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Bundesfinanzhof
Urt. v. 09.10.1985, Az.: II R 204/83

Steuerverwaltungsakt; Fiskus; Rechtsweg

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
09.10.1985
Aktenzeichen
II R 204/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 10705
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 145, 109 - 110
  • BStBl II 1986, 148
  • NVwZ 1986, 512 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Beschreitet der von einem Steuerverwaltungsakt betroffene Fiskus den Finanzrechtsweg, so handelt es sich nicht um einen unzulässigen Insichprozeß.

Tatbestand:

1

Kläger ist ein Bundesland. Das Finanzamt hat für diesem gehörenden Grundbesitz Einheitswertfeststellungsbescheide erlassen.

2

Die Klage, mit der die teilweise Aufhebung dieser Einheitswertbescheide begehrt wird, hat das Finanzgericht (FG) als unzulässig abgewiesen, weil es sich um einen Insichprozeß handele: zur Schlichtung eines Streits zwischen den beiden zuständigen Ressortministern sei nach der Landesverfassung die Landesregierung berufen.

Entscheidungsgründe

3

Die Auffassung des FG, der Kläger führe einen unzulässigen Insichprozeß, vermag der Senat nicht zu teilen. Soweit der Kläger sich im Bereich der Fiskalverwaltung betätigt und dadurch mit den anderen Subjekten der Rechtsordnung in Konkurrenz tritt, ist er - wie diese - der Steuerrechtsordnung unterworfen. Er ist Steuerpflichtiger (vgl. § 33 der Abgabenordnung) mit der Folge, daß ihm die gleichen Rechte und Pflichten zugestanden werden müssen wie jedem anderen Steuerpflichtigen auch. Der von einem Verwaltungsakt betroffene Fiskus kann deshalb den Finanzrechtsweg beschreiten (§ 40 der Finanzgerichtsordnung).