Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.2009, Az.: 2 StR 246/09
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.2009
- Aktenzeichen
- 2 StR 246/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 17581
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 24.10.2008
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. Juli 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die äußerst milde, kaum noch vertretbare Strafe beschwert den Angeklagten nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
Roggenbuck
Appl
Cierniak
Schmitt
Roggenbuck
Appl
Cierniak
Schmitt