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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.01.1996, Az.: 4 StR 741/95

Revision; Rechtsmittelverzicht; Verhandlungsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.01.1996
Aktenzeichen
4 StR 741/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1996, 297-298 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur revisionsgerichtlichen Prüfung der Frage, ob der Angeklagte bei der Erklärung eines Rechtsmittelverzichts verhandlungsfähig gewesen ist.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 16. Juni 1988 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet.

2

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. November 1995 - eingegangen beim Landgericht am 9. November 1995 - hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig Revision gegen das Urteil eingelegt.

3

1. Die Revision ist unzulässig.

4

Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, hat der Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung "nach Beratung mit seinem Verteidiger" erklärt, daß er das Urteil annehme. Die Niederschrift dieser Erklärung ist dem Angeklagten vorgelesen und von ihm genehmigt worden.

5

Die Auffassung des Beschwerdeführers, der von ihm damit erklärte Rechtsmittelverzicht sei unwirksam, trifft nicht zu.

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a) Soweit die Revision unter Hinweis auf BGHSt 18, 257 geltend macht, dem Angeklagten sei vor der Erklärung des Rechtsmittelverzichts nicht Gelegenheit gegeben worden, sich mit seinem damaligen Verteidiger zu beraten, gibt ihr Vorbringen keinen Anlaß, die entgegenstehenden Angaben der Sitzungsniederschrift in Zweifel zu ziehen. Zwar trifft zu, daß die "Beurkundung" der Beratung mit dem Verteidiger an der sich aus § 274 StPO ergebenden Beweiskraft des Protokolls nicht teilnimmt. Gleichwohl kommt diesem Vermerk hinsichtlich der festgehaltenen Vorgänge aber Beweiswert zu. Angesichts dessen hätte sich der Beschwerdeführer nicht mit der - nicht näher begründeten - Behauptung begnügen dürfen, ihm sei keine Gelegenheit zur Beratung mit seinem Verteidiger gegeben worden. Das gilt um so mehr, als der Angeklagte - ausweislich des mit der Revisionsschrift vorgelegten Privatgutachtens der Diplom-Psychologin Prof. Dr. R. vom 3. November 1995 - im Rahmen der Exploration gegenüber der Gutachterin selbst erklärt hat, daß sein damaliger Verteidiger ihm vor der Protokollierung des Verzichts ausdrücklich von dieser Erklärung abgeraten habe.

7

b) Ohne Erfolg müssen auch die Hinweise auf BGHSt 19, 101 bleiben. Anhaltspunkte dafür, daß der Vorsitzende der Strafkammer den Angeklagten unmittelbar im Anschluß an die Urteilsverkündung zur Erklärung über den Rechtsmittelverzicht veranlaßt hätte, sind nicht ersichtlich und auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen.

8

c) Die Unwirksamkeit des Verzichts ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, daß der Vorsitzende der Strafkammer unter den gegebenen Umständen aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht gehindert gewesen wäre, den Rechtsmittelverzicht entgegenzunehmen. Es trifft nicht zu, daß im Anschluß an die Verkündung eines Urteils, mit dem eine hohe Strafe verhängt und die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, die Protokollierung eines Rechtsmittelverzichts, für den der Angeklagte im Einzelfall auch unter solchen Umständen verständliche Gründe haben kann, grundsätzlich unzulässig wäre.

9

d) Schließlich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, er sei bei Abgabe der Verzichtserklärung aufgrund der psychischen Ausnahmesituation, in der er gestanden habe, verhandlungsunfähig gewesen.

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Allerdings setzt der Verzicht auf Rechtsmittel die Verhandlungsfähigkeit des Erklärenden voraus. Ob er verhandlungsfähig war, ist vom Revisionsgericht im Freibeweisverfahren zu klären (vgl. BGH NStZ 1984, 181 m.w.N.). Das Revisionsgericht hat dabei zu prüfen, ob der Angeklagte sich bei Abgabe seiner Prozeßerklärung in einem solchen Zustand geistiger Klarheit und Freiheit befand, daß er deren Bedeutung und Tragweite erkennen konnte (vgl. BGH aaO.; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 302 Rdn. 23). Das ist hier aber zu bejahen:

11

Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich kein Hinweis darauf, daß Bedenken an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestanden haben. Er hat aktiv an der Verhandlung teilgenommen, Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache gemacht und mehrfach prozessuale Erklärungen abgegeben. Wenn nach dieser Hauptverhandlung, die am ersten von zwei Verhandlungstagen zudem in Anwesenheit eines (gemäß § 246a StPO vernommenen) psychiatrischen Sachverständigen stattfand, das Landgericht keinen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hatte, so kann diese grundsätzlich auch vom Revisionsgericht ohne Bedenken bejaht werden (vgl. BGH aaO.).

12

Eine andere Beurteilung ist hier auch nicht unter Berücksichtigung des von der Revision vorgelegten Privatgutachtens vom 3. November 1995 geboten. Zwar kommt die Gutachterin, Frau Diplom-Psychologin Prof. Dr. R., in ihrer Stellungnahme zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich(keit) zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht in der Lage gewesen sei, die Bedeutung des Rechtsmittelverzichts zu erkennen". Diese Bewertung wird indes nicht einmal von den ihr zugrunde liegenden eigenen Äußerungen des Angeklagten gegenüber der Gutachterin im Rahmen der Exploration getragen. Danach konnte er "zwar das Geschehen verfolgen, aber er wollte nur, daß alles schnell zu Ende geht ... . 'Man nimmt es zwar wahr, aber ganz ohne innere Beteiligung'... 'Meine Sinne waren hellwach, aber mir war alles egal'". Daraus folgt, daß der Angeklagte durchaus in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des Rechtsmittelverzichts zu erkennen. Ihm war vor Abgabe der Erklärung klar, daß er sich mit dem Rechtsmittelverzicht endgültig der Möglichkeit begeben würde, eine Überprüfung des Urteils herbeizuführen. Ihm war sogar an dem Eintritt der Rechtskraft gelegen, um nicht "wieder in die 'Hölle' der Untersuchungshaft zurückkehren zu müssen". Unter diesen Umständen war der Beschwerdeführer in bezug auf die Erklärung des Rechtsmittelverzichts aber sehr wohl verhandlungsfähig.

13

Da die abweichende Bewertung der Gutachterin schon den von ihr ermittelten Grundlagen nicht gerecht wird, kommt es auf die weiteren erheblichen Mängel des Gutachtens nicht mehr entscheidend an. Zu Recht weist der Generalbundesanwalt insofern aber darauf hin, daß dieses - sieben Jahre nach der Urteilsverkündung erstellte - Gutachten auf der Durchsicht von nur wenigen Aktenteilen beruht und einseitig die nicht überprüften Angaben des Angeklagten (etwa zu Zusagen im Ermittlungsverfahren und Schikanen in der Untersuchungshaft) als wahr zugrunde legt. Angesichts dieser gravierenden Mängel wäre das Gutachten ohnehin nicht geeignet, die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung zu belegen oder auch nur Zweifel an seiner Verhandlungsfähigkeit zu wecken und dadurch Anlaß zu weiteren Ermittlungen im Freibeweisverfahren zu geben.

14

e) Daß der Angeklagte nunmehr anderen Sinnes geworden ist und Wert auf die Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksame Verzicht nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO. § 302 Rdn. 21 ff.).

15

2. Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH aaO.).