Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 12.10.1976, Az.: 1 ABR 17/76
Sollvorschrift; Betriebsratsvorsitzender; Stellvertreter; Zugehörigkeit zu verschiedenen Arbeitnehmergruppen; Abweichung von der Sollvorschrift; Anfechtung der Betriebsratswahl; Anfechtungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.10.1976
- Aktenzeichen
- 1 ABR 17/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 10077
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 19.02.1976 - 8 TaBV 99/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 28, 219 - 225
- DB 1977, 168-169 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1976, 2120 (Volltext)
- NJW 1977, 831 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Von der Sollvorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, daß Betriebsratsvorsitzender und Stellvertreter nicht derselben Arbeitnehmergruppe angehören sollen, darf nur aus einsichtigen, vernünftigen Gründen abgewichen werden.
2. Das Zahlenverhältnis von zwei Angestelltenvertretern zu 13 Arbeitervertretern im Betriebsrat kann allein keine Abweichung von § 26 Abs. 1 Satz 2 BetrVG rechtfertigen.
3. Eine gegen § 26 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verstoßende Wahl kann binnen zwei Wochen von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft angefochten werden.