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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.07.1984, Az.: 1 StR 13/84

Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde; Anforderungen an das Verschlechterungsverbot; Erkennung auf eine höhere als die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße durch das Gericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1984
Aktenzeichen
1 StR 13/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11298
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BayObLG
AG Lindau

Fundstellen

  • BGHSt 32, 394 - 404
  • EzSt OWiG § 79 Nr. 3
  • JR 1986, 38
  • LM OWiG § 72 Nr. 3
  • MDR 1984, 1038-1039 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1038
  • NStZ 1985, 30

Verfahrensgegenstand

Verkehrsordnungswidrigkeiten

Prozessgegner

Hermann P. aus B., geboren am ... 1928 in Be.-Ch.

Amtlicher Leitsatz

Gegen einen Beschluß, in dem das Amtsgericht ohne Hauptverhandlung auf eine höhere als die im Bußgeldbescheid festgesetzte, aber 200,- DM nicht übersteigende Geldbuße erkannt hat, steht dem Betroffenen jedenfalls dann keine Rechtsbeschwerde zu, wenn er vorher nicht durch das Gericht auf das im Beschlußverfahren zu beachtende Verschlechterungsverbot des § 72 Abs. 2 Satz 2 OWiG hingewiesen worden ist.

Redaktioneller Leitsatz

Erhöht das Amtsgericht die Geldbuße im Beschwerdeverfahren, so verstößt dies nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn die erhöhte Geldbuße DM 2OO,- nicht übersteigt. Auf das Verschlechterungsverbot muß das Amtsgericht nicht hinweisen.

Der 1. Strafsenat - Senat für Bußgeldsachen - des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 10. Juli 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Herdegen und
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth und Schimansky
beschlossen:

Tenor:

Gegen einen Beschluß, in dem das Amtsgericht ohne Hauptverhandlung auf eine höhere als die im Bußgeldbescheid festgesetzte, aber 200,- DM nicht übersteigende Geldbuße erkannt hat, steht dem Betroffenen jedenfalls dann keine Rechtsbeschwerde zu, wenn er vorher nicht durch das Gericht auf das im Beschlußverfahren zu beachtende Verschlechterungsverbot des § 72 Abs. 2 Satz 2 OWiG hingewiesen worden ist.

Gründe

1

I.

Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt setzte mit Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 20,- DM fest. Nachdem der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt und einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung nicht widersprochen hatte, hat das Amtsgericht auf eine Geldbuße von 80,- DM erkannt.

2

Gegen diesen Beschluß hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt Verletzung des § 72 Abs. 2 Satz 2 OWiG (Nichtbeachtung des Verschlechterungsverbots).

3

Das Bayerische Oberste Landesgericht ist der Auffassung, daß gegen einen das Verschlechterungsverbot des § 72 Abs. 2 Satz 2 OWiG mißachtenden Beschluß dem Betroffenen in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG die Rechtsbeschwerde unabhängig davon zustehe, ob er vom Gericht auf das Verschlechterungsverbot hingewiesen worden ist oder nicht. In beiden Fällen sei eine Entscheidung im Beschlußverfahren unzulässig, da ein unter Mißachtung des Verschlechterungsverbotes ergehender Beschluß nicht durch das - ausdrücklich erklärte oder in dem Schweigen zu dem nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG erteilten Hinweis liegende - Einverständnis des Betroffenen mit einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung gedeckt sei. Es möchte daher die Rechtsbeschwerde des Betroffenen für zulässig erachten.

4

An dieser Zulässigkeitsentscheidung sieht sich das vorlegende Gericht durch die in Rechtsbeschwerdeverfahren ergangenen Beschlüsse des Kammergerichts vom 29. April 1970 (VRS 39, 229) und des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 9. Dezember 1975 (NJW 1976, 1327) gehindert. Das Kammergericht hat entschieden, daß der Verstoß des Amtsgerichts gegen das Verschlechterungsverbot des § 72 Abs. 2 Satz 1 OWiG es nicht rechtfertigt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG zuzulassen (a.a.O. S. 230). Das Oberlandesgericht Frankfurt ist der Auffassung, daß ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot jedenfalls dann nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in (analoger) Anwendung von § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG führt, wenn das Gericht den Betroffenen auf das im Beschlußverfahren geltende Verschlechterungsverbot nicht hingewiesen oder seine Einhaltung zugesichert hat (a.a.O. S. 1328, 1329).

5

Mit Beschluß vom 13. Dezember 1983 (NStZ 1984, 225 mit Anm. Meurer) hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Sache gem. § 121 Abs. 2 GVG i.V. mit § 79 Abs. 3 OWiG deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:

"Steht gegen einen Beschluß, in dem das Amtsgerich ohne Hauptverhandlung auf eine höhere als die im Bußgeldbescheid ausgesprochene (aber 200,- DM nicht übersteigende) Geldbuße erkannt hat, dem Betroffenen auch dann die Rechtsbeschwerde zu, wenn er nicht vorher auf das im Rahmen einer solchen Entscheidung zu beachtende Verschlechterungsverbot hingewiesen worden war?"

6

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Rechtsfrage zu bejahen.

7

II.

Die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt, weil das Bayerische Oberste Landesgericht mit der beabsichtigten Entscheidung jedenfalls von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt abweichen würde und die aufgeworfene Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof noch nicht entschieden ist.

8

Ob die Vorlegungsvoraussetzungen auch aufgrund der Entscheidung des Kammergerichts gegeben sind, ist zweifelhaft, weil das Kammergericht sich nur mit der Frage befaßt hat, ob ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot in Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG die Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen kann (a.a.O. S. 230). Soweit die Entscheidung des Kammergerichts Ausführungen über eine entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG enthält, beziehen sie sich auf eine Verfahrensbeschwerde, mit der geltend gemacht worden war, dem Betroffenen sei keine Gelegenheit zu einer Äußerung zur Sache gegeben worden (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 2. Juli 1976 - 2 StR 176/76 - ergangen auf einen Vorlagebeschluß des OLG Köln VRS 50, 380).

9

Die vorgelegte Rechtsfrage bedarf allerdings einer Klarstellung. Entscheidungserheblich ist nur, ob in einem Falle, in dem das Amtsgericht den Betroffenen nicht auf das Verschlechterungsverbot hingewiesen hat, gegen einen Beschluß, der unter Verstoß gegen dieses Verbot ergeht, die Rechtsbeschwerde zulässig ist. Der Senat braucht nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob in Fällen, in denen das Gericht einen Hinweis erteilt hat, die eine Verletzung des Verschlechterungsverbots rügende Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG zulässig ist.

10

III.

Der Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts; er tritt der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt bei.

11

1.

Gegen einen Beschluß nach § 72 OWiG, in dem lediglich eine Geldbuße bis zu 200,- DM verhängt worden ist, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn der Betroffene dem Beschlußverfahren widersprochen hatte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Antrag kommt nicht in Betracht (§ 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG).

12

Dieser Regelung liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, Entscheidungen ohne Hauptverhandlung, durch die lediglich Geldbußen bis zu 200,- DM festgesetzt worden sind, grundsätzlich von einer Überprüfung durch die Rechtsbeschwerdegerichte auszuschließen und das Verfahren in diesen Fällen - unter Inkaufnahme von fehlerhaften Entscheidungen - auf eine gerichtliche Instanz zu beschränken. Damit wird dem "Bagatellcharakter" dieser Ordnungswidrigkeiten Rechnung getragen (vgl. hierzu Regierungsentwurf eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, BT-Drucks. V/1269 S. 94 f., 100; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, zu BT-Drucks. V/2600 S. 10 f.; BGHSt 24, 15, 22 [BGH 12.11.1970 - 1 StR 263/70]; Göhler, OWiG 7. Aufl. § 72 Rdn. 68; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG § 72 Rdn. 13; Cramer VOR 1972, 102, 104 f.; Meurer NStZ 1984, 8). Nur ausnahmsweise soll eine solche Entscheidung dann anfechtbar sein, wenn wegen eines Widerspruchs gegen die Verfahrensart eine wesentliche Voraussetzung für ihr Zustandekommen fehlt (vgl. zu BT-Drucks. V/2600 S. 11; OLG Frankfurt a.a.O. S. 1328; Cramer a.a.O. S. 117; Göhler JR 1970, 431; Meurer a.a.O. § 8 und § 227).

13

Nach allgemeiner Ansicht ist die Rechtsbeschwerde allerdings nicht nur im Falle des Widerspruchs gegen das Beschlußverfahren zulässig, sondern auch, wenn dieses Verfahren aus einem anderen Grunde unzulässig war, weil das Amtsgericht dem Beschwerdeführer nicht oder nicht ordnungsgemäß Gelegenheit zum Widerspruch gegeben oder die Hinweispflicht nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG nur unzulänglich erfüllt hat (BGHSt 24, 15, 19, 25 f. [BGH 12.11.1970 - 1 StR 263/70];  24, 293, 295 f.;  25, 252, 254 f.; Göhler, OWiG § 72 Rdn. 70 ff.; Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O. § 72 Rdn. 4 c und § 79 Rdn. 12; Meurer a.a.O. S. 10 ff. und § 226, jeweils m.w.Nachw. zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte). Da Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach dieser Auffassung ist, daß das Amtsgericht ohne Hauptverhandlung entschieden hat, obwohl eine der gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Beschlußverfahren (vgl. § 72 Abs. 1 OWiG) nicht gegeben war, besagt sie nichts für die Frage, ob Gesetzesverletzungen, die vom Gericht in einem zulässigen Beschlußverfahren begangen werden, das lediglich zur Festsetzung einer Geldbuße bis zu 200,- DM führt, vom Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden können.

14

2.

Über Einordnung und Tragweite eines Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot gehen die Meinungen in Rechtsprechung und Schrifttum auseinander.

15

Zum Teil wird die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde jedenfalls dann bejaht, wenn dem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot eine Belehrung des Gerichts über dieses Verbot vorausgegangen oder wenn eine Zusicherung des Inhalts erfolgt ist, das Gericht werde im Beschlußverfahren die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße nicht erhöhen (OLG Hamm VRS 41, 53, 55;  41, 144, 145;  OLG Köln VRS 51, 442, 443; OLG Karlsruhe VRS 53, 370, 371; OLG Frankfurt a.a.O. S. 1329; Meurer a.a.O. S. 13). Begründet wird diese Auffassung damit, daß in einem solchen Fall die gegen das Verschlechterungsverbot verstoßende Entscheidung nicht durch das erklärte oder in dem Schweigen zu dem nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG erteilten Hinweis liegende Einverständnis des Betroffenen mit dem Beschlußverfahren gedeckt sei. Wenn das Amtsgericht gegen die zugesagte Einhaltung des Verbots der Schlechterstellung verstoße, so verletze es den Anspruch des Betroffenen auf ein faires Verfahren (so insbesondere OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.). Ein solcher Sachverhalt steht hier jedoch nicht zur Entscheidung an.

16

Ist der Betroffene nicht vom Gericht auf das im Beschlußverfahren geltende Verschlechterungsverbot hingewiesen worden, so soll nach einem Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums die Rechtsbeschwerde gegen einen dieses Verbot mißachtenden Beschluß nicht zulässig sein (OLG Frankfurt a.a.O. S. 1327, 1328; Göhler a.a.O. § 72 Rdn. 24, anders Rdn. 76; Meurer a.a.O. S. 13, 226, 227). Dieser Auffassung liegt die Überlegung zugrunde, ein unterlassener Hinweis könne bei dem Betroffenen keine Fehlvorstellung hervorrufen und könne deshalb für dessen Entschluß, einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung nicht zu widersprechen, nicht bestimmend gewesen sein. Daß die Entscheidung des Amtsgerichts auf einem Rechtsverstoß beruhe, sei für sich allein nicht geeignet, die (entsprechende) Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG zu rechtfertigen.

17

Eine andere Auffassung schließlich (so das vorlegende Gericht a.a.O. S. 225; Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O. § 72 Rdn. 14 e und § 79 Rdn. 12 a; Rotberg, OWiG 5. Aufl. § 72 Rdn. 17; Cramer a.a.O. S. 128 f.; möglicherweise auch OLG Schleswig SchlHA 1978, 192 Nr. 129) läßt die Rechtsbeschwerde unabhängig davon zu, ob vom Gericht auf das Verschlechterungsverbot hingewiesen worden ist oder nicht; ein unter Mißachtung des Verschlechterungsverbots ergangener Beschluß sei grundsätzlich nicht durch das ausdrücklich erklärte oder in dem Schweigen zu dem nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG erteilten Hinweis liegende Einverständnis des Betroffenen mit einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung gedeckt. Im übrigen enthalte die Vorschrift des § 72 Abs. 2 Satz 2 OWiG gar nicht eine bei Durchführung des Beschlußverfahrens zu beachtende Verfahrensregelung, sondern eine gesetzliche Zulässigkeitsschranke. Sie mache die Zulässigkeit des Beschlußverfahrens auch davon abhängig, daß der Richter die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße für ausreichend erachtet. Eine Entscheidung, die gegen das Verschlechterungsverbot verstoße, sei "hiernach im Beschlußverfahren schlechterdings unzulässig" (so das vorlegende Gericht a.a.O. S. 226).

18

3.

Der Senat vertritt zur Frage, ob eine Mißachtung des Verschlechterungsverbots zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führe, folgende Rechtsauffassung: Verstößt das Amtsgericht im Beschlußverfahren nach § 72 OWiG, dem der Betroffene nicht widersprochen hat, gegen das Verschlechterungsverbot und verhängt es eine höhere als die im Bußgeldbescheid festgesetzte, aber 200,- DM nicht übersteigende Geldbuße, so führt der Verstoß jedenfalls dann nicht zur Anfechtbarkeit dieses rechtsfehlerhaften Beschlusses, wenn das Gericht den Betroffenen vor seiner Entscheidung nicht auf das Verbot hingewiesen oder seine Beachtung zugesichert hat. Weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG ist in einem solchen Fall der Rechtsbeschwerdeweg eröffnet.

19

a)

Eine unmittelbare Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG scheidet aus, weil keine Erklärung des Betroffenen vorliegt, die eine inhaltliche Deutung zuließe. Denn schweigt der Betroffene zu einem Hinweis des Gerichts nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG, so erschöpft sich der Erklärungsinhalt des nach der gesetzlichen Regelung als Erklärungstatbestand ausgestalteten Schweigens des Betroffenen darin, daß er "nicht widersprochen" hat.

20

Angesichts des eindeutigen Erklärungsinhalts, der dem Schweigen des Betroffenen auf den Hinweis des Gerichts zukommt, ist für die vielfältigen Versuche in Rechtsprechung und Schrifttum, bei einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot diesem Schweigen einen anderen, über das Unterlassen eines Widerspruchs hinausgehenden Erklärungswert beizumessen, kein Raum.

21

Auch im Strafprozeßrecht entscheidet über den Inhalt einer prozessualen Erklärung, die verfahrensgestaltende Wirkungen entfaltet, der objektive Erklärungssinn. Er ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist das Gesamtverhalten des Erklärenden einschließlich aller erkennbar hervorgetretenen Nebenumstände zu berücksichtigen. Auf den hinter der Erklärung stehenden verborgenen inneren Willen kommt es nicht an (vgl. Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. Einl. Kap. 10 Rdn. 18; Sax in KMR 7. Aufl. Einl. X Rdn. 25; Henkel, Strafverfahrensrecht 2. Aufl. S. 243; vgl. zum Zivilprozeßrecht: Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. vor § 128 Rdn. 192 f.; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl. S. 367 f.).

22

Gemessen an diesen Grundsätzen für die Auslegung prozessualer Erklärungen kann der Auffassung des vorlegenden Gerichts, bei einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot mangele es stets - also auch bei einem Schweigen des Betroffenen zu dem Hinweis des Gerichts nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG - an einem wirksamen (zumindest stillschweigenden) Einverständnis des Betroffenen mit einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung, nicht gefolgt werden. Weder die Annahme, der Betroffene hätte einem Beschlußverfahren widersprochen, wenn er von der Absicht des Gerichts Kenntnis gehabt hätte, es werde zu seinem Nachteil von der Entscheidung im Bußgeldbescheid abweichen (so Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O. § 72 Rdn, 14 e), noch die Deutung, der Betroffene habe sein Einverständnis nur unter der Voraussetzung erteilt, der Bußgeldbescheid werde im Rechtsfolgenausspruch nicht verschärft (so Cramer a.a.O. S. 126 f.; Rotberg a.a.O. § 72 Rdn. 17), kann sich auf etwas stützen, was der Betroffene durch sein Schweigen auf den Hinweis des Gerichts erklärt hat. Das gleiche gilt für den Standpunkt des vorlegenden Gerichts, das Einverständnis des Betroffenen sei ganz allgemein nur dahin zu verstehen, daß es sich nicht auf eine - wegen ihrer eindeutigen Gesetzeswidrigkeit von ihm nicht in Rechnung zu ziehende - Entscheidung beziehe, die unter Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot ergehe (a.a.O. S. 226). Es werden hier in Ausdeutung des Schweigens des Betroffenen Umstände herangezogen, die in keiner Form nach außen erkennbar hervorgetreten sind. Die Motive oder nicht geäußerten Erwartungen des Betroffenen, von denen im übrigen keineswegs feststeht, daß sie für den Entschluß, dem Beschlußverfahren nicht zu widersprechen, von Bedeutung waren, dürfen bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts seines Schweigens nicht herangezogen werden.

23

Würde man dem vorlegenden Gericht in seiner Auslegung des Schweigens des Betroffenen zu dem Hinweis des Gerichts für den Fall des Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot folgen, müßten folgerichtig auch andere unausgesprochen gebliebene Erwartungen des Betroffenen als "Bedingung" für sein "Einverständnis" mit dem Beschlußverfahren Bedeutung erlangen. Letztlich müßte das ganz allgemeine Vertrauen des Betroffenen, der Amtsrichter werde die Verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften richtig, zumindest jedoch nicht zu seinem Nachteil, anwenden, Berücksichtigung finden. Die Folge hiervon wäre eine unüberschaubare Ausuferung des Anwendungsbereiches des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG, die mit der Grundentscheidung des Gesetzgebers, die Rechtsbeschwerde nur ausnahmsweise gegen Entscheidungen, die im Beschlußverfahren ergangen sind, zu eröffnen, nicht zu vereinbaren wäre.

24

Der vom Senat vertretenen Auffassung kann nicht entgegengehalten werden, daß der Fall, in dem der Betroffene - wie hier - nicht auf das im Beschlußverfahren geltende Verschlechterungsverbot hingewiesen worden ist, nicht anders beurteilt werden könne als derjenige, in dem das Amtsgericht den Hinweis auf die Möglichkeit einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung und des Widerspruchs hiergegen mit dem weiteren Hinweis auf das Verschlechterungsverbot verbunden hat (so das vorlegende Gericht a.a.O. S. 225). Das Schweigen des Betroffenen, den das Gericht auch auf das Verschlechterungsverbot hingewiesen hat, kann durchaus einen anderen Erklärungsinhalt haben als das Schweigen des Betroffenen, dem kein solcher Hinweis erteilt worden ist. Denn das Schweigen kann wohl nicht losgelöst vom Inhalt des gerichtlichen Hinweises ausgelegt werden; es stellt die "Antwort" auf diesen Hinweis dar.

25

b)

Eine entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG scheitert daran, daß ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot dem im Gesetz geregelten Fall des Widerspruchs gegen das Beschlußverfahren nicht gleichgestellt werden kann.

26

aa)

Eine Gleichstellung wäre geboten, wenn die Beachtung des Verschlechterungsverbots ebenso wie der im Gesetz geregelte Fall des Widerspruchs eine Verfahrensvoraussetzung für die Entscheidung ohne Hauptverhandlung bildete. Ist hingegen ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot als Rechtsfehler innerhalb eines nach § 72 Abs. 1 OWiG zulässigen Verfahrens anzusehen, kann der Rechtsbeschwerdeweg nicht eröffnet sein (vgl. BGHSt 24, 293, 294; KG a.a.O. S. 230; OLG Frankfurt a.a.O. S. 1328; Meurer a.a.O. S. 13, 227). Eine Ausdehnung der Anfechtungsmöglichkeit auch auf Fälle, in denen die Verfahrensvoraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlußwege nicht in Frage stehen, findet weder im Wortlaut noch im Zweck des Gesetzes eine Stütze. Sie würde überdies der Absicht des Gesetzgebers, die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen im Beschlußverfahren auf Ausnahmefälle zu beschränken, eindeutig zuwiderlaufen und die im Grundsatz gewollte Unanfechtbarkeit von Beschlußentscheidungen, die lediglich Geldbußen bis zu 200,- DM betreffen, beseitigen.

27

Die Beachtung des Verschlechterungsverbots ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Verfahrens ohne Hauptverhandlung. § 72 Abs. 2 Satz 2 OWiG enthält vielmehr eine Beschränkung im Rechtsfolgenbereich innerhalb eines zulässigen Beschlußverfahrens (vgl. OLG Frankfurt a.a.O. S. 1328; Meurer a.a.O. S. 227). Dies folgt aus der Systematik des § 72 OWiG. In Absatz 1 dieser Vorschrift sind die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für eine Beschlußentscheidung - fehlender Widerspruch, Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs und rechtliches Gehör zu diesem Hinweis - aufgezeigt; in den nachfolgenden Absätzen ist bestimmt, woran der Richter innerhalb der zulässigen Verfahrensart bei der Sachentscheidung gebunden ist. Hierzu gehört das Verschlechterungsverbot.

28

bb)

Eine entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG auf die Fälle eines Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot läßt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, es gehe hier wegen der eindeutigen Regelung in § 72 Abs. 2 Satz 2 OWiG um eine Gesetzeswidrigkeit von besonderer Tragweite, die nicht hingenommen werden könne.

29

Gegen eine solche Bewertung spricht bereits, daß es sich hier um Entscheidungen handelt, die Geldbußen nur bis 200,- DM betreffen; bei einer verbotenen Verschlechterung über eine Bußgeldhöhe von 200,- DM hinaus steht dem Betroffenen gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG die Rechtsbeschwerde ohne weiteres offen.

30

Hinzu kommt, daß nicht ersichtlich ist, weshalb ein Verstoß gegen § 72 Abs. 2 Satz 2 OWiG schwerer wiegen sollte als beispielsweise ein Rechtsfehler, der zu einer Verurteilung des Betroffenen statt zu seinem Freispruch führt. Wollte man also die Rechtsbeschwerde bei einer Mißachtung des Verschlechterungsverbots zulassen, so müßte man sie folgerichtig bei allen Gesetzesverletzungen mindestens "gleicher Tragweite" eröffnen. Dies würde jedoch wiederum zu einer dem Willen des Gesetzgebers widersprechenden Aushöhlung der Rechtsmittelbeschränkung im Beschlußverfahren führen. Auch hinge die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde dann nicht mehr von eindeutigen Kriterien wie Formen, Fristen, Wertgrenzen u.ä. ab, sondern von dem Ergebnis einer Bewertung des jeweiligen Gesetzesverstoßes im Einzelfall. Das hätte nicht zu vertretende Unsicherheiten im Rechtsmittelsystem des Bußgeldverfahrens zur Folge.

Herdegen
Maul
Schikora
Foth
Schimansky