Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.03.2008, Az.: VIII ZB 12/07
Berücksichtigung aller entstandenen Vergütungsansprüche eines Handelsvertreters für die Ermittlung der im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.2008
- Aktenzeichen
- VIII ZB 12/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 11912
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Chemnitz - 21.06.2006 - AZ: 4 O 2908/05
- OLG Dresden - 03.01.2007 - AZ: 14 W 1161/06
Rechtsgrundlagen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. März 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie
die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.036 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat hat durch Beschlüsse vom 12. Februar 2008 (VIII ZB 51/06 und VIII ZB 3/07, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, dass für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche des Handelsvertreters zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang sie erfüllt sind. Damit steht die Entscheidung des Beschwerdegerichts in Einklang. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns
Dr. Milger