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Bundesfinanzhof
Urt. v. 24.02.1977, Az.: VIII R 178/74

Verfahren; Einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Einlegung von Rechtsbehelfen; Beschwer des Betroffenen; Leugnung der Rechtsposition

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
24.02.1977
Aktenzeichen
VIII R 178/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10582
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 125, 104 - 107
  • BStBl II 1978, 510
  • DB 1978, 1820 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1978, 494 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wird im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der prozentuale Anteil eines Mitbeteiligten geringer als begehrt festgestellt, so ist der Betroffene zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt; er ist dadurch beschwert, daß die von ihm behauptete Rechtsposition allgemein mit steuerrechtlich verbindlicher Wirkung geleugnet wird (Anschluß an die Rechtsprechung des BFH zu Fällen der Nichtanerkennung insbesondere behaupteter gewerblicher Beteiligungen).

Tatbestand:

1

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) rechnete für 1965 bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Mieteinkünften dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) ein Sechstel des festgestellten Einnahmeüberschusses als Anteil zu, obgleich der Kläger eine Beteiligung am Überschuß zu einem Drittel - wegen zusätzlichen Erwerbs einer Sechstelbeteiligung der Beigeladenen 2 (damalige Ehefrau) - geltend gemacht und demgemäß Verteilung des Überschusses ohne Berücksichtigung der Ehefrau begehrt hatte. Streitig ist in erster Linie, ob die gegen den endgültigen Feststellungsbescheid gerichtete Klage, mit welcher der Kläger sein Begehren weiterverfolgt, wegen fehlender Darlegung einer Beschwer i. S. von § 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig zu beurteilen ist.

2

Die Eheleute waren im Streitjahr Miteigentümer eines Mietwohngrundstücks, und zwar zusammen zu einem Drittel. Miteigentümer waren außerdem die Beigeladenen 1 und 3 je zu einem weiteren Drittel. Der Kläger und seine Ehefrau lebten in Gütergemeinschaft. Ihre Ehe wurde auf im April 1965 erhobene Klage der Ehefrau, die sich im März 1965 vom Kläger getrennt hatte, im Jahre 1969 geschieden.

3

Das FA stellte für 1965 - im Feststellungsverfahren nach § 215 der Reichsabgabenordnung (AO) - Mieteinkünfte des Klägers und der Beigeladenen 1 bis 3 aus dem genannten Grundstück (den Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten) auf insgesamt 2 582 DM einheitlich und gesondert fest und rechnete hiervon dem Kläger und dessen Ehefrau je 1/6 mit jeweils (2 582 : 6) 430 DM zu (erklärungsgemäßer vorläufiger Feststellungsbescheid 1965).

4

Der Einspruch, mit dem der Kläger Berücksichtigung seines Anteils mit einem Drittel - unter Streichung des Anteils der Ehefrau - erstrebte, hatte keinen Erfolg. Mit seiner Klage, deren Gegenstand gemäß § 68 FGO auf Antrag des Klägers der während des Klageverfahrens mit unveränderten Ansätzen ergangene endgültige Feststellungsbescheid 1965 wurde, verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er trug hierzu vor: Seine frühere Ehefrau habe schon im Jahre 1965 die ihr zugerechneten Mieteinkünfte ihm, dem Kläger, übertragen, ebenso mit Rückwirkung für dieses Jahr - im Rahmen der Auseinandersetzung über das eheliche Vermögen (Vergleich vom 15. Januar 1969) - ihren Miteigentumsanteil am Grundstück.

5

Die Vorinstanz wies die Klage wegen fehlender Beschwer des Klägers i. S. von § 40 Abs. 2 FGO als unzulässig ab.

6

Mit seiner hiergegen gerichteten, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision begehrt der Kläger (sinngemäß), unter Aufhebung der Vorentscheidung die Sache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Er rügt u. a. Verletzung des § 40 Abs. 2 FGO.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

8

II.

Die Rechtsansicht der Vorinstanz, die Klage gegen den endgültigen Feststellungsbescheid 1965 sei gemäß § 40 Abs. 2 FGO wegen fehlender Geltendmachung einer Verletzung von Rechten des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt unzulässig, trifft nicht zu.

9

a) Der Erlaß von Bescheiden, durch welche einkommensteuerpflichtige Einkünfte (Gewinneinkünfte, Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens) einheitlich und gesondert festgestellt werden, setzt voraus, daß an den Einkünften mehrere beteiligt sind (§ 215 Abs. 2 AO, § 180 Abs. 1 Nr. 2 a der Abgabenordnung - AO 1977 -). Wird ein Steuerpflichtiger nicht als Beteiligter erfaßt, obwohl er sich für beteiligt hält, so ist er grundsätzlich bei Gewinneinkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als in seinen Rechten verletzt anzusehen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH vom 26. Juli 1963 VI 334/61 U, BFHE 77, 435, BStBl III 1963, 480; vom 18. Dezember 1970 VI R 313/68, BFHE 102, 202, BStBl II 1971, 591; vom 26. März 1971 VI R 131-135/68, BFHE 102, 66, BStBl II 1971, 478; FG Hamburg, Entscheidungen der Finanzgerichte 1961 S. 64 - EFG 1961, 64 -; FG Münster, EFG 1972, 287; Seeliger, Finanz-Rundschau 1971 S. 537 - FR 1971, 537 -; Tipke/Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 40 FGO, Rdnr. 18; Becker/Riewald/Koch, Reichsabgabenordnung, Kommentar, 9. Aufl. 1965, § 215 AO Anm. 5 Abs. 4). Der Reichsfinanzhof (RFH) hat bei einem Steuerpflichtigen, den das FA entgegen seinem Begehren in einem Feststellungsbescheid nicht als Allein unternehmer eines Gewerbebetriebs anerkannt hat, eine Beschwer ebenfalls angenommen (Urteil vom 26. Juni 1940 VI 92/40, RStBl 1940, 642).

10

Der Senat hält ebenfalls die Anwendung dieser Grundsätze in Fällen der einheitlichen und gesonderten Feststellung gemeinsamer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für berechtigt. Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Streitfall sind nicht zu ersehen. Die Beschwer des Steuerpflichtigen in Fällen dieser Art ist darin zu finden, daß eine von ihm behauptete Rechtsposition allgemein mit steuerrechtlich verbindlicher Wirkung (§ 216 Abs. 1 Nr. 2, auch Abs. 2 AO, § 179 AO 1977) geleugnet wird. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige eine Beteiligung in bestimmtem Umfang an Mieteinkünften substantiiert geltend macht und diese Beteiligung ihm durch das FA zu einem Teil bestritten wird.

11

b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Der Kläger hat im Klageverfahren die Anerkennung seiner Beteiligung in Höhe eines Drittels am Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten aus dem Mietwohngrundstück - anstelle der vom FA berücksichtigten Sechstelbeteiligung - begehrt unter Stützung seiner geltend gemachten Berechtigung auf den unter Beweis gestellten Inhalt entsprechender Vereinbarungen mit seiner früheren Ehefrau hinsichtlich der Übertragung der Mieteinkünfte. Die Beigeladene 2 hat das nicht bestritten.

12

Hiernach kann nach dem Klagevorbringen nicht von vornherein und schlechthin ausgeschlossen werden, daß der Kläger wegen entsprechender Vereinbarungen mit seiner damaligen Ehefrau im Streitjahr zumindest für einen bestimmten Zeitabschnitt - möglicherweise ab April 1965 etwa aufgrund wirtschaftlichen Eigentums - zu einem Drittel (statt wie vom FA angenommen einem Sechstel) an den in Rede stehenden Mieteinkünften beteiligt war und wegen Nichtberücksichtigung in Höhe eines Sechstels seiner Beteiligung dadurch beschwert war, daß die von ihm behauptete Rechtsposition allgemein mit steuerrechtlich verbindlicher Wirkung durch den angefochtenen Feststellungsbescheid verneint wurde.

13

III.

Die Vorentscheidung. die auf anderen Rechtserwägungen beruht, war hiernach wegen Verkennung des Rechtsgehalts des § 40 Abs. 2 FGO i. V. m. dem der §§ 215 ff. AO aufzuheben. Der Senat ist nicht in der Lage, die Sache abschließend zu beurteilen, weil das FG - von seinem Standpunkt aus zu Recht - tatsächliche Feststellungen, die eine Beantwortung der entscheidungserheblichen Frage ermöglichen, ob der Kläger als Beteiligter zu einem Drittel an den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzusehen ist oder nicht, nicht getroffen hat. Die Sache geht deshalb an die Vorinstanz zurück, die unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zur Zulässigkeit der Klage die erforderlichen Feststellungen für eine sachliche Entscheidung des Rechtsstreits zu treffen und demgemäß über die Klage neu zu befinden hat.