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§ 12 VerfGHGO - Mitwirkung der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHGO,RP
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1104-1-1

Die an einer Sitzung oder Beratung des Verfassungsgerichtshofs mitwirkenden Mitglieder werden in der Regel durch einfachen Brief geladen. Sie unterrichten den Vorsitzenden oder die Geschäftsstelle unverzüglich, wenn sie an einer Teilnahme verhindert sind. Die Gründe der Verhinderung sind darzulegen und aktenkundig zu machen.