§ 12 LDG - Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Sind seit einem Dienstvergehen mehr als zwei Jahre verstrichen, darf ein Verweis nicht mehr verhängt werden.
(2) Sind seit einem Dienstvergehen mehr als drei Jahre verstrichen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.
(3) Sind seit einem Dienstvergehen mehr als sieben Jahre verstrichen, darf eine Zurückstufung nicht mehr verhängt werden.
(4) Bei Dienstvergehen gegen die Pflicht, sich durch das gesamte Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, beträgt die Frist nach Absatz 1 vier, nach Absatz 2 sechs und nach Absatz 3 acht Jahre.
(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 4 werden durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen nach § 115 unterbrochen.
(6) Die Fristen der Absätze 1 bis 4 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 15 oder der Mitbestimmung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.