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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.2019, Az.: V ZR 285/18

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung; Bemessung des Werts eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.2019
Aktenzeichen
V ZR 285/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 38431
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:260919BVZR285.18.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt (Oder) - 28.04.2017 - AZ: 11 O 405/15
OLG Brandenburg - 18.10.2018 - AZ: 5 U 50/17

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

    Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

    Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

  2. II.

    Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 211.700 € (Wert des Grundstücks).

    Die Beklagte als Inhaberin einer Auflassungsvormerkung hat das bereits vor Übereignung an sie überlassene Grundstück mit einer Grundschuld belastet. Bei dieser Sachlage sind die auf Herausgabe des Grundstücks, Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung und Beseitigung der Grundschuld gerichteten Klageanträge, anders als das Berufungsgericht meint, nicht mit einem mehrfachen, sondern insgesamt mit dem einfachen Grundstückswert in Höhe von 211.700 € zu bemessen; da die Klägerin der Sache nach lastenfreie Herausgabe des Grundstücks begehrt, übersteigt ihr Gesamtinteresse dessen Verkehrswert nicht (vgl. auch Senat, Beschluss vom 11. Juli 2019 - V ZR 244/17, juris Rn. 2). Der auf Auflassung gerichteten Widerklage der Beklagten kommt daneben kein eigenständiger Wert zu. Denn Klage und Widerklage betreffen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG denselben Gegenstand; sie sind wirtschaftlich identisch, weil die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge ("Identitätsformel", vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. August 2017 - X ZR 101/16, NJW-RR 2017, 1453 Rn. 9; Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 jeweils mwN). Der Feststellungsantrag ist nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.

    Eine Änderung der Festsetzungen in den Vorinstanzen kann nur durch das Berufungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG erfolgen; der Senat ist zu einer Änderung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der "Hauptsache" führt (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZR 273/15, juris Rn. 4).

Stresemann
Brückner
Weinland
Kazele
Hamdorf