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§ 72 KSVG - Amtszeit, Rechtsstellung

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Die Amtszeit des Ortsrates beträgt fünf Jahre; sie beginnt am fünfzehnten Tag, der auf den Wahltag folgt, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Ortsrates. Endet die Amtszeit des bisherigen Ortsrates vor dem fünfzehnten auf den Tag der Wahl des neuen Ortsrates folgenden Tag, so verlängert sich die Amtszeit bis zum Beginn der Amtszeit des neugewählten Ortsrates, längstens jedoch um einen Monat. Die Amtszeit der Mitglieder des Ortsrates endet vorzeitig mit der Niederlegung des Amtes oder mit dem Verlust der Wählbarkeit in den Ortsrat.

(2) Die besonderen Vorschriften über die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Ortsrats und seiner Mitglieder sowie Ortsvorsteher bleiben unberührt. Ist die Wahl von Mitgliedern des Ortsrats rechtskräftig für ungültig erklärt worden, führen diese die Geschäfte bis zum Beginn der Amtszeit des aufgrund der Wiederholungswahl neu gebildeten Ortsrats weiter. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder des Ortsrats im Zeitraum bis zum Beginn der Amtszeit des aufgrund der Wiederholungswahl neu gebildeten Ortsrats wird durch die Ungültigkeit ihrer Wahl nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 51 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes bis zum Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung des berichtigten Wahlergebnisses entsprechend.

(3) In den Fällen des § 51 in Verbindung mit § 49 des Kommunalwahlgesetzes endet die Amtszeit des aufgrund der Wiederholungswahl neu gebildeten Ortsrats mit dem Ablauf der allgemeinen Amtszeit. Findet eine Neuwahl im gesamten Wahlgebiet innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der allgemeinen Amtszeit statt, so endet die Amtszeit des aufgrund der Neuwahl neu gebildeten Ortsrats erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Amtszeit.

(4) Die Mitglieder des Ortsrates können ihr Amt jederzeit niederlegen. Der Rücktritt ist gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich zu erklären; er ist unwiderruflich.

(5) Die Feststellung über den Verlust der Wählbarkeit und das Ausscheiden aus dem Ortsrat trifft der Ortsrat.

(6) Die Mitglieder des Ortsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Gewissensüberzeugung. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit Ausnahme der §§ 24 und 25 sind entsprechend anzuwenden.