Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.08.1993, Az.: 4 StR 470/93

Strafbarkeit wegen Totschlags; Anforderungen an die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ; Anforderungen an die Beurteilung der Schuldfähigkeit bei alkoholischer Enthemmung; Zusammenwirken mit affektiver Spannung; Neigung zu Agressionen; Psychophysische Ausnahmesituation

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.08.1993
Aktenzeichen
4 StR 470/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12271
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stralsund - 06.04.1993

Fundstelle

  • StV 1994, 13

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Zusammenwirken alkoholischer Enthemmung und affektiver Spannung kann den völligen Ausschluß des Hemmungsvermögens bewirken.

  2. 2.

    Die Neigung eines Angeklagten zu aggressiven Raktionen unter Alkoholeinwirkung und sein aggressives Verhalten unmittelbar vor der Tat stehen der Annahme eines hochgradigen tatauslösenden oder zumindest tatbegleitenden Affekts auch bei erheblicher Alkoholisierung des Täters nicht zwingend entgegen.

  3. 3.

    Zu den Umständen, die die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes in Frage stellen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen, zählt, daß der Täter sich in einer psychophysischen Ausnahmsituation befunden hat, in der - wie bei hochgradiger Alkoholisierung und affektiver Erregung - seine Erkenntnisfähigkeit und Willenskräfte beeinträchtigt sind.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 24. August 1993
gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 6. April 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch das Landgericht hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

2

1.

Der Angeklagte und die über siebzehn Jahre ältere Heide H. (das spätere Tatopfer) lebten seit Juni 1992 zusammen. Zwischen beiden kam es des öfteren, zumeist in angetrunkenem Zustand des Angeklagten, zu Streitigkeiten. Am Nachmittag des 17. Juli 1992 entstand zwischen ihnen, unmittelbar nachdem ihr Besuch die gemeinsame Wohnung verlassen hatte, eine tätliche Auseinandersetzung, deren Ursache sich nicht feststellen ließ. Frau H. gelang es, mit blutüberströmtem Gesicht in die benachbarte Wohnung zu flüchten. Kurze Zeit darauf erschien der "erregte und angetrunkene" Angeklagte, um Frau H. zurückzuholen. Er verschaffte sich gewaltsam Zugang zu der Wohnung der Nachbarn. Dort drohte er der Nachbarin Prügel an, "wenn sie sich einmischen würde". Zugleich ergriff er den Nachbarn, würgte ihn und wollte auf ihn einschlagen. Als es diesem gelang, aus seiner Wohnung auf die Straße zu fliehen, rief ihm der Angeklagte hinterher, er werde ihn auch noch totschlagen. Danach packte er Frau H. und zog sie zurück in ihre gemeinsame Wohnung. Dort ergriff er sie von hinten und schlug ihren Kopf so kräftig gegen die Wand, daß sie zu Boden sank und regungslos liegen blieb. Sodann trat er auf die Geschädigte ein und "sprang mit seinen Beinen auf ihren Oberkörper oder kniete sich sprunghaft auf diesen auf". Diese Gewalttätigkeiten führten bei der Geschädigten zu einer Zertrümmerung des Gesichtsschädels sowie zu massiven Rumpfkompressionen mit Organ- und Gefäßzerreißungen. Sie erlag ihren Verletzungen noch in der Wohnung. Im Anschluß an die Mißhandlungen rief der Angeklagte um Hilfe und bat die Nachbarn, einen Arzt und Rettungswagen zu holen. Nach Eintreffen der Notärztin war der Angeklagte zunächst ruhig und reagierte erst "ungehalten und die Situation verkennend", als die Ärztin nach der Todesfeststellung keine Behandlungsmaßnahmen mehr einleitete. "Wiederholt fragte er, ob es schlimm sei, forderte die Ärztin auf, etwas zu unternehmen, und äußerte, er wolle mit ihr ins Krankenhaus kommen. Verzweifelt streichelte er mit den Worten 'Schatzi, Schatzi' der Geschädigten den Rücken. Als schließlich die Polizei eintraf, zerschlug er wütend eine Fensterscheibe" (UA 8).

3

Die dem Angeklagten um 20.50 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,34 Promille. Hiervon ausgehend hat das Schwurgericht ohne Rechtsfehler eine Blutalkoholkonzentration von 3,14 Promille zu Beginn der Tat errechnet.

4

2.

Das Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Zur Schuldfähigkeit geht es - sachverständig beraten - davon aus, daß "aufgrund dieser Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten und - jedenfalls nicht ausschließbar - auch seine Einsichtsfähigkeit erheblich vermindert (war). Beides war jedoch nicht aufgehoben" (UA 8). Dieser Beurteilung begegnen durchgreifende rechtliche Bedenken, weil das Urteil die erforderliche Gesamtbetrachtung aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 9; Ursachen, mehrere 2), die sich auf die Schuldfähigkeit auswirken können, vermissen läßt.

5

a)

Der Annahme, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei trotz seiner hohen Alkoholisierung nicht ausgeschlossen gewesen, steht nicht von vornherein entgegen, daß die Blutalkoholkonzentration zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung mehr als 3 Promille betragen hat. Auch bei einer solch hohen Blutalkoholkonzentration kann die Schuldfähigkeit erhaltengeblieben sein, und zwar gerade bei einem Tötungsdelikt, zu dessen Begehung im Regelfall eine besonders hohe Hemmschwelle zu überwinden ist (BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 1). Zu Bedenken Anlaß gibt allerdings, daß das Landgericht in diesem Zusammenhang ersichtlich auch dem Umstand rechtlich erhebliche Bedeutung beimißt, der Angeklagte sei "überdurchschnittlich alkoholgewöhnt" (UA 12). Denn Alkoholgewöhnung und Alkoholverträglichkeit können zwar zu einer Minderung alkoholbedingter Störungen im äußeren Leistungsverhalten führen, sind aber bei hohen Blutalkoholwerten ohne nachweisbaren Einfluß auf die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6; BGH NJW 1986, 1623; einschränkend für Jugendliche BGH, Urteil vom 7. Juni 1979 - 4 StR 102/79; zusammenfassend Salger in Festschrift für Gerd Pfeiffer, 1988, 379, 386 f). Ferner ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob das Schwurgericht ausreichend bedacht hat, daß der "sturztrunkartige Schnapskonsum" vor der Tat, von dem es ausgeht (UA 12), wegen der plötzlichen Alkoholüberflutung zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten geführt haben kann (vgl. BGHSt 24, 200, 204). Es kann jedoch dahinstehen, ob das Urteil hierauf beruht.

6

b)

Denn das Rechtsmittel führt jedenfalls deshalb zur Aufhebung des Urteils, weil das Schwurgericht nicht erwogen hat, ob auf den Angeklagten nicht nur der genossene Alkohol, sondern auch ein Affekt eingewirkt hat. Damit ist der Tatrichter den festgestellten Gegebenheiten nicht gerecht geworden, die zur ausdrücklichen Erörterung dieser Frage drängten.

7

Allerdings könnten unter Zugrundelegung der in der psychiatrischen Literatur beschriebenen und nach der Rechtsprechung in Betracht zu ziehenden Merkmale der Affekttat (vgl. dazu BGHR StGB § 21 Affekt 4 bis 6 m.N.) einige Besonderheiten, und zwar namentlich die Neigung des Angeklagten zu aggressiver Reaktion unter Alkoholeinwirkung, seine dem eigentlichen Tatgeschehen vorausgehenden Gewalttätigkeiten gegen die Geschädigte bis zu deren Flucht zu den Nachbarn, die dadurch bewirkte Unterbrechung der tätlichen Auseinandersetzung sowie das aggressive Verhalten des Angeklagten gegenüber den Nachbarn unmittelbar vor der Tat, der Annahme eines hochgradigen tatauslösenden oder zumindest tatbegleitenden Affekts entgegenstehen.

8

Andererseits sprechen hier wesentliche Umstände für einen Affekt, der in seiner rechtlichen Bewertung der tiefgreifenden Bewußtseinsstörung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichzusetzen ist. Insoweit hätte das Schwurgericht insbesondere zu bedenken gehabt, daß die ersichtlich ambivalente Täter-Opfer-Beziehung mit immer wiederkehrenden Auseinandersetzungen auf eine Affekttat hindeuten kann, deren Opfer eine enge Bezugsperson des Täters ist (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 6; Senatsbeschluß vom 3. August 1993 - 4 StR 138/93). Auch das mit elementarer Wucht ablaufende und von äußerster Brutalität gekennzeichnete Tatgeschehen, dem kein vergleichbares Vorverhalten des Angeklagten entspricht, kann die Annahme nahelegen, daß sein Persönlichkeitsgefüge zur Tatzeit schwer erschüttert war. Die durch äußere Umstände nicht zu erklärende maßlose Steigerung der Gewalt, nachdem der Angeklagte Frau H. in die gemeinsame Wohnung zurückgebracht hatte, spricht für eine augenblickliche Aufwallung starker Affekte (vgl. BGHR StGB § 20 Bewußtseinsstörung 3; Ursachen, mehrere 1). Ebenso kann das von Rettungsbemühungen und Besorgnis um das Tatopfer geprägte Nachtatverhalten des Angeklagten (vgl. Senatsbeschluß vom 3. August 1993 - 4 StR 138/93) im Zusammenhang mit dem Erfahrungssatz zu sehen sein, daß ein effektiver Erregungszustand meist unmittelbar nach der Tat abklingt (BGH, Urteil vom 7. Juni 1979 - 4 StR 102/79). Daß der Angeklagte sich an das Tatgeschehen erinnern kann und im Ermittlungsverfahren ein Teilgeständnis abgelegt hat, schließt einen hochgradigen Affekt nicht aus (BGHR StGB § 21 Affekt 6). Zudem kann dem Urteil nicht entnommen werden, weshalb der Angeklagte sich bei der Vernehmung durch den Staatsanwalt nur hinsichtlich der Beibringung der Schädelverletzungen geständig eingelassen hat. Sollte dies seinen Grund darin finden, daß der Angeklagte an das weitere Tatgeschehen keine Erinnerung hatte, so wäre zu bedenken, daß es auch eng begrenzte totale Erinnerungslücken gibt, die Anzeichen für eine auf einem Affekt beruhende Bewußtseinsstörung sein können (BGHR StGB § 20 Affekt 2; Bewußtseinsstörung 3, 4).

9

Daß sich das Urteil zur Frage einer affektbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit überhaupt nicht verhält, erweist sich danach als sachlichrechtlicher Mangel, auf dem die Verurteilung auch beruht. Dabei kann dahinstehen, ob der affektive Zustand bereits für sich allein zur Schuldunfähigkeit führen konnte. Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Zusammenwirken von alkoholischer Enthemmung und affektiver Spannung den völligen Ausschluß des Hemmungsvermögens bewirkt hat (BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 1, 2; Bewußtseinsstörung 9).

10

Ober die Sache ist deshalb neu zu verhandeln.

11

3.

Für das weitere Verfahren wird es sich empfehlen, einen Sachverständigen mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet alkoholbedingter Affekttaten hinzuzuziehen. Im übrigen weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:

12

a)

Die Anwendung der §§ 20, 21 StGB kann grundsätzlich nicht zugleich auf Mängel der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gestützt werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 3 m.w.N.). In diesem Zusammenhang wird auch zu beachten sein, daß der Erhalt des Orientierungsvermögens (UA 12) nichts darüber aussagt, ob dies auch für die Hemmungsfähigkeit zutrifft (vgl. BGHR StGB § 20 Bewußtseinsstörung 6).

13

b)

Sofern der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wiederum die - wenn auch erheblich verminderte - Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht, wird der innere Tatbestand besonders sorgfältiger Prüfung bedürfen. Daß der Angeklagte "erkannt" hatte, daß sein Verhalten den Tod der Geschädigten verursachen konnte (UA 7, 11), betrifft zunächst nur das Wissenselement des Vorsatzes, läßt aber nicht ohne weiteres den Schluß auf die zumindest billigende Inkaufnahme des tödlichen Erfolges zu (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 4). Zu den Umständen, die die Annahme eines Tötungsvorsatzes in Frage stellen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen, zählt, daß sich der Täter in einer psychophysischen Ausnahmesituation befunden hat, in der - wie bei hochgradiger Alkoholisierung und affektiver Erregung - seine Erkenntnisfähigkeit und Willenskräfte beeinträchtigt sind (vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 15 Rdn. 11 m. zahlr. Rechtsprechungsnachw.). Das wird um so eher zu gelten haben, wenn - wie hier - ein einleuchtendes Motiv für eine so schwere Tat nicht ersichtlich ist.

14

c)

Sollte nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung wiederum nicht auszuschließen sein, daß der Angeklagte noch nicht im ersten Tatabschnitt bei der Beibringung der Schädelverletzungen, sondern "spätestens", d.h. erst beim "Aufspringen oder Aufknien auf ihren Brustkorb" (UA 7) mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte (eine Aufteilung, für die nach den bisherigen Feststellungen allerdings wenig spricht), und bleibt ungeklärt, ob der Tod durch den ersten oder den späteren Handlungsteil eingetreten ist, führt dies zur rechtlichen Bewertung der Tat als Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag (BGHSt 35, 305).

15

d)

Falls Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht auszuschließen und er deshalb wegen einer Rauschtat (§ 323 a StGB) zu verurteilen ist, wird im Hinblick auf die festgestellte Alkoholkrankheit des Angeklagten (UA 6) Anlaß zu der Prüfung bestehen, ob seine Fähigkeit, der Versuchung zu übermäßigem Alkoholgenuß zu widerstehen, im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war (st. Rspr.; BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Sichberauschen 1; Abs. 2 Strafzumessung 4; Senatsbeschluß vom 21. November 1991 - 4 StR 556/91).

16

e)

Schließlich wird auch die Frage der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) neuer Prüfung bedürfen. Zu Recht hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. Juli 1993 darauf hingewiesen, daß schon der von dem Schwurgericht gewählte Prognosemaßstab rechtlichen Bedenken begegnet. Auch ist in Anbetracht der konkreten Tatumstände die Annahme nicht ohne weiteres nachzuvollziehen, daß von dem alkoholsüchtigen und unter Alkoholeinfluß aggressiven Angeklagten in Zukunft keine weiteren erheblichen Straftaten zu erwarten sind. Schon das gewalttätige Verhalten des Angeklagten gegenüber den Nachbarn stellt die Wertung des Landgerichts in Frage, das Tatgeschehen sei allein durch die negative Beziehungssituation zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer geprägt. Darüber hinaus hat das Schwurgericht nicht erkennbar bedacht, daß auch die überaus häufige, wenn auch nicht einschlägige Straffälligkeit des Angeklagten auf dem Gebiet der Eigentumsdelikte auf sein Alkoholproblem zurückzuführen ist (UA 6), was bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB nicht unberücksichtigt bleiben darf.

Salger
Nehm
Maatz
Tolksdorf
Tepperwien