Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 195 BEG - Bescheid der Entschädigungsbehörde

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

(1) 1Die Entschädigungsbehörde entscheidet durch Bescheid. 2Teilbescheide sind zulässig.

(2) Der Bescheid muss enthalten

  1. 1.
    die Bezeichnung der Entschädigungsbehörde,
  2. 2.
    die Entscheidungsformel einschließlich etwaiger Leistungsvorbehalte,
  3. 3.
    den Hinweis, dass Klage erhoben werden kann, soweit der Anspruch abgelehnt worden ist, und die Belehrung, in welcher Form, innerhalb welcher Frist sowie bei welchem Gericht die Klage zu erheben ist,
  4. 4.
    das Datum und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten.

(3) Der Bescheid soll enthalten

  1. 1.
    die Personalangaben des Antragstellers,
  2. 2.
    die Feststellung des Sachverhalts,
  3. 3.
    die Entscheidungsgründe.