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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1971, Az.: II ZR 165/69

Erkennbarkeit der Fälschung von Scheckunterschriften im Wege von der Bank vorzunehmenden Echtheitsprüfung; Ungeeignetheit von Lichtbildern zur Beurteilung der Echtheit einer Unterschrift

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1971
Aktenzeichen
II ZR 165/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11708
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 14.07.1969

Prozessführer

N. T. und S. GmbH,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Bruno D., F., H., L.str. ...

Prozessgegner

De. B. AG, F., R.,
gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. F. Wilhelm C. und Dr. Hans Fe.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1971
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und
der Bundesrichter Liesecke, Stimpel, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 14. Juli 1969 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird.

Tatbestand

1

Die Klägerin war Bankkundin einer Filiale der Beklagten in F.. Das ihr ausgehändigte Scheckheft (mit Vordrucken für Barschecks) wurde mit anderen Gegenständen (darunter dem Firmenstempel) aus ihrem Büro in F. in der Nacht zum Sonntag, dem 21. April 1968, gestohlen. Zwei Schecks aus diesem Heft wurden mit 16.300 DM und 11.500 DM ausgefüllt und mit dem Firmenstempel und der gefälschten Unterschrift des Geschäftsführers D. versehen am Montagvormittag in der Filiale der Beklagten vorgelegt und zugunsten der Überbringer, zweier junger Leute, eingelöst. Abweichend von der Unterschriftsprobe bei der Beklagten war vor dem Namenszug "D." der Anfangsbuchstabe "B" seines Vornamens Bruno gesetzt. Die Klägerin wurde auf den Diebstahl auch des Scheckhefts erst auf Grund der Tagesauszüge mit den Lastschriften aufmerksam.

2

Die Klägerin hat von der Beklagten Ersatz der Scheckbeträge von insgesamt 27.800 DM mit der Behauptung verlangt, auf den Originalschecks seien die Fälschungen deutlich erkennbar. Der Beklagten hätten auch Schreibfehler bei der Angabe der Begünstigten, die unübliche Hinzufügung des "B" und weitere Umstände auffallen müssen.

3

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, Nr. 8 der Scheckbedingungen stünde ihrer Haftung entgegen. Die gefälschten Unterschriften seien nicht auffällig von der Probe abgewichen. Die Klägerin habe das Scheckheft in dem in in ihrem Büro vorhandenen Panzerschrank aufbewahren müssen. Die Verwahrung in einer Schublade sei auch, wenn diese mit einem Sicherheitsschloss versehen sei, nicht ausreichend. Zudem habe die Klägerin am Montagmorgen vor Beginn der Kassenzeit vom Diebstahl des Scheckhefts Kenntnis geben müssen. Dieser sei bei gehöriger Sorgfalt alsbald zu entdecken gewesen.

4

Das Landgericht hat der Klägerin ein Viertel des Betrages der beiden Schecks (6.950 DM) zuerkannt, das Oberlandgericht hat der Klage in Höhe der Hälfte des Betrages des ersten Schecks (8.150 DM) stattgegeben und die Klage wegen des zweiten Schecks (11.500 DM) abgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihren vollen Klagantrag, die Beklagte mit der Anschlußrevision ihren Antrag auf Abweisung der ganzen Klage weiter. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels ihres Gegners.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht beurteilt die Frage, ob zwei gefälschte Scheckunterschriften bei der von der Bank vorzunehmenden Echtheitsprüfung (BGH NJW 1969, 694) nach dem Gesamtbild als gefälscht erkannt werden mußten, auf Grund vorgelegter Lichtbilder. Es unterstellt, daß "gewisse Unregelmäßigkeiten und Abweichungen" vom Namenszug des Geschäftsführers der Klägerin festzustellen waren, meint aber, daß die Beklagte keinen Verdacht zu schöpfen brauchte. Die Klägerin hatte auffallende Abweichungen, abgehackte und zittrige Ausführung der Unterschriften mit Unterbrechungen des Schriftzuges behauptet, die auf den ersten Blick deutlich auf den Originalen erkennbar, dagegen auf den Fotokopien nur verschwommen wiedergegeben seien. Die Revision rügt mit Recht, daß die Frage, ob Unterschriften bei der bankmäßigen Prüfung als gefälscht auffallen mußten, nur an Hand der Originale möglich ist. Lichtbilder sind wegen der Körnung, der fotografischen Wiedergabe, wegen des vom Original abweichenden Papiers und der Färbung nicht geeignet, eine abschließende Beurteilung zu ermöglichen. Die Heranziehung der Falsifikate war beantragt. In den herbeigezogenen Strafakten waren sie nicht. Sie sollen sich beim Landeskriminalamt in W. befunden haben.

6

Der beantragte Augenscheinsbeweis, um den es sich bei der Prüfung der gefälschten Urkunden handelte, war ordnungsmäßig nur mit Hilfe der Originale, die zu beschaffen waren, durchzuführen. Der Beweisführer hatte Anspruch darauf, daß das Gericht ebenso wie der getäuschte Bankangestellte das Original in Augenschein nahm, um seine Wirkung auf den Beschauer, gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen, zu beurteilen. Sollte, wie die Klägerin geltend macht, bereits in dieser Beziehung eine Auffälligkeit vorliegen, so würde dies bei der etwaigen Abwägung der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens bedeutsam sein.

7

II.

Zu Lasten der Beklagten, die sich hiergegen mit der Anschlußrevision wendet, nimmt das Berufungsgericht an, der Beklagten habe auffallen müssen, daß abweichend von der hinterlegten Unterschrift auf den Schecks auch der Anfangsbuchstabe "B" des Vornamens des Geschäftsführers der Klägerin hinzugefügt war. Die Bank genüge nicht ihrer Prüfungspflicht mit der Feststellung, der Anfangsbuchstabe des Vornamens des Geschäftsführers sei tatsächlich "B", denn die Bank wisse nicht, wie dieser das "B" zeichne. Die Anschlußrevision rüge mit Recht, daß damit die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Beklagten überspannt würden (§§ 276 BGB, 346 HGB). Ist der allein nötigen und einwandfrei ausgeführten Namenszeichnung etwas hinzugesetzt worden, was in der Unterschriftsprobe nicht enthalten ist, so braucht dieser Zusatz keinen Anlaß zu Erkundigungen zu geben, sofern nicht dadurch nach den Umständen auf eine andere Person als den Zeichnungsberechtigten hingewiesen wird. Das war hier nicht der Fall. Ob der Buchstabe "B" so gezeichnet war, wie ihn der Geschäftsführer der Klägerin schrieb, ist unerheblich, wenn jedenfalls der Name "D." mit der Probe bei der bankmäßigen Prüfung genügend übereinstimmte und durch das zusätzliche "B" nicht erkennbar war, es habe eine andere Person als der Geschäftsführer gezeichnet. Erst wenn die Prüfung der Unterschrift Bedenken gegen ihre Ordnungsmäßigkeit ergibt, besteht für die Bank Anlass, auch den übrigen Inhalt des Inhaberschecks einer genaueren Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls Erkundigungen über die Berechtigung des Einreichers einzuziehen.

8

Das angefochtene Urteil war daher auf Revision und Anschlußrevision im vollen Umfang aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem die Parteien ihre weiteren Angriffe gegen das angefochtene Urteil zur erneuten Gesamtwürdigung vortragen mögen.

Dr. Kuhn
Liesecke
Stimpel
Dr. Bauer
Dr. Kellermann