Mindestarbeitsbedingungen
EU-RL 2018/957
1 Einführung
Der allgemeine Mindestlohn wird durch das Mindestlohngesetz festgelegt. Daneben werden jedoch andere, branchenspezifische Mindestlöhne auf der Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes festgelegt:
Inhalt des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sind die folgenden Regelungen:
Regelungen von Arbeitsbedingungen für bestimmte Branchen
Verordnungsermächtigung zum Erlass von Verordnungen zur Festsetzung eines Mindestlohns für bestimmte Branchen
Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer
Die Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz haben sich bewährt. Die durch Tariferstreckung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz festgelegten Branchenmindestlöhne haben die Aufgabe, einen unabdingbaren branchenspezifischen Mindestschutz – auch für entsandte Arbeitnehmer – sicherzustellen.
Die durch die EU-RL 2018/957 notwendigen Änderungen wurden in das AEntG eingefügt. Der Katalog der nach dem AEntG anwendbaren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen wurde entsprechend den Vorgaben der Änderungsrichtlinie angepasst. Die Erweiterung gilt sowohl für die in Rechts- und Verwaltungsvorschriften als auch für die in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelten Arbeitsbedingungen. Die Zuständigkeit der Behörden der Zollverwaltung für die Prüfung von Entlohnungsbedingungen wurde ausgeweitet. Für langzeitentsandte Arbeitnehmer wird unter Berücksichtigung der Ausnahmen, die in der Änderungsrichtlinie vorgesehen sind, die Anwendung aller nach deutschem Recht zwingenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen vorgeschrieben. In bestimmten, klar definierten Fallgruppen wird die Anwendung des AEntG ausgeschlossen, wenn Arbeitnehmer für ihren im Ausland ansässigen Arbeitgeber in Deutschland keine Dienstleistung gegenüber Dritten erbringen.
2 Beispiele
Im Folgenden einige Beispiele für branchenspezifische Mindestlöhne, die auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erlassen werden:
Arbeitnehmerüberlassung:
Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung besteht eine eigene Vergütungsuntergrenze. Siehe insofern den Beitrag »Arbeitnehmerüberlassung - Rahmenarbeitsverhältnis«.
Pflege:
Der für den Bereich der Pflegeberufe geltende Mindestlohn ist in § 2 der Sechsten Pflegearbeitsbedingungenverordnung (6. PflegeArbbV) festgelegt.
Pädagogisches Personal für Aus- und Weiterbildungen nach dem SGB II oder dem SGB III:
Der Mindestlohn und die Urlaubsansprüche für das pädagogische Personal in die Aus- und Weiterbildung nach dem SGB II/SGB III anbietenden Unternehmen/Organisationen ist gemäß der »Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch« in dem »Tarifvertrag Nr. 7 zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 27. Juli 2022« geregelt.
Sofern der Bildungsträger auf Leiharbeitnehmer im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung zurückgreift, gelten die in der »Verordnung zur Festsetzung eines vergabespezifischen Mindestentgelts für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch für die Kalenderjahre 2023 bis 2026« festgelegten Mindestlöhne.
Baugewerbe:
Es gilt bis auf Weiteres der allgemeine Mindestlohn.
Dachdecker:
Dreizehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk – Dreizehnte Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung – 13. DachdArbbV) – Außerkrafttreten am 31.12.2028
Gebäudereinigung:
Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung (Zehnte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung – 10. GebäudeArbbV) – Außerkrafttreten am 31.12.2027
Festgelegt sind u.a. Mindestlöhne für die Lohngruppen 1 und 6 (die Zugehörigkeit zu den Lohngruppen ist in der VO bestimmt):
Lohngruppe 1: 14,25 EUR im Jahr 2025 und 15,00 EUR ab dem 01.01.2026
Lohngruppe 6: 17,65 EUR im Jahr 2025 und 18,40 EUR ab dem 01.01.2026
Maler- und Lackiererhandwerk:
Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk (12. Malerarbeitsbedingungenverordnung – 12. MalerArbbV) – Außerkrafttreten am 30.06.2027
Fleischwirtschaft:
2026: gesetzlicher Mindestlohn
Gerüstbauerhandwerk:
Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk (Neunte Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung – 9. GerüstbauerArbbV) – Außerkrafttreten am 31.12.2027
3 Übersicht
Eine Übersicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über diese Mindestarbeitsbedingungen und Mindestentgelte ist unter der folgenden Adresse abrufbar:
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsrecht/mindestloehne-gesamt-uebersicht.html