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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1961, Az.: I ZR 146/59
„Brieftauben-Reisekabine“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1961
Aktenzeichen
I ZR 146/59
Entscheidungsform
Zwischenurteil
Referenz
WKRS 1961, 15098
Entscheidungsname
Brieftauben-Reisekabine
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

1. der Firma Theodor S. in E., J.straße ...,

2. der Firma Fritz S. in C., B. Straße ...,

Prozessgegner

den Kaufmann Bernhard M. in S. ( ...), S.straße ..., vertreten durch: Patentanwalt Dr. ... in ...

Sonstige Beteiligte

a) Alex R. in W.-V., F.,

b) Franz B. in M., O.straße ...;

a) Werner D. in C., F.,

b) Franz W. in H., D.straße ...;

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle und Claßen

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beitritt der Vorstandsmitglieder Alex R. und Franz B. des nicht-rechtsfähigen Vereins "R. E." als Nebenintervenienten der Klägerin Firma Theodor S. sowie der Vorstandsmitglieder Werner D. und Franz W. des nicht-rechtsfähigen Vereins "R. U. C." als Nebenintervenienten der Klägerin Firma Fritz S. wird zugelassen.

Die Kosten des Streits über die Zulassung der Nebenintervenienten werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Im Verfahren vor dem Nichtigkeitssenat, der die getrennt erhobenen Klagen der beiden Klägerinnen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden hat, sind den Klägerinnen je zwei Vorstandsmitglieder von zwei Brieftauben-Reisevereinigungen, und zwar der Klägerin Firma S. die Vorstandsmitglieder Alex R. und Franz B. der "R. E.", der Klägerin Firma S. die Vorstandsmitglieder Werner D. und Franz W. der "R. U. ... C." als Nebenintervenienten beigetreten. Die beiden Reisevereinigungen, bei denen es sich um nicht eingetragene Vereine handelt, führen mit Hilfe von Kabinenwagen der umstrittenen Bauart Wettflugveranstaltungen mit Reisetauben durch. Sie sind vom Beklagten in den noch schwebenden Verletzungsprozessen gemeinschaftlich mit den Klägerinnen wegen Verletzung des mit den Nichtigkeitsklagen angegriffenen Schutzrechts verklagt worden.

2

Auf den Widerspruch des Beklagten hat der 2. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts durch Beschluß vom 16. Juni 1959, der vor der Verhandlung zur Sache verkündet worden ist, den Beitritt der 4 Nebenintervenienten zugelassen und die Kosten des Streits über die Zulässigkeit der Nebeninterventionen dem Beklagten auferlegt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beklagten ist durch Beschluß des 1. Beschwerdesenats des Deutschen Patentamts vom 13. Mai 1960 als "zur Zeit unzulässig" verworfen worden. Zur Begründung des Beschlusses hat der Beschwerdesenat im wesentlichen ausgeführt, im Hinblick auf die Stellung als nicht-richterliche Verwaltungsbehörde, die das Deutsche Patentamt nach der neueren Rechtsprechung einnehme, könne entgegen der hierdurch überholten Entscheidung in BGHZ 4, 5 der Streit über die Zulässigkeit der Nebeninterventionen im Patentamt nicht abschließend erledigt werden; die Entscheidung über diesen prozeßrechtlichen Zwischenstreit unterliege vielmehr nach dem derzeitigen Rechtszustand - d.h. nach der Rechtslage am 13. Mai 1960 - ebenso wie die Entscheidung des Nichtigkeitssenats zur Hauptsache der Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof.

3

Der Beklagte bittet um diese Nachprüfung und beantragt:

4

die Nebeninterventionen auf Kosten der Nebenintervenienten zurückzuweisen.

5

Die Nebenintervenienten beantragen:

6

ihren Beitritt zum Rechtsstreit zuzulassen.

Entscheidungsgründe:

7

Die Nebeninterventionen sind statthaft.

8

1.

Ihre Zulässigkeit ist im vorliegenden Falle vom erkennenden Senat in entsprechender Anwendung des §512 ZPO zu prüfen, der bestimmt, daß der Beurteilung des Berufungsgerichts auch diejenigen Entscheidungen unterliegen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften der ZPO unanfechtbar oder mit der Beschwerde anfechtbar sind. Allerdings hat der Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts über die Zulassung der Nebenintervenienten der Form nach nicht durch eine mit der Berufung in der Hauptsache anfechtbare Zwischenentscheidung, sondern durch Beschluß befunden. Nach dem Zwischenurteil des erkennenden Senats in BGHZ 4, 5, 7, 8  [BGH 13.11.1951 - I ZR 106/51]hätte dieser Beschluß mit der Beschwerde nach §21 PatG angefochten werden können, über die nach der damaligen Rechtsauffassung vom Beschwerdesenat des Deutschen Patentamts abschließend zu entscheiden gewesen wäre. Nachdem sich indessen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Ansicht durchgesetzt hatte, daß das Deutsche Patentamt einschließlich seiner Beschwerdesenate kein Gericht, sondern eine nicht-richterliche Verwaltungsbehörde sei (Bundesverwaltungsgericht vom 13. Juni 1959 - BVerwGE 8, 350), konnte der Streit über die Zulässigkeit der Nebeninterventionen durch eine Entscheidung des Beschwerdesenats nicht mehr endgültig abgeschlossen werden; denn die unterlegene Partei hätte gegen diese Entscheidung den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten beschreiten können. Da andererseits der Beschwerdesenat des Deutschen Patentamts diesen Rechtsweg für die Entscheidung über eine prozeßrechtliche Zwischenfrage in einer, wie hier, bereits beim Bundesgerichtshof anhängigen Patentnichtigkeitssache nicht für zulässig hielt, hat er durch den Beschluß vom 13. Mai 1960 die Beschwerde des Beklagten als zur Zeit unzulässig verworfen in der Erwägung, hierdurch die Möglichkeit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu eröffnen, ohne sich mit der in BGHZ 4, 5 vertretenen Auffassung in Widerspruch zu setzen.

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Es kann auf sich beruhen, ob dieses Ziel durch einen Beschluß erreicht werden konnte, durch den die Beschwerde lediglich als "zur Zeit" unzulässig verworfen, eine etwa vorhandene Beschwerdemöglichkeit nach §21 PatG also nicht schlechthin ausgeräumt wurde. Denn die in BGHZ 4, 5 ausgesprochene Ansicht des erkennenden Senats, daß nach der damaligen, auch am 13. Mai 1960 noch fortbestehenden Gesetzeslage Beschlüsse der Nichtigkeitssenate des Deutschen Patentamts über verfahrensrechtliche Zwischenfragen wie die der Zulässigkeit einer Nebenintervention mit der Beschwerde nach §21 PatG anfechtbar gewesen seien, läßt sich im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG nicht mehr aufrechterhalten, nachdem den Beschwerdesenaten des Deutschen Patentamts der Gerichtscharakter abgesprochen worden ist. Diese Beschlüsse müssen vielmehr ihrem sachlichen Inhalt entsprechend unabhängig von der gewählten Beschlußform als dem Endurteil vorausgegangene Entscheidungen angesehen werden, die weder unanfechtbar noch mit einer selbständigen Beschwerde anfechtbar und daher in rechtsähnlicher Anwendung des §512 ZPO auf das Nichtigkeitsverfahren der Prüfung durch das Berufungsgericht unterworfen sind. Die Vorschrift des §512 ZPO ist übrigens für Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitssenate des Deutschen Patentamts, die nicht in Beschlußform ergangen sind, schon in der Entscheidung BGHZ 4, 5 für anwendbar erklärt worden. Sie stellt sogar die verfahrensrechtliche Grundlage für diese Entscheidung dar. Die veränderte Beurteilung der Stellung des Deutschen Patentamts führt lediglich dazu, daß auch gegen Zwischenentscheidungen in Beschlußform die Beschwerde nach §21 PatG nicht mehr als zulässig angesehen werden kann, gegen die der erkennende Senat sie seinerzeit für statthaft gehalten hatte.

10

Mit der hier vertretenen Auffassung steht im Einklang, daß nach Art. 6 §11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Nr. 2 des am 1. Juli 1961 in Kraft getretenen 6. Überleitungsgesetzes auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes Verfahren über Beschwerden nach §21 PatG gegen Beschlüsse der Nichtigkeitssenate des Deutschen Patentamts eingestellt werden, es sei denn, daß der angefochtene Beschluß das Verfahren vor dem Nichtigkeitssenat abgeschlossen hat, und daß Beschlüsse der Nichtigkeitssenate des Deutschen Patentamts, die das Verfahren nicht abgeschlossen haben, unanfechtbar sind. Wenn diese Überleitungsvorschriften sich auch unmittelbar nur auf Fälle beziehen, in denen das Verfahren in der Hauptsache bei Inkrafttreten des 6. Überleitungsgesetzes noch beim Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts anhängig war und daher nach Art. 6 §11 Abs. 1 Satz 1 a.a.O. vor dem Patentgericht von Anfang an neu durchgeführt werden muß, so ist in ihnen doch der Grundsatz zum Ausdruck gelangt, Zwischenentscheidungen im Nichtigkeitsverfahren keinem besonderen Rechtsmittel mehr zu unterwerfen, sondern ihre Anfechtung mit derjenigen der Entscheidung in der Hauptsache zu verbinden, wie dies auch dem Regelfall des §512 ZPO entspricht. Für die in Zukunft allein noch in Betracht kommenden Nichtigkeitsverfahren vor dem Patentgericht hat dieser Grundsatz ferner in §42 Abs. 4 Satz 1 PatG n.F. seinen endgültigen Niederschlag gefunden.

11

2.

In sachlicher Hinsicht hängt die Zulässigkeit der Nebeninterventionen davon ab, ob die Nebenintervenienten ein rechtliches Interesse daran haben, daß im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren die Klägerin obsiegt, der sie zum Zweck der Unterstützung beigetreten sind (§66 ZPO). Dies setzt voraus, daß hinsichtlich des Streitpatents zwischen den Nebenintervenienten und einer der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens eine Rechtsbeziehung besteht, die durch die in diesem Verfahren ergehende Entscheidung beeinflußt werden kann (vgl. BGHZ 4, 5, 9) [BGH 13.11.1951 - I ZR 106/51]. Der Beklagte hat seine noch anhängigen Klagen wegen Patentverletzung unstreitig nicht nur gegen die Klägerinnen, sondern auch gegen die beiden Reisevereinigungen gerichtet, deren Mitglieder und Vorstände die Nebenintervenienten sind. Bei diesen Reisevereinigungen handelt es sich um nicht-rechtsfähige Vereine, die nach §50 Abs. 2 ZPO zwar verklagt werden, aber mangels Parteifähigkeit nicht ihrerseits klagen können. Ob unter diesen Umständen die Reisevereinigungen selbst berechtigt gewesen wären, zu ihrer Verteidigung als Beklagte der Verletzungsprozesse, für die sie parteifähig sind, den Nichtigkeitsklägerinnen als Nebenintervenienten beizutreten, oder ob der Mangel ihrer Parteifähigkeit für Aktivprozesse ihren Beitritt auf seiten einer klagenden Partei auch in diesem Falle ausgeschlossen hätte (für die Zulässigkeit eines solchen Beitritts Wieczorek, ZPO §50 E II c 2, §66 B II a, gegen die Zulässigkeit u.a. Stein/Jonas/Schönke, ZPO §50 IV 2 b, §66 V), kann ebenso dahingestellt bleiben wie die weitere Frage, ob die Möglichkeit des Beitritts der Vereine selbst dem Beitritt einzelner Mitglieder entgegengestanden hätte. Die rechtliche Beziehung der Nebenintervenienten zum Beklagten wird nämlich hier schon dadurch hergestellt, daß der Beklagte in einem Verwarnungsschreiben an ein Vorstandsmitglied einer weiteren Reisevereinigung allgemein angekündigt hatte, beim Gebrauch patentverletzender Kabinenfahrzeuge durch nicht-rechtsfähige Reisevereinigungen, wie er ihn auch den R. "E." und "U. ... C." vorwirft, werde er "das zahlungskräftigste Vorstandsmitglied herausnehmen" (Schreiben vom 8. Januar 1959, NiA 66/58 Bl. 94 f). Umgekehrt wie in dem der Entscheidung BGHZ 4, 5 zugrunde liegenden Falle, in dem der Patentinhaber eine Patentverletzung durch die Nebenintervenienten ausdrücklich in Abrede gestellt hatte und lediglich die Nebenintervenienten selbst sich zur Begründung ihres Beitritts auf begangene Patentverletzungen beriefen, hat der Beklagte sich mit dieser Ankündigung berühmt, daß ihm gegen die einzelnen Vorstandsmitglieder der in Betracht kommenden Reisevereinigungen unmittelbare Ansprüche aus Patentverletzung zuständen. Zumindest in Verbindung mit den gegen die Reisevereinigungen bereits erhobenen Verletzungsklagen genügt diese Berühmung, um ein eigenes rechtliches Interesse der Vorstandsmitglieder daran zu begründen, daß im schwebenden Nichtigkeitsverfahren das Schutzrecht vernichtet wird, aus dem der Beklagte auch gegen sie persönlich solche Ansprüche herleitet. Da die Nebenintervenienten unstreitig den Vorständen ihrer Reisevereinigungen angehören oder jedenfalls zur Zeit der behaupteten Patentverletzungen angehört haben, sind sie hiernach befugt, jeweils der Klägerin, mit welcher der Beklagte ihre Reisevereinigung wegen dieser Verletzungen gemeinsam verklagt hat, als Streitgehilfen beizutreten. Ihre Nebeninterventionen waren daher in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts zuzulassen.

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3.

Da über den die Zulässigkeit der Nebeninterventionen betreffenden Zwischenstreit vor dem Senat abgesondert mündlich verhandelt worden ist und die vorliegende Entscheidung diesen Streit abschließend erledigt, erschien es angezeigt, die Entscheidung in Form eines Zwischenurteils zu erlassen. Damit ist nicht ausgesprochen, daß, soweit es sich um die Zulassung eines Nebenintervenienten handelt, diese Form auch bei den nach dem 1. Juli 1961 ergehenden Zwischenentscheidungen des Patentgerichts anzuwenden ist, die den betreffenden Zwischenstreit nicht abschließen, sondern gemeinsam mit dem Urteil in der Hauptsache anfechtbar sind (vgl. §42 Abs. 4 Satz 1 PatG n.F.).

13

Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO.

Bock Krüger-Nieland Jungbluth Pehle Claßen