Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 25.11.1998, Az.: 10 AZN 591/98
Abweichung eines Urteils von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts i.R.d. Eingruppierung von tariflich beschäftigten Lehrern hinsichtlich des Vorhandenseins freier und besetzbarer Planstellen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.11.1998
- Aktenzeichen
- 10 AZN 591/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 32899
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Leipzig - 22.06.1993 - AZ: 20 Ca 10180/92
- LAG Sachsen - 28.04.1994 - AZ: 7 Sa 10/93
- BAG - 26.09.1996 - AZ: 6 AZR 261/95
- LAG Sachsen - 03.02.1998 - AZ: 7 Sa 1158/96
Rechtsgrundlagen
- § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG
- § 72a Abs. 1 ArbGG
- § 612a BGB
- VergGr. IV a BAT-O
- VergGr. IV b BAT-O
In Sachen
...
hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts
in der Sitzung am 25. November 1998
durch
den Vorsitzenden Richter,...
die Richter, ... und ... sowie
die ehrenamtlichen Richter ... und ...
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Beschwerde der Klägerin wird für diese die Revision gegen das Urteil des ... Landesarbeitsgerichts vom 3. Februar 1998 - 7 Sa 1158/96 - zugelassen.
- 2.
Auf die Beschwerde des Beklagten wird für diesen die Revision gegen das Urteil des ... Landesarbeitsgerichts vom 3. Februar 1998 - 7 Sa 1158/96 - zugelassen.
- 3.
Der Streitwert wird auf 13.221,57 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1995.
Die Klägerin ist als Lehrerin mit der Qualifikation für untere Klassen seit über 8 Jahren bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger beschäftigt. Sie ist ab 1. Juli 1991 in die VergGr. IV b BAT-O eingruppiert worden; im vorliegenden Rechtsstreit macht sie die Eingruppierung in die VergGr. IV a BAT-O geltend. Seit 1. Juli 1995 wird sie nach VergGr. IV a BAT-O bezahlt.
Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht für die Zeit ab 1. Januar 1992 Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten im anschließenden Berufungsverfahren abgewiesen und diesen im Wege der Anschlußberufung zur Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O auch für die Zeit ab 1. Juli 1991 verurteilt. Nach Revisionszulassung durch das Bundesarbeitsgericht hat dieses das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BAG Urteil vom 26. September 1996 - 6 AZR 261/95 - n.v.). Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landesarbeitsgericht der Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben und den Beklagten nur noch verurteilt, der Klägerin Vergütung nach der VergGr. IV a BAT-O ab 1. Januar 1995 zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht hat in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, die auf grundsätzliche Bedeutung und Divergenz gestützt ist und der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, die er ebenfalls auf Divergenz stützt.
Gründe
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerin und des Beklagten sind begründet.
1.
Nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 72 a Abs. 1 ArbGG kann die Revision vom Bundesarbeitsgericht zugelassen werden, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines der übrigen in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dazu muß der Beschwerdeführer im einzelnen darlegen, welche divergierenden abstrakten, also fallübergreifenden Rechtssätze das anzufechtende wie das angezogene Urteil aufgestellt haben und daß jedenfalls das anzufechtende Urteil auf dem abweichenden Rechtssatz beruht (BAG Beschluß vom 9. Dezember 1980 - 7 AZN 374/80 - AP Nr. 3 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz). Die jeweiligen abstrakten Rechtssätze müssen in der Beschwerdebegründung aufgezeigt werden und sich aus der anzufechtenden und der angezogenen Entscheidung unmittelbar und so deutlich ablesbar ergeben, daß kein Raum für Zweifel bleibt, welchen Rechtssatz die Entscheidungen aufgestellt haben (vgl. statt aller BAGE 32, 136 = AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG 1979; BAGE 41, 188 = AP Nr. 11 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz).
2.
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin gerecht. Zu Recht hat die Klägerin geltend gemacht, daß das Landesarbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des Vorhandenseins von Planstellen einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von dem von der Klägerin genannten Rechtssatz des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 13. Juni 1996 (- 6 AZR 858/94 - AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer) hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast zum Vorhandensein freier und besetzbarer Planstellen abweicht.
3.
Auch die Beschwerde des Beklagten erfüllt die Voraussetzungen der §§ 72 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m.§ 72 a Abs. 1 ArbGG.
Zutreffend hat der Beklagte dargelegt, daß das Landesarbeitsgericht in einem abstrakten Rechtssatz zur Frage eines Verstoßes gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie gegen § 612 a BGB bei der Widmung vorhandener Planstellen zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Rechtsstreit vergleichsweise erledigt oder die keinen Rechtsstreit begonnen haben, von einem in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. November 1997 (-6 AZR 224/96 - n. v.) enthaltenen Rechtssatz abgewichen ist.
Damit war sowohl für die Klägerin im Umfange ihres Unterliegens wie auch für den Beklagten im Umfange seines Unterliegens die Revision zuzulassen.
...