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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.01.1991, Az.: BVerwG 8 B 164.90

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Rechtsfragen; Hinweispflicht des Gerichts; Schranken der revisionsgerichtlichen Überprüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.01.1991
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 164.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12735
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 18.10.1990 - AZ: 2 S 2098/90

Fundstelle

  • NVwZ 1991, 574-576 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht wegen unterlassenen Hinweises auf Rechtsfragen und seine Rechtsauffassung. Auf solche Rechtsfragen braucht das Gericht nicht besonders hinzuweisen, deren Erheblichkeit offensichtlich ist.

  2. 2.

    Das Gericht ist unter dem Blickwinkel der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, seine die Entscheidung tragende Rechtsauffassung schon vor der Urteilsberatung im einzelnen festzulegen und in der mündlichen Verhandlung zur Erörterung zu stellen (BVerwG, Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 12, S. 5, 6).

  3. 3.

    Zu den Schranken der revisionsgerichtlichen Überprüfung des Berufungsurteils bei Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs, dessen korrespondierender Leistungsanspruch sich nach Landesrecht beurteilt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Januar 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und Prof. Dr. Driehaus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Oktober 1990 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 75.479,82 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

2

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beklagten beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Die Beklagte hält für in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig, ob bei einem vermeintlichen Erstattungsanspruch jemand klagebefugt sein kann, wenn die (angeblich) rechtsgrundlose Leistung von einem Dritten erbracht wurde; klärungsbedürftig sei namentlich, ob es für die Klagebefugnis auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Dritten ankomme oder nicht (Beschwerdeschrift S. 2 ff.). Dieses Vorbringen gibt für die von der Beklagten angestrebte Zulassung der Revision schon deshalb nichts her, weil es die Grenzen der Revisibilität nicht hinreichend in Rechnung stellt. Die Erwartung einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht kann sich - wie auch die Beschwerde einräumt - nicht rechtfertigen, wenn sich Fragen stellen, deren Beantwortung irrevisibel und dementsprechend einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich ist. So liegt es mit dem, was die Beschwerde zur "Klagebefugnis" ausführt.

4

Die allgemeine Leistungsklage ist eine Anspruchsklage; ihr darf nur (muß aber auch) entsprochen werden, wenn der Kläger auf die von ihm verlangte Leistung Anspruch hat (vgl. etwa Urteil vom 26. April 1968 - BVerwG VI C 104.63 - BVerwGE 29, 304 <305> zur Verpflichtungsklage). Die entsprechende Anwendbarkeit der in § 42 Abs. 2 VwGO für die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage getroffenen Regelung der "Klagelegitimation" auf die allgemeine Leistungsklage (z.B. Urteil vom 28. Oktober 1970 - BVerwG VI C 48.68 - BVerwGE 36, 192 <199>) bedeutet angessichts dessen nicht mehr und nicht weniger, als daß auch eine allgemeine Leistungsklage unzulässig ist, wenn der vom Kläger behauptete Anspruch "offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise ... bestehen oder ihm zustehen" kann (Urteil vom 13. Juli 1973 - BVerwG VII 06.72 - BVerwGE 44, 1 <3>).

5

Das Berufungsgericht führt zur "Legitimation" des Klägers, die Erstattung der vom Steuerberater K. erbrachten Leistung an sich selbst zu fordern, aus, daß diese Leistung zur Erfüllung einer vertraglichen Pflicht des Klägers bestimmt gewesen sei; zwischen K. und der Beklagten hätten Rechtsbeziehungen nicht bestanden; demzufolge könne bei einer Rückabwicklung nur der Kläger anspruchsberechtigt sein (UA S. 31). Diese Würdigung entzieht sich der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht.

6

Erstattungsansprüche sind gleichsam umgekehrte Leistungsansprüche, und sie teilen deshalb "die Rechtsqualität des ihnen entsprechenden Leistungsanspruchs" (Urteil vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337 <339>). Das Bestehen oder Nichtbestehen von Erstattungsansprüchen richtet sich daher nach Landesrecht, wenn dies auch für den korrespondierenden Leistungsanspruch zutrifft (Urteil vom 14. April 1978, a.a.O.). Die Begründung von Leistungspflichten zugunsten öffentlicher Einrichtungen, die der Vertrag vom Februar 1983 vorzunehmen versucht (Berufungsurteil S. 21), unterliegt der Beurteilung nach irrevisiblem Landesrecht, wenn sich die "vorgegebene Ordnung der Kostentragung", die der Vertrag zu "modifizieren" unternimmt, aus dem irrevisiblen Landesrecht ergibt (Urteil vom 14. April 1978, a.a.O. S. 340). Das trifft hier zu. Über Finanzierung der Wasserversorgungs-, der Stromversorgungs- und der Entwässerungseinrichtungen bestimmt das einschlägige Landes- bzw. Ortsrecht (jedenfalls nicht, und zwar auch nicht bei der Stromversorgung <vgl. UA S. 26>, das Bundesrecht). Wenn der Vertrag vom Februar 1983 in diese Kostenordnung einbrechen wollte, so entscheidet darüber, ob er das rechtswirksam konnte, die Beschaffenheit eben dieser Ordnung der Kostentragung.

7

Die sich daraus ergebenden Schranken der revisionsgerichtlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils erfassen den streitigen Erstattungsanspruch in allen Einzelheiten; sie wirken sich deshalb nicht nur auf die vorstehend bezeichnete "Legitimation" und dabei insbesondere auf die Frage aus, auf welche Rechtsbeziehungen es insoweit ankommt. Sie treffen darüber hinaus vielmehr auch die Ablehnung einer entsprechenden Anwendung des § 814 BGB (UA S. 27 ff. und Beschwerdeschrift S. 12 ff.) sowie die Annahme, daß der Kläger nicht durch Treu und Glauben gehindert sei, den Erstattungsanspruch geltend zu machen (UA S. 29 ff. und Beschwerdeschrift S. 14 ff.; vgl. zur Irrevisibilität Urteil vom 14. April 1978, a.a.O. S. 339).

8

An alledem ändert § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nichts. Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Baden-Württemberg trifft zu den sich nach Landesrecht beurteilenden Erstattungsansprüchen keine Regelung. § 62 LVwVfG, auf den die Beschwerde ihre abweichende Meinung stützt (Beschwerdeschrift S. 4), greift nicht ein. Er bezieht sich, was die ergänzende Geltung von Vorschriften des bürgerlichen Rechts anlangt (a.a.O. Satz 2), auf öffentlich-rechtliche Verträge, nicht auf gesetzliche Ansprüche im Umfeld von Verträgen.

9

Nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisibel sind allerdings die Vorschriften der §§ 56 und 59 LVwVfG. Zu ihnen wird indes von der Beschwerde nichts aufgezeigt, was den Schluß auf einen Bedarf für revisionsgerichtliche Rechtsklärung gestattete.

10

Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom Februar 1983 unter Rückgriff auf den Wortlaut des dem Kläger am 25. Februar 1983 zugegangenen Schreibens dahin ausgelegt, daß die Beklagte dem Kläger als Gegenleistung die Weiterleitung des Bauantrags an die Baurechtsbehörde versprochen habe (UA S. 15). Das könnte in einem Revisionsverfahren nicht die Frage aufwerfen, "ob bei einer korrekten Auslegung der Weitergabeverpflichtung der Beklagten als 'Einvernehmenserklärung nach § 36 BBauG/BauGB aufgrund gesicherter Erschließung'" eine unzulässige Gegenleistung im Sinne des § 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG vorläge (Beschwerdeschrift S. 9). Die vom Berufungsgericht gefundene Vertragsauslegung entzieht sich der bei dieser Frage vorausgesetzten Korrektur. Die Beschwerde legt nichts dafür dar, daß sie als Auslegung auf einem Rechtsirrtum oder auf einem Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln beruht. Dementsprechend wäre sie im Revisionsverfahren als bindende Tatsachenfeststellung (§ 137 Abs. 2 VwGO) hinzunehmen (Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 6.81 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 17 S. 4 <5 f.>). Übrigens ist nicht einmal ersichtlich, inwiefern die nach Meinung der Beklagten korrekte Vertragsauslegung in der Sache sollte weiterführen können. Wenn das vom Kläger erworbene Grundstück, wie es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall zu sein scheint, im qualifiziert beplanten Gebiet liegt, bedurfte die Genehmigung keiner gemeindlichen "Einvernehmenserklärung nach § 36 BBauG/BauGB".

11

Auf dem Boden der demnach maßgebenden Vertragsauslegung des Berufungsgerichts kann ferner nicht zweifelhaft sein, daß die Beklagte dem Kläger "eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung" versprochen hat (§ 59 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG), nämlich eine Leistung, auf die der Kläger nach dem einschlägigen, seinerseits irrevisiblen Landesbaurecht Anspruch hatte (UA S. 15 f.) und die auch nicht Inhalt einer Nebenbestimmung hätte sein können (§ 56 Abs. 2 VwVfG). Darauf, ob der Kläger dies wußte oder erkennen konnte (Beschwerdeschrift S. 9), stellt weder § 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG noch § 56 Abs. 2 LVwVfG ab.

12

Ob die Beklagte an den Kläger "zusätzliche Leistungen" erbracht hat, die für die Erschließung des Grundstücks von Vorteil waren (Beschwerdeschrift S. 10 ff.), wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu erörtern. Leistungen, die jenseits der Vertragspflicht erbracht werden, sind ungeeignet, die Gültigkeit des Vertrages der Anforderung des § 56 Abs. 2 LVwVfG zu entziehen. Ebensowenig würde es im Revisionsverfahren auf Probleme der Gesamt- oder Teilnichtigkeit von Verträgen ankommen, dies schon deshalb nicht, weil das Vorbringen der Beklagten insoweit (Beschwerdeschrift S. 12) bei einem Begründungsteil des angefochtenen Urteils ansetzt, der hinweggedacht werden kann, ohne daß sich am Ergebnis etwas änderte und auf den einzugehen daher in einem Revisionsverfahren nicht veranlaßt wäre. Auf den Schluß von der Teilnichtigkeit auf eine Vollnichtigkeit (UA S. 26 f.) kommt es nur an, soweit das Berufungsgericht den Vertrag für "ferner <!> nach § 59 Abs. 1 LVwVfG nichtig" hält (UA S. 19). Nicht berührt wird dagegen die Nichtigkeit, die es aus dem Verstoß gegen § 56 Abs. 2 LVwVfG herleitet (UA S. 16 ff.)

13

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann die Revision ebenfalls nicht zugelassen werden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen beruht das angefochtene Urteil nicht auf einem sich aus der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs ergebenden Verfahrensmangel.

14

Der von der Beklagten vermißte Hinweis auf die Probleme der "Aktivlegitimation" (Beschwerdeschrift S. 5) war nicht erforderlich. Das Gericht braucht um der Gewährung rechtlichen Gehörs willen (§§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1 VwGO) nicht auf solche Rechtsfragen besonders hinzuweisen, deren Erheblichkeit offensichtlich ist (Urteil vom 7. Januar 1972 - BVerwG IV C 41.70 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 5 S. 1 <4>). Soweit die Beklagte eine Unterrichtung über Einzelheiten ins Auge faßt, vor allem darüber, daß das Gericht "eine Rückabwicklung im Rahmen einer Leistungskondiktion in entsprechender Anwendung der §§ 812 ff. BGB unterstellt" (Beschwerdeschrift S. 6), ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht unter dem Blickwinkel der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet war, seine die Entscheidung tragende Rechtsauffassung schon vor der Urteilsberatung im einzelnen festzulegen und in der mündlichen Verhandlung zur Erörterung zu stellen (Beschluß vom 27. November 1979 - BVerwG 7 B 195.79 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 12 S. 5 <6>). Unabhängig davon kommt hinzu, daß die von der Beklagten erhobene Rüge auch als solche nicht ausreicht. Bei einer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs muß substantiiert dargelegt werden, welche Tatsachen die Partei bei ausreichender Gewährung des Gehörs noch vorgetragen hätte, und erforderlich ist weiter, daß dieser zusätzliche Vortrag ihrem Prozeßerfolg hätten nutzen können (Beschluß vom 2. April 1985 - BVerwG 3 B 75.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 165 S. 54 <55>). Im vorliegenden Fall fehlt es an der Erfüllung der zweitgenannten Voraussetzung. Die Beklagte macht geltend, daß sie im Falle angemessener Gehörsgewährung eine bestimmte Rechtsauffassung vertreten, nämlich in rechtlicher Hinsicht verdeutlicht hätte, "daß die Frage der Rückabwicklung innerhalb der Leistungskondiktion überhaupt nur dann zwischen Kläger und Beklagten direkt stattfinden kann, wenn der Treuhänder der Bauherrengemeinschaft <sc. der Steuerberater K.> bewußt und gewollt eine Schuld des Klägers erfüllen wollte und erfüllt hat" (Beschwerdeschrift S. 6). Das geht an den (insoweit) zudem irrevisiblen Gründen des angefochtenen Urteils vorbei. Das Berufungsgericht hat darauf abgehoben, daß einzig im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Rechtsgrund für die Leistung bestand und füglich die Zahlung des Steuerberaters ausschließlich auf diesen Rechtsgrund zu beziehen sein kann (UA S. 31). Auf dem Boden dieser Würdigung stellen sich keine selbständigen Fragen dazu, was der Steuerberater K. bei Gelegenheit der Zahlung gewollt hat.

15

Die Beschwerde sieht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör überdies im Unterbleiben eines Hinweises im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Vertragsauslegung. Den Worten "Nach Abschluß dieses Erschließungsvertrags werden wir das Baugesuch sofort an das Landratsamt ... weiterleiten", sei nicht (nur) als eine Verpflichtung zur Weiterleitung zu verstehen, das Gesagte sei vielmehr "als Synonym für eine 'gesicherte Erschließung' i.S.d. §§ 30 ff. BBauG/BauGB zu werten". Von dieser (erweiternden) Auslegung habe das Berufungsgericht nicht absehen dürfen, ohne zuvor einen entsprechenden Hinweis zu geben (Beschwerdeschrift S. 8). Auch das geht fehl. Da, wie bereits bemerkt, die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht - vor erfolgter Beratung - zu einer Unterrichtung über die nachfolgenden Entscheidungsgründe verpflichtet, war das Berufungsgericht nicht gehalten, die Beklagte darüber zu unterrichten, "daß es als 'Gegenleistung' ... allein die 'Weitergabe des Baugesuchs sieht'" (Beschwerdeschrift S. 8). Inhalt eines Hinweises hätte allenfalls die Möglichkeit dieser Auslegung sein können. Eines solchen Hinweises bedurfte es jedoch nicht. Damit, daß sich das Berufungsgericht bei der Auslegung des Vertrages möglicherweise an den Wortlaut halten werde, mußte die Beklagte auch ohne einen Hinweis rechnen.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 75.479,82 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [folgt] aus § 13 GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus