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§ 9 LStrG - Enteignung

Bibliographie

Titel
Landesstraßengesetz (LStrG)
Amtliche Abkürzung
LStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
91-1

(1) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast erforderlich ist, kann nach den Vorschriften des Landesenteignungsgesetzes enteignet werden. Hat ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren stattgefunden, so ist der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Hat sich ein Betroffener mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts rechtsverbindlich einverstanden erklärt, entscheidet auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast oder des Betroffenen die Enteignungsbehörde über die Entschädigung.

(3) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(4) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(5) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung festzustellen oder durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen. Die Enteignungsbehörde oder der Sachverständige haben ihre Feststellungen in einem Protokoll, das schriftlich oder elektronisch anzufertigen ist, aufzunehmen. Den Beteiligten ist von der Enteignungsbehörde eine Fassung ihres Protokolls oder des Protokolls des Sachverständigen zu übermitteln.

(6) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das in dem Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(7) Soweit durch Maßnahmen nach Absatz 4 Vermögensnachteile entstehen, wird der Betroffene vom Träger der Straßenbaulast in Geld entschädigt. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so setzt die Enteignungsbehörde die Entschädigung fest.

(8) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(9) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung.

(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 6 Abs. 1 genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. In diesem Fall bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(11) Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz.