Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1961, Az.: 5 StR 12/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.02.1961
- Aktenzeichen
- 5 StR 12/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 13779
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 14.09.1960
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl im Rückfalle
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. Februar 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14. September 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Die Verfahrensangriffe der Revision des Angeklagten haben keinen Erfolg.
1.
Mit Unrecht rügt der Beschwerdeführer, daß die Strafkammer den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Ernst A. abgelehnt hat, weil dieser Zeuge nicht erreichbar sei.
Es mag dahinstehen, ob diese Rüge in zulässiger Form erhoben worden ist, und ob es sich bei dem Antrag vom 7. September 1960 nur um einen Beweisermittlungsantrag handelt. Jedenfalls ist die Begründung des ablehnenden Strafkammerbeschlusses nicht zu beanstanden. Die Ladungsurkunde war mit dem Vermerk zurückgekommen, A. sei seit dem 6. November 1959 "für die SBZ abgemeldet". Auch die Revision geht davon ans, daß der Zeuge A. sich in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) aufhält. Sie meint lediglich, dort könne er "bei gehöriger Nachforschung" gefunden werden. Mit welchem Mittel dies geschehen soll, teilt der Beschwerdeführer nicht mit.
Ein solches Mittel ist im vorliegenden Falle auch nicht zu erkennen. Ein Verkehr zwischen amtlichen Stellen der Bundesrepublik und denen der SBZ besteht nur in geringem Umfange. Hinzu kommt, daß keinerlei Anhaltspunkt ersichtlich ist, an welchem Orte der SBZ nach dem Zeugen A. geforscht werden könnte. Eine Ausschreibung zur Fahndung kommt nur bei Beschuldigten, nicht jedoch bei Zeugen in Betracht. Mangels jeglichen Anhalts und wegen der geringen amtlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und der SBZ war es daher für das Landgericht von vornherein aussichtslos, nach dem Zeugen A. zu forschen. Die Strafkammer hat ihn daher mit Recht als unerreichbar angesehen. Daß später einmal möglicherweise ein Anzeichen für die Aufenthaltsermittlung des Zeugen zu erlangen sein werde, schließt die Annahme der Unerreichbarkeit nicht aus (Löwe/Rosenberg/Geier, StPO, Anm. 24 a zu § 244 StPO).
Der Strafkammer kann deshalb auch kein Verstoß gegen die ihr von Amts wegen obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts vorgeworfen werden. Im übrigen hat der Tatrichter die Hingabe gestohlener Sachen von A. an W. für "durchaus denkbar" gehalten und trotzdem die Bekundungen des W. in den entscheidenden Punkten als richtig angesehen. Die Notwendigkeit, A. als Zeugen zu hören, brauchte sich dem Landgericht daher auch dann nicht aufzudrängen, wenn A. erreichbar gewesen wäre. Die im Zusammenhang hiermit stehenden Folgerungen des Landgerichts sind denkgesetzlich möglich und daher im Revisionsrechtszuge unangreifbar.
Soweit der Beschwerdeführer noch bemängelt, es hätte aufgeklärt werden müssen, weshalb A. in das Gebiet der SBZ verschwunden sei, fehlt es an der Angabe von Beweismitteln.
2.
Fehl geht die Rüge, das Landgericht hätte von Amts wegen die Ehefrau des Zeugen H. hören müssen. Denn die Behauptung der Revision, H. habe erklärt, seine Ehefrau werde sich des Vorgangs erinnern müssen, wird durch die Feststellungen des Urteils auf Seite 27/28 UA widerlegt, ("Auf Fragen des Gerichts, ob sich seine Ehefrau möglicherweise an den Vorfall erinnern könne, erklärte der Zeuge, daß dies nicht der Fall sein könne. Er habe seiner Frau nämlich nicht gesagt, daß die Blumen ein Geschenk von J. seien. Für seine Frau sei das Mitbringen von Blumen nichts Auffälliges, da er öfter Blumen mitbringe.")
II.
Erfolglos bleiben auch die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision. Das Landgericht hat weder gegen den Satz in dubio pro reo noch gegen Denkgesetze verstoßen.
1.
Die angefochtene Entscheidung läßt deutlich die Überzeugung der Strafkammer erkennen, daß der Angeklagte und H. in der Tatnacht vom 14. zum 15. August 1959 keine gemeinsame Zechtour unternommen hatten.
2.
"Nach seiner eigenen Aussage" hat der Zeuge H. den Angeklagten in der Untersuchungshaftanstalt häufig gesehen (UA S. 28). Unter diesen Umständen bedeutet es keinen Rechtsmangel, wenn das Landgericht es "für möglich" hält, daß beide Häftlinge "trotz der Vorkehrungen des Aufsichtspersonals Kontakt miteinander" aufgenommen haben, und wenn deswegen den Bekundungen des H. kein "entscheidendes Beweisgewicht" beigemessen worden ist.
3.
Die Ausführungen des Urteils, mit denen dargetan wird, W. sei in gewissem Umfange glaubwürdig, enthalten ebenfalls keinen Rechtsfehler.
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel erkennen ließ, war die Revision entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.
Schmidt
Siemer
Schmitt
Börker