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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 12.10.1976, Az.: 1 ABR 17/76

Sollvorschrift; Betriebsratsvorsitzender; Stellvertreter; Zugehörigkeit zu verschiedenen Arbeitnehmergruppen; Abweichung von der Sollvorschrift; Anfechtung der Betriebsratswahl; Anfechtungsfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.10.1976
Aktenzeichen
1 ABR 17/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 10077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 19.02.1976 - 8 TaBV 99/75

Fundstellen

  • BAGE 28, 219 - 225
  • DB 1977, 168-169 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1976, 2120 (Volltext)
  • NJW 1977, 831 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Von der Sollvorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, daß Betriebsratsvorsitzender und Stellvertreter nicht derselben Arbeitnehmergruppe angehören sollen, darf nur aus einsichtigen, vernünftigen Gründen abgewichen werden.

2. Das Zahlenverhältnis von zwei Angestelltenvertretern zu 13 Arbeitervertretern im Betriebsrat kann allein keine Abweichung von § 26 Abs. 1 Satz 2 BetrVG rechtfertigen.

3. Eine gegen § 26 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verstoßende Wahl kann binnen zwei Wochen von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft angefochten werden.