Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.10.1983, Az.: 5 StR 760/83

Anforderungen an das Vorliegen einer vollendeten schweren Brandstiftung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.10.1983
Aktenzeichen
5 StR 760/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 14627
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Itzehoe - 19.05.1983

Verfahrensgegenstand

Brandstiftung

Prozessführer

Hans O. aus H., geboren am ... 1957 in L., zur Zeit in Untersuchungshaft.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung, zu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und zu 2 und 3 einstimmig,
am 18. Oktober 1983
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Angeklagte wird wegen der Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 19. Mai 1983 im Schuldspruch wegen schwerer Brandstiftung (Fall L. vom 11. September 1982) sowie in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

  4. 4.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Die bisherigen Feststellungen belegen im Fall II 1 der Urteilsgründe (Fall L. vom 11. September 1982) nicht hinreichend das Vorliegen einer vollendeten schweren Brandstiftung. Nach den Feststellungen waren "Wände und Decken der Garage ... stark verkohlt" und eine Holzlattentür "oben angekohlt" (UA S. 6). Die Ausdrücke "verkohlt" und "angekohlt" machen nicht hinreichend deutlich, ob Wände, Decken und Tür derart vom Feuer ergriffen waren, daß sie auch nach Entfernen oder Erlöschen des Zündstoffs selbständig weiterbrennen konnten (BGHSt 16, 109, 110). Die Decke der Garage war jedenfalls verputzt (UA S. 6). Der Senat kann nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht völlig ausschließen, daß der Tatrichter mit den Ausdrücken "verkohlt" und "angekohlt" den Belag mit Ruß gemeint hat, der bei dem Brand entstanden war. Daß infolge der Hitze Putz von der Garagendecke abgeplatzt war, begründet den Tatbestand der Inbrandsetzung nicht (BGH NStZ 1981, 220); die von dem Feuer besonders in Mitleidenschaft gezogene Backplatte (UA S. 6) war ersichtlich kein Bestandteil des Gebäudes.

2

Der Senat hat mit der Gesamtstrafe und der im Fall II 1 der Urteilsgründe verhängten Einsatzstrafe auch die beiden anderen Einzelstrafen aufgehoben, da sich ein innerer Zusammenhang der Strafzumessungsgründe nicht ausschließen läßt.

Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki
Niepel