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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.08.1984, Az.: IVb ZB 774/81

Rechtskraft; Materielle Rechtskraft; Umfang; Versorgungsausgleich; Wiederaufnahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.08.1984
Aktenzeichen
IVb ZB 774/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 13119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1984, 669
  • MDR 1984, 922
  • NJW 1984, 2364

Redaktioneller Leitsatz

Die Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nehmen an der materiellen Rechtskraft teil. Insoweit gilt dasselbe wie beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Korrekturen von Entscheidungen sind nach Eintritt der Rechtskraft damit nur nach analog §§ 578 ff ZPO möglich.