der ausgeurteilte Klageanspruch bis wenigstens Februar 1978 bestanden hat,

  2. 2.

    die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, bei Jubiläen die Anzeigenwerbung mit der blickfangartigen Überschrift "... Jahre Boecker" in der Art des am 19. März 1977 in Dortmunder Tageszeitungen erschienenen Inserats zu unterlassen, ausgenommen die 25-, 50-, 75- usw. -jährigen Jubiläen.

7

Die Beklagte ist auch diesen Anträgen - u.a. mit der Einrede der Verjährung - entgegengetreten. Ihr Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht durchgreifen lassen. Unter Abänderung des angefochtenen Urteils hat es die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, der sein Klagebegehren im Umfang seiner zweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht führt aus: Die Beklagte habe mit den beanstandeten Zeitungsanzeigen nicht gegen die Vorschriften der AO (§§ 1, 2 und 3) verstoßen. Ihre Werbung habe beim Publikum nicht den Eindruck hervorgerufen, als werbe die Beklagte aus Anlaß des 10-jährigen Bestehens ihrer Firma mit Sonderangeboten oder sonstigen Verkaufsvorteilen. Die Warenangebote selbst enthielten keine der sonst üblichen Hinweise auf Sonderpreise. Aber auch dem Gesamtbild der Anzeige und insbesondere den Hinweisen auf das 10-jährige Bestehen des Unternehmens habe der Verkehr nicht entnommen, daß die Beklagte mit besonderen Kaufvorteilen werbe und die angebotenen Waren zu anderen als "normalen" Preisen bereit halte. Eine Werbung, die wie hier das Publikum auf die Dauer des Bestehens eines Unternehmens und auf dessen Leistungsfähigkeit und Angesehenheit anspreche, baue nicht ohne weiteres auch auf solchen Werbemaßnahmen auf, die sich mit der Ankündigung besonderer Preisvorteile an die Käufer richteten. Zwar werde die Herausstellung eines Geschäftsjubiläums häufig mit Sonderangeboten verbunden. Daraus lasse sich aber auch unter Berücksichtigung der blickfangartigen Wirkung und der Größe der Hinweise auf das 10-jährige Geschäftsbestehen sowie der drucktechnischen Ausgestaltung der Anzeigen nicht herleiten, daß der Verkehr auch im Streitfall die beanstandeten Werbeaussagen mit der Vorstellung verbunden habe, die Beklagte werbe mit besonderen Preisen oder sonst günstigen Angeboten. Denn nicht nur fehle es an ausdrücklichen Hinweisen darauf, auch die Teile der Anzeigen, die das Alter der Firma betonten, hätten auf die Seriosität des Unternehmens und die gute Qualität der Waren abgestellt. Damit habe aber die Beklagte in nicht mißzuverstehender Weise ihre Leistungsfähigkeit betont und nicht etwa besondere Kaufvorteile in Aussicht gestellt.

10

II.

Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.

11

1.

Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die beanstandeten Zeitungsanzeigen erweckten auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß Hinweise auf das langjährige Bestehen eines Unternehmens häufig mit Sonderangeboten verbunden würden, nicht den Eindruck, daß die Beklagte aus Anlaß ihres 10-jährigen Bestehens mit Sonderangeboten oder sonstigen Kaufvorteilen geworben habe. Dem hält die Revision entgegen, daß Werbeanzeigen, wie sie hier zu beurteilen seien, vom Verkehr nicht als bloße Werbung mit einer guten und großen Leistungsfähigkeit und Warenqualität verstanden würden. Im Hinblick auf die im Druck besonders auffällig gestalteten und wiederholt herausgestellten Hinweise auf das 10-jährige Geschäftsbestehen sei dem Publikum vielmehr der Eindruck vermittelt worden, daß es sich bei den diesen Hinweisen nachfolgenden Warenangeboten um die Ankündigung einer besonderen Kaufgelegenheit aus Anlaß der 10-jährigen Dauer des Bestehens des Unternehmens handele. Daß es dabei an einer ausdrücklichen zeitlichen Befristung des Angebots fehle, sei unerheblich. Die Werbeanzeigen der Beklagten und der Eindruck, den sie hervorriefen, seien nicht auf Grund einzelner Umstände, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sie böten. Das habe das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt. Dessen Beurteilung der Werbeanzeigen gestatte es, die Vorschriften der AO zu umgehen. Sie laufe darauf hinaus, jede auf ein Geschäftsjubiläum hinweisende Werbung für zulässig zu halten, sofern nur der Werbende einen Hinweis auf besondere Preise vermeide.

12

Diese Angriffe der Revision, mit denen sie sich im wesentlichen gegen die der Beurteilung des Berufungsgerichts zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu der Frage wendet, wie der Verkehr Werbeanzeigen der beanstandeten Art auffaßt, haben keinen Erfolg. Es verstößt nicht gegen Grundsätze der Lebenserfahrung oder sonstige, revisible Regeln, wenn das Berufungsgericht die beanstandeten Anzeigen unter Berücksichtigung von Wortlaut, Aufmachung und drucktechnischer Gestaltung inhaltlich dahin würdigt, daß durch sie die Leistungsfähigkeit und Solidität des Unternehmens betont, nicht aber der Eindruck hervorgerufen worden sei, als habe die Beklagte die angebotenen Waren aus Anlaß ihres 10-jährigen Bestehens vorübergehend zu Sonderpreisen bereit gehalten. Eine Werbung mit besonderen Angeboten anläßlich von Firmenjubiläen wird allerdings häufig den Eindruck hervorrufen, daß das Warenangebot nur für die Zeit des Begehens des Firmenjubiläums, also nur für verhältnismäßig kurze Zeit, und außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Verfügung steht, daß es sich mithin dabei um eine Sonderveranstaltung handelt. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß Angebote, die im Hinblick auf ein Geschäftsjubiläum als besonders günstig herausgestellt werden, vom Publikum dahin verstanden werden, daß solche Angebote nur für kurze Zeit unterbreitet werden, eben für den Zeitraum, der mit dem Jubiläum unmittelbar zusammenhängt (BGH GRUR 1977, 794, 795 - Geburtstagswerbung). Indessen ist damit noch nicht gesagt, daß die gleiche Wirkung oder Bedeutung auch einer Werbeanzeige zukommt, die zwar - wie hier - das Jubiläum, nicht aber das daneben unterbreitete Warenangebot besonders herausstellt, die insbesondere das Angebot nicht als besonders preisgünstig, sonst vorteilhaft oder als einmalig kennzeichnet. Ob eine solche Werbung ebenfalls als Sonderveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 AO zu beurteilen ist, läßt sich den Sätzen der Lebenserfahrung nicht ohne weiteres entnehmen. Es kommt darauf an, wie der Verkehr die Zusammenfassung derartiger Werbemaßnahmen in einer Anzeige im Einzelfall auffaßt.

13

Nach den Vorschriften der AO ist es dem Kaufmann grundsätzlich nicht verwehrt, mit Hinweisen auf die Dauer des Bestehens seines Unternehmens zu werben. Eine Werbung die das Alter des Unternehmens oder ein Firmenjubiläum herausstellt, ist daher nicht schon deshalb unzulässig, weil sie sich nicht an die Zeitschranken hält, die nach §§ 2 und 3 AO für Jubiläumsverkäufe gelten. Aber auch wenn sie mit besonderen Angeboten verbunden sind, können Werbehinweise auf das Alter des Unternehmens nicht stets als unzulässig angesehen werden. Wie der Senat verschiedentlich ausgesprochen hat (BGH GRUR 1977, 794 - Geburtstagswerbung; GRUR 1979, 474 - 10-Jahres-Jubiläum) kann das Erscheinungsbild einer Werbeanzeige insgesamt so gestaltet sein, daß auch in solchen Fällen der Eindruck einer Sonderveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 AO nicht aufkommt. Was aber für eine Werbung mit besonderen Angeboten gilt, ist erst recht zu beachten, wenn in der Anzeige die dem Publikum unterbreiteten Angebote nicht als besonders preisgünstig oder sonst vorteilhaft herausgestellt werden.

14

Danach kann es im Streitfall nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, wenn das Berufungsgericht die beanstandeten Anzeigen dahin würdigt, sie vermittelten dem Verkehr nicht den Eindruck, daß die Beklagte einen Jubiläumsverkauf veranstaltet habe, also eine Sonderveranstaltung im Sinne der §§ 1 und 2 AO. Zutreffend hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß der den Eindruck des Publikums wesentlich mitbestimmende Wortlaut der Anzeige die in ihr enthaltenen Angebote nicht als besonders günstig herausstellt oder sonstige Kaufvorteile ankündigt. Zutreffend hat es darüber hinaus auch darauf abgestellt, daß es auf das Gesamtbild ankommt, das die Anzeige bietet, und daß die in den Werbeanzeigen enthaltenen Angebote auch dann Sonderangebote sein können, wenn sie dem Wortlaut der Anzeige nach nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Dabei hat das Berufungsgericht nicht außer acht gelassen, daß eine Alterswerbung häufig damit verbunden wird, Kaufvorteile anzubieten, und daß deshalb - gerade bei besonders nachdrücklich und auffällig gehaltenen Hinweisen auf die Dauer des Bestehens eines Unternehmens - in Betracht zu ziehen ist, daß das Publikum möglicherweise auch dann eine Ankündigung von Kaufvorteilen annimmt, wenn im übrigen weitere Hinweise auf preisgünstige Angebote fehlen Andererseits durfte das Berufungsgericht aber auch in Rechnung stellen, daß eine - auch besonders herausgestellte - Alterswerbung, die mit Hinweisen auf die Dauer des Bestehens eines Unternehmens den Eindruck der Leistungsfähigkeit, der Solidität und guter Warenqualität hervorrufen oder verstärken will, in der Vorstellung des Publikums schon für sich allein ihren Wert haben kann, und daß sie deshalb nicht stets und notwendigerweise mit Werbemaßnahmen in Verbindung gebracht wird, die dem Publikum - über Hinweise auf Leistungsfähigkeit, Solidität und gute Warenqualität hinaus - besondere Vergünstigungen preislicher Art in Aussicht stellen. Wenn deshalb das Berufungsgericht mit Rücksicht auf diese Umstände und unter Betonung der Tatsache, daß im Streitfall - anders als in den BGH-Urteilen "Geburtstagswerbung" (GRUR 1977, 794) und "10-Jahres-Jubiläum" (GRUR 1974, 474) - die angebotenen Waren selbst nicht als besonders preisgünstig oder sonst als besonders vorteilhaft herausgestellt worden sind, aus dem Gesamtbild der Werbung den Eindruck eines besonders günstigen Angebots aus Anlaß des 10-jährigen Bestehens der Beklagten verneint hat, so ist diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Beurteilung rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar fallen, wie die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts ergeben, die in den beanstandeten Anzeigen enthaltenen Hinweise der Beklagten auf das 10-jährige Bestehen ihres Unternehmens aus dem Rahmen ihrer sonstigen Zeitungswerbung heraus. Daß sich das aber auch hinsichtlich der angebotenen Waren und der angegebenen Preise sagen lasse, hat das Landgericht nicht festgestellt. Auch das läßt den Eindruck eines nur für kurze Zeit besonders herausgestellten Angebots jedenfalls nicht näherliegend erscheinen als eine Werbung, die mit dem Hinweis auf das 10-jährige Geschäftsjubiläum die Aufmerksamkeit des Publikums auf die Leistungsfähigkeit der Firma und die gute Qualität der angebotenen Waren lenkt.

15

2.

Das angefochtene Urteil war danach zu bestätigen und die Revision zurückzuweisen.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

v. Gamm
Alff
Merkel
Piper
Teplitzky