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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.08.2024, Az.: B 5 R 55/24 AR

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
30.08.2024
Aktenzeichen
B 5 R 55/24 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 22973
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:300824BB5R5524AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG München - 28.03.2024 - AZ: S 10 R 8/24
LSG Bayern - 11.07.2024 - AZ: L 14 R 174/24

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. August 2024 durch die Richterin Prof. Dr. Körner als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten insbesondere über die Berücksichtigung weiterer Zeiten als Grundrentenzeiten sowie die formelle Rechtmäßigkeit des Rentenbescheids. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 28.3.2024). Die von der Klägerin eingelegte Berufung hat das LSG zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 11.7.2024). Die Klägerin hat sich mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 27.7.2024 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 26.7.2024 zugestellten Urteil des LSG gewandt und ausgeführt, sie lege die Beschwerde "ohne Anwaltlichen Beistand" ein. Sie hat sich mit Schreiben vom 4.8.2024 weiter geäußert.

II

2

1. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG). Die Klägerin kann ein Rechtsmittel vor dem BSG nicht selbst führen. Vor dem BSG müssen sich Beteiligte, außer im Verfahren der Prozesskostenhilfe (PKH), durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf dieses Erfordernis ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils (Seite 12 des LSG-Urteils) ausdrücklich hingewiesen worden. Der Vertretungszwang soll sicherstellen, dass das Verfahren in dritter Instanz, das der Gesetzgeber zur ausschließlich rechtlichen Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidungen in erster Linie im öffentlichen Interesse (Wahrung der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung) eröffnet hat, von einer fachkundigen Person mit qualifizierten Kenntnissen des Rechts verantwortlich geführt wird. Das soll auch einen Beitrag dazu leisten, dass die personellen Ressourcen der Justiz effektiv eingesetzt werden können und nicht durch aussichtslose Verfahren blockiert werden (vgl BSG Beschluss vom 26.10.2022 - B 5 R 108/22 AR - juris RdNr 9). Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 26.8.2024 ist keine formgerechte Beschwerdeschrift eines zugelassenen Prozessbevollmächtigten beim BSG eingegangen. Die Klägerin ist zuletzt auch durch den Senat auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Bewilligung von PKH zu stellen, hingewiesen worden. Davon hat sie keinen Gebrauch gemacht.

3

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Körner
Hannes
Uyanik