Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1952, Az.: 1 StR 786/51
Anforderungen an die tateinheitliche Begehung einer Straftat; Zusammenfassen mehrerer an sich selbständiger Mordversuche; Tateinheitliches Zusammentreffen mit einem und demselben Raubversuch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1952
- Aktenzeichen
- 1 StR 786/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10464
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankenthal - 25.06.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 2, 246 - 248
- JZ 1952, 493 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1952, 437 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 631 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Mordversuch und schwerer Raub
Prozessführer
Landarbeiter Heinz Be., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... in C. a.d.S., z.Zt. in Untersuchungshaft
Amtlicher Leitsatz
Mehrere an sich selbständige Mordversuche können nicht durch das tateinheitliche Zusammentreffen mit einem und demselben Raubversuch zur Einheit (gleichartigen Tateinheiten) zusammengefasst werden (in Anschluss an BGHSt 1, 67).
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. März 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Dr. Geier
Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten Be. wird das Urteil des Schwurgerichts in Frankenthal vom 25. Juni 1951 im Schuldspruch dahin geändert, dass Be. wegen vier versuchter Morde, je in Tateinheit mit versuchtem schweren Raube verurteilt ist.
Im Strafausspruch wird das Urteil, soweit es Be. betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Anwendung der §§ 211, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 4, 43 StPO weist keinen Rechtsirrtum auf. Die Angeklagten Beinhoff und Denkscherz gingen verabredungsgemäss darauf aus, die frühere Braut Be., Or., und die Eheleute Sch. zu töten, um ungestört das im Tresor des Hauses vermutete Geld wegnehmen zu können, wobei jeder mit dem gesamten Tun des andern von vornherein einverstanden war. Beide schlichen sich in den Keller des Hauses ein und drangen von dort aus mit Gewalt (Entriegeln der verschlossenen Kellertür mit einem Messer) in den Hausflur, dann durch Einschlagen von Fenstern und einer Türfüllung nacheinander in weitere Räume. Zunächst wandten sie sich gemeinsam gegen die aus ihrer Kammer flüchtende Or.; De. verletzte diese mit Tötungsvorsatz durch einen Axtschlag und einen Messerstich. Als die Or. in den Raum des Mieters Sü. floh, eilten beide ihr dorthin nach, verletzten diesen mit Tötungsvorsatz durch Axtschläge und Messerstiche und setzten diesen gemeinsamen Angriff gegen Sü. fort, bis sie ihn für tot hielten. Dann schlug De. die Wohnzimmertür der Eheleute Sch. ein, schlug mit Tötungsvorsatz mit der Axt nach Frau Sch. und rief, als er in ein Handgemenge mit ihr geriet, Be. herbei, der ihm mit gezücktem Messer zu Hilfe kam. Bevor Be. aber eingreifen konnte, wurde Frau Sch. von ihrem Ehemann rückwärts ins angrenzende Schlafzimmer gezogen und die Angeklagten von Nachbarn gestört. Daraufhin flohen sie.
Unter diesen Umständen ist die Annahme des Schwurgerichts nicht zu beanstanden, die Angeklagten seien von vornherein auf Tötung der Or. und der Eheleute Sch. ausgegangen und bei der Ausführung der Tötungen (§ 43 StGB) gestört worden. Das gilt auch von der Tat gegen den Ehemann Sch., der erst hinzukam, als De. seine Ehefrau mit der Axt angegriffen hatte, der sich aber schon bei Tatbeginn in der Wohnung befand, in die beide Täter verabredungsgemäss eindrangen, um die Eheleute Sch. zu töten und auch die Or., die sich inzwischen zu ihnen geflüchtet hatte. Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht weiter festgestellt, die Angeklagten hätten den Mieter Sü. alsbald in ihren Tötungsvorsatz einbezogen. Die fast tödlichen Verletzungen, die sie diesem gemeinsam zufügten, stützen diese Überzeugung. Insoweit greift die Revision nur die Beweiswürdigung an,§ 261 StPO.
Abwegig ist die Ansicht der Revision, bei der Or. und beim Ehemann Sch. sei der Angeklagte Be. vom Tötungsversuch zurückgetreten (§ 46 StGB). Beide Angeklagte haben solange gegen die Hausbewohner gewütet, bis sie von den Nachbarn gestört wurden. Dass sie gegen die Or. und die Eheleute Sch. nicht noch nachdrücklicher vorgingen, ist kein freiwilliger Rücktritt vom Versuch, zumal der Angeklagte De. nach der vermeintlichen Tötung Sü. in den Keller geeilt war und versucht hatte, dort den Tresor zu erbrechen, bis De. ihn zu Hilfe rief. Das Urteil lässt keinen Zweifel, dass er nach derÜberzeugung des Schwurgerichts alle Tötungshandlungen, die Denkscherz währenddessen gegen die Ehefrau Sch. richtete, auch als eigene wollte.
Die Tat Be. war kein Racheakt aus verschmähter Liebe; das Schwurgericht hat festgestellt, dass es ihm und De. auf das Geld ankam. Dass Be. daneben auch noch Rachegedanken gegen die Or. und Frau Sch. gehegt haben mag, ändert daran nichts. Das Mordmerkmal der Tötung aus Habgier ist ausreichend belegt.
Die vier Mordversuche sind aber selbständige Taten und stehen in Tatmehrheit (§ 74 StGB), nicht, wie das Schwurgericht annimmt, in gleichartiger Tateinheit (§ 73 StGB). Bei dieser richtet sich ein und dieselbe natürliche Handlung, nicht zu verwechseln mit dem gesamten Tatablauf, als ein einheitlicher Angriff gegen das Leben mehrerer Personenzugleich, - wie etwa beim Sprengstoffanschlag oder beim Brandlegen gegen mehrere Bewohner eines Hauses. Dieselbe natürliche Handlung verletzt dann mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter zugleich, nämlich das Leben jedes Angegriffenen. Mehrere Handlungen dagegen, deren jede sich gegen eine Person allein richtet, können weder durch ihre Aufeinanderfolge noch durch einen einheitlichen Tatplan und Vorsatz zu einer natürlichen Handlung zusammengefasst und damit zu einer Tat im Rechtssinne werden. Trotz des Aneinanderreihens und des gleichen Vorsatzes bleiben sie selbständig. Die Angeklagten haben zwar alle im Hause Anwesenden töten wollen. Die Sachlage, die sie beim Eindringen vorfanden, erlaubte ihnen aber nicht, anders vorzugehen als nacheinander jeweils nur eine Person anzugreifen. Auch ihre Waffen (Axt, Messer, Schreckschusspistole) liessen ein gleichzeitiges lebensbedrohendes Vorgehen eines Täters gegen mehrere Personen zugleich nur unter besonderen, hier nicht gegebenen Umständen zu. Zwar richtete sich schon das Eindringen ins Haus mit Tötungsvorsatz gegen alle darin befindlichen Personen; dennoch griffen die Angeklagten - gemeinsam oder Denkscherz allein - die Anwesenden dann der Reihe nach an, so dass voneiner einheitlichen, gegen alle vier Personen zugleich gerichteten Tötungshandlung nicht die Rede sein kann. Dem Angeklagten Be. fallen deshalb vier Mordversuche zur Last (§ 74 StGB).
Auch das tateinheitliche Zusammentreffen jedes dieser vier Mordversuche mit einem und demselben versuchten schweren Raube schafft keine gleichartige Tateinheit zwischen ihnen, wodurch sie rechtlich eine einzige Tat würden und nach § 73 StGB nur mit einer einzigen Strafe zu belegen wären, was wiederum die Anwendung des § 20 a StGB ausschlösse. Der Bundesgerichtshof hat in BGHSt 1, 67 entschieden, dass mehrere strafbare selbständige Handlungen nicht durch eine tateinheitlich begangene minder schwere (fortgesetzte) Straftat zu einer Einheit zusammengefasst werden. Hat der Täter ein schweres Strafgesetz mehrmals verletzt und demgemäss mehrere Strafen verdient aus denen nach§ 74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist, so kann es seine Schuld nicht mindern, dass er tateinheitlich auch noch gegen ein minder schweres Strafgesetz verstossen hat. Dieses kann die schwereren Gesetzesverletzungen - mit der Straffolge aus § 73 StGB - daher nicht zu einer einheitlichen Tat zusammenfassen, so dass sie nur noch unselbständige Teile einer minder schweren Straftat wären. Das würde die Tatsachen des Lebens missachten. Dieselben Grundsätze gelten auch im Verhältnis mehrerer Mordversuche zum tateinheitlich mit jedem von ihnen zusammentreffenden Versuch des schweren Raubes, obwohl beides schwere und schwerste Verbrechen sind. Das Wesen des schwersten vorsätzlichen Verbrechens gegen das Leben, das das Strafgesetzbuch kennt, schliesst die Zusammenziehung mehrerer Morde oder Mordversuche durch gemeinsame Tateinheit mit einer andern, minderen Straftat zu einer einzigen Straftat aus (im Ergebnis ebenso RGSt 44, 223). Ob das für die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter allgemein oder auch für die Fälle gleichartiger Tateinheit ebenso gelten könnte, in denen eine einzige Handlung mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter zugleich verletzt, bedarf hier keiner Entscheidung.
Demgemäss war der Schuldspruch richtigzustellen.§ 265 StPO steht nicht entgegen. Die Anklage liess keinen Zweifel daran, dass sie dem Angeklagten mehrere Mordversuche vorwarf, nur mit der Besonderheit der Tateinheit mit demselben Raubversuch. Es ist nicht ersichtlich, wie sich der Angeklagte gegen die Annahme mehrerer selbständiger Mordversuche, die den festgestellten Sachverhalt ganz unberührt lässt, anders sollte verteidigen können. Hiernach fallen dem Angeklagten vier Mordversuche zu Last.
Im Strafausspruch, zu dem auch die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gehört, war das Urteil aufzuheben, weil nunmehr vier Einsatzstrafen festzusetzen sind, die die bisherige Strafe insgesamt wieder erreichen dürfen. Gemäss § 20 a Abs. 2 StGB kann sich das Schwurgericht dabei erneut dazuäussern, ob die vier vorsätzlichen Taten den Angeklagten zum gefährlichen Gewohnheitsverbrecher stempeln, ob sie also für seinen Hang zu Gewalttaten sprechen.
Das Urteil BGHSt 1, 313 hindert die Anwendung des § 20 a StGB nicht. Es spricht aus, Einzelakte einerfortgesetzten Handlung seien keine vorsätzlichen Taten im Sinne der Vorschrift, während es hier darauf ankommt, ob der nicht nachweisbar vorbestrafte Angeklagte "mindestens drei vorsätzliche Taten begangen" hat und ob die Gesamtwürdigung dieser Taten ihn als einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ausweist (§ 20 a Abs. 2 StGB). Dem Angeklagten fallen vier Mordversuche jeweils in Tateinheit mit versuchtem schweren Raube zur Last. Dass er diese Taten aus einheitlichem Entschluss unmittelbar nacheinander zusammen mit De. begangen hat, macht den § 20 a Abs. 2 nicht unanwendbar; die Reihenfolge der Taten ist hier gleichgültig; RGSt 68, 223; 75, 381. Voraussetzung der Sicherungsverwahrung eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ist nach § 42 e StGB, dass dieöffentliche Sicherheit diese Massnahme nach der Strafverbüssung erfordert, weil der Angeklagte nach gerichtlicher Überzeugung dieöffentliche Sicherheit dann noch gefährden wird und ein weniger einschneidendes Mittel zur Abwendung der Gefährdung nicht vorhanden ist. Einen Sachverständigen braucht das Schwurgericht darüber nur zu hören, wenn Fragen auftauchen, zu deren Beantwortung ihm die Sachkunde fehlt.
Dr. Peetz, Bundesrichter
Dr. Geier, Bundesrichter
Glanzmann, Bundesrichter
Jagusch, Bundesrichter