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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.10.2013, Az.: BVerwG 6 B 24.13 (6 C 30.13)

Zulassung einer Revision in einem Verfahren bzgl. der Zuverlässigkeit und persönlichne Eignung im Waffenrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.10.2013
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 24.13 (6 C 30.13)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 47102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 22.09.2011 - AZ: 20 K 2979/10
OVG Nordrhein-Westfalen - 28.02.2013 - AZ: 20 A 2430/11
nachfolgend
BVerwG - 22.10.2014 - AZ: 6 C 30.13

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Februar 2013 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 11 750 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit geben, die Auswirkungen der Alkoholaufnahme auf die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung im Waffenrecht zu klären.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Neumann
Prof. Dr. Hecker
Dr. Graulich