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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.10.1978, Az.: 1 StR 407/78

Begründung einer Verfahrensrüge mit dem Unterlassen bestimmter Vorhalte oder bestimmter Fragen durch den Tatrichter bei fehlenden Anhaltspunkten im Urteil; Einschränkungen des Notwehrrechts bei rechtswidriger und vorwerfbarer Herbeiführung der Notwehrlage; Notwehrprovokation bei dauerndem die Beunruhigung des Angreifers fördernden Verhalten; Trutzwehr mit einer gefährlichen Waffe erst nach Ausnutzen aller Möglichkeiten der Schutzwehr; Zumutbarkeit der Hinnahme körperlicher Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung monatelanger Schikanen, Bedrohungen und Verleumdungen von Seiten des Angegriffenen gegenüber dem Angreifer; Keine Ausweitung der Verteidigungsmöglichkeiten bei Mitführen einer geladenen, ungesicherten Schusswaffe in gesetzeswidriger Weise

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.10.1978
Aktenzeichen
1 StR 407/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12538
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Konstanz - 27.09.1977

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessgegner

Rentner Erich B. aus K., geboren am ... 1909 in Be.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 31. Oktober 1978,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Rechtsanwalt ... aus ... als Vertreter der Nebenkläger Rudi Bu., Mathilde Bu., Elisabeth Wü. und Heidi K.,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. September 1977 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten zur Last, am späten Abend des 14. März 1976 auf den Handelsvertreter Hans Bu. in Tötungsabsicht und aus niedrigen Beweggründen drei Schüsse aus einer unbefugt geführten Pistole abgegeben zu haben, von denen zwei trafen und den Tod Bu. verursachten. Das Schwurgericht hat sich davon überzeugt, daß der Angeklagte jedenfalls bei Abgabe des dritten Schusses mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, jedoch die Ansicht vertreten, daß der Gebrauch der Schußwaffe durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei. Der Angeklagte ist deshalb allein wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

2

Mit ihren Revisionen wenden sich die Nebenkläger dagegen, daß der Angeklagte nicht auch wegen eines Tötungsdelikts verurteilt worden ist. Die Rechtsmittel erweisen sich als begründet.

3

1.

Die auf eine behauptete Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge geht allerdings fehl. Die Beschwerdeführer beanstanden, das Schwurgericht habe es unterlassen, die Angaben des Angeklagten zum Tatgeschehen, die er am 15. und 16. März 1976 vor der Polizei gemacht hatte und die mit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung nicht übereinstimmten, durch Vorhalt oder Anhörung des Vernehmungsbeamten zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen. Die Urteilsgründe ergeben jedoch, daß die Aussagen des Angeklagten bei seinen polizeilichen Vernehmungen vom 15. und 16. März 1976 in der Hauptverhandlung erörtert worden sind (UA S. 49); der damalige Vernehmungsbeamte N. ist als Zeuge vernommen worden. Danach liegt es hier besonders nahe, daß das Vernehmungsergebnis jedenfalls durch Vorhalt, dessen Protokollierung nicht erforderlich war (BGHSt 11, 159, 161), ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Mit dem Vorbringen, daß der Tatrichter bestimmte Vorhalte unterlassen oder einem Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt habe, kann die Aufklärungsrüge, ohne daß dem Urteil selbst hierfür Anhaltspunkte zu entnehmen sind (vgl. BGHSt 17, 351, 352), nicht begründet werden (BGHSt 4, 125, 126).

4

2.

Dagegen greift die Sachbeschwerde durch.

5

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte das Handgemenge, in dessen Verlauf er seinem Nachbarn Hans Bu. die tödliche Schußverletzung zufügte, durch sein voraufgegangenes Verhalten provoziert. Der Angeklagte hatte beschlossen, die ihm verhaßte Familie Bu., die sich vor ihm fürchtete, durch das Zurschautragen feindseliger Gesinnung aus ihrem Wohnort zu vertreiben. Zu diesem Zweck schürte er die bereits gespannte Stimmung dadurch, daß er mehrmals hart an der Grenze des Anwesens Bu. entlanglief und hierbei auffällig in Richtung der Fenster des Hauses blickte (UA S. 13). In der Folgezeit ging der Angeklagte dazu über, das Ehepaar Bu. durch Hinweise auf seine Pistole einzuschüchtern, zu deren Führung ihm nur eine beschränkte Erlaubnis erteilt worden war und um deren unbeschränkte Zulassung er sich vergeblich bemühte. Am 11. März 1976 näherte sich der Angeklagte wiederum der Grundstücksgrenze und begann unvermittelt, die Eheleute Bu. in grober Weise zu beschimpfen. Dabei drohte er Hans Bu. an, ihn bei nächster Gelegenheit umzulegen (UA S. 16); er fügte hinzu: "Demnächst komme ich zu euch rein und richte soviel Schaden an, bis alles kaputt ist" (UA S. 17). Hans Bu. und seine Frau gingen hiernach davon aus, daß ihre persönliche Sicherheit aufs höchste gefährdet sei, und baten um polizeilichen Schutz (UA S. 17/18). Am 13. März 1976 und noch am Tattage, dem 14. März 1976, zeigte sich der Angeklagte augenfällig den Eheleuten Bu., um ihre Beunruhigung zu fördern; so ging er tagsüber einige Male mit seinem angeleinten Schäferhund an der Grundstücksgrenze entlang, blieb ab und zu stehen und blickte auffallend lange zu den Fenstern und zur verglasten Verandatür des Hauses (UA S. 19).

6

Unter diesen Umständen erscheint es bereits zweifelhaft, ob der Angeklagte, als er beim abendlichen Vorbeistreifen an der Grenze des Nachbargrundstücks überraschend von Hans Bu. angegriffen wurde, überhaupt berechtigt war, sich mit der von ihm geladen und ungesichert mitgeführten Pistole zu verteidigen. Hat der Angegriffene wie hier die Notwehrlage rechtswidrig und vorwerfbar herbeigeführt, so ist von ihm in erster Linie zu verlangen, daß er dem Angreifer ausweicht (Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 32 Rdn. 23); erst wenn das unmöglich ist, darf er sich verteidigen, er muß sich dann aber zunächst auf eine weniger gefährliche Verteidigung beschränken, bei der er auch geringe Beeinträchtigungen und Verletzungen hinzunehmen hat (BGHSt 24, 356, 359); zur Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe darf der Angegriffene erst übergehen, wenn er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat (BGHSt 26, 145, 146).

7

Das Schwurgericht hat diesen rechtlichen Ausgangspunkt nicht übersehen, jedoch gemeint, nach dem festgestellten Sachverhalt habe für den Angeklagten von Anfang an keine Möglichkeit bestanden, dem Angriff Bu. auszuweichen; er habe sich der fortgesetzten Angriffshandlungen auch nur durch den Gebrauch der Schußwaffe erwehren können, der tödliche Bauchschuß sei das letzte taugliche Mittel gewesen, den Angriff zu beenden (UA S. 67). Diese Darlegungen finden indessen in den Urteilsfeststellungen keine ausreichende Stütze. Hans Bu. hatte bereits den Stock, mit dem er den Angeklagten geschlagen hatte, verloren. Dem Angeklagten war es ferner gelungen, sich dem Würgegriff des Angreifers zu entziehen (UA S. 26). Anderseits war es Bu. allein darauf angekommen, dem Angeklagten die Schikanen, Bedrohungen und Verleumdungen der letzten Monate heimzuzahlen und ihm einen "Denkzettel" für alle Zukunft zu verpassen (UA S. 25); nach dem Leben des Angeklagten trachtete er nicht (UA S. 27). Bei dieser Sachlage ist die Möglichkeit nicht ausgeräumt, daß der Angeklagte auch ohne Gebrauch der Schußwaffe sehr wohl in der Lage gewesen wäre, sich endgültig von dem Angreifer zu lösen und den Rückzug in seine nahegelegene Wohnung anzutreten oder sich ausreichend gegen weitere Tätlichkeiten zu wehren. Eingeschränkte Reaktionen solcher Art, gegebenenfalls auch verbunden mit der Hinnahme einiger körperlicher Beeinträchtigungen, wären für den Angeklagten auch ohne weiteres zumutbar gewesen, da er nach allem, was vorgefallen war, nicht grundlos angegriffen worden ist. Er mußte vielmehr geradezu damit rechnen, daß sein im Übermaß herausgeforderter Gegner Bu. eines Tages versuchen würde, den angedrohten schweren Angriffen durch eigene Tätlichkeiten zuvorzukommen.

8

Gegen die rechtlich fehlerfreie Annahme eines durch Notwehr gerechtfertigten Schußwaffengebrauchs spricht überdies auch der vom Schwurgericht in diesem Zusammenhang vernachlässigte Umstand, daß der Angeklagte im Zeitpunkt des Tatgeschehens zur Mitführung der Pistole nicht berechtigt war. Es erscheint bedenklich, einem Angegriffenen nur deshalb erweiterte Verteidigungsmöglichkeiten einzuräumen, weil er ein besonders gefährliches Verteidigungsmittel, hier nämlich eine geladene und ungesicherte Schußwaffe, in gesetzwidriger Weise mit sich führt. Jedenfalls verpflichtete auch dieser Gesichtspunkt den Angeklagten, die mitgeführte Pistole nur im äußersten Notfall einzusetzen. Ein solcher Notfall war aber, als der Angeklagte die Waffe hervorzog, damit zu schießen begann und hierdurch die folgende Eskalation des Geschehens auslöste, nach den Feststellungen ersichtlich noch nicht gegeben; bis zu diesem Augenblick hatte sich der Angeklagte gegen Bu. auch ohne Schußwaffe erfolgreich zur Wehr setzen können (UA S. 26).

9

Nach alledem hält die Annahme des Schwurgerichts, daß dem Angeklagten, obwohl er die Notwehrsituation schuldhaft herbeigeführt habe, der Rechtfertigungsgrund der Notwehr zur Seite stehe, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Urteil unterliegt daher insgesamt - einschließlich der Verurteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und der hierzu getroffenen Feststellungen - der Aufhebung und Zurückverweisung.

10

Für die neue Verhandlung wird bemerkt, daß der Tatrichter nunmehr auch Gelegenheit haben wird, die Angaben des Hans Bu. im Ermittlungsverfahren und die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung erneut auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Hierzu wären auch noch ergänzende Feststellungen möglich, so etwa zu der Frage, welche akustischen Wahrnehmungen von Zeugen gemacht worden sind, die sich damals in der Nähe des Tatorts aufgehalten haben; insbesondere könnte es dabei darauf ankommen, ob die vom Angeklagten behaupteten Hilfe- und Warnrufe von Zeugen gehört worden sind. Bei alledem wird zu beachten sein, daß Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegbar dem Urteil zugrunde gelegt werden dürfen. Der Tatrichter hat sich vielmehr auf der Grundlage des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme mit der Frage zu befassen, ob die Einlassung geeignet ist, die richterliche Überzeugungsbildung begründetermaßen zu beeinflussen; die Zurückweisung einer Einlassung erfordert nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv feststellen läßt (BGH, Urteile vom 23. August 1977 - 1 StR 159/77 - und vom 27. September 1977 - 1 StR 374/77).

Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner
Zipfel