Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.08.1981, Az.: 7 AZR 252/79
Befristeter Arbeitsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.08.1981
- Aktenzeichen
- 7 AZR 252/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10131
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 36, 171 - 179
- DB 1982, 123
- JR 1982, 484
- JZ 1982, 209-211 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Für das Arbeitsverhältnis eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an einer Hochschule stellt die sich aus dieser Tätigkeit ergebende allgemeine Fort- und Weiterbildung keinen sachlichen Grund für eine Befristung dar.
2. Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter zum Zwecke spezieller Fort- und Weiterbildung - wie der Promotion - können die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigen (Fortführung von BAG AP Nr. 46 und Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, gleichgültig, ob nach dem Arbeitsvertrag in prozentualem oder zeitlichem Umfang eine Freistellung von den Dienstaufgaben erfolgt.
3. Auch nach Abschluß des Promotionsverfahrens können allgemein anerkannte sachliche Gründe für die Befristung gegeben sein, wie Erprobung, Wahrnehmung von Aufgaben von begrenzter Dauer, eine zielgerichtete Zwischen- oder Vorbereitungsphase für eine Tätigkeit außerhalb der Universität.