Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.10.1989, Az.: X ZR 86/87
Berechnung der Höhe der Entschädigung eines gesetzlichen Sachverständigen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.10.1989
- Aktenzeichen
- X ZR 86/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 20184
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 2 ZSEG
Prozessführer
Gebrüder S. Aktiengesellschaft, Wi. (Sch.),
gesetzlich vertreten durch den Präsidenten ihres Verwaltungsrats Armin Ba. und den Vizepräsidenten Dr. Peter Sp., ebenda.
Prozessgegner
G. Inc., ... Si. Boulevard, D., T. (Vereinigte Staaten von Amerika),
gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten Robert C. M. K., ebenda.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Oktober 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und
die Richter Brodeßer, Rogge, Dr. Jestaedt und Dr. Broß
beschlossen:
Tenor:
Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. B., Institut für Verfahrenstechnik der Technischen Universität Be., für die Vorbereitung und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 1989 wird unter Einschluß aller Auslagen und Abgaben auf 13.212,- DM festgesetzt.
Gründe
Bei der gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung gemäß § 16 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) können die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Beträge nur zum Teil anerkannt werden.
Der Sachverständige hat für seine vorbereitende Tätigkeit einen Stundensatz von 100,- DM in Rechnung gestellt. Das liegt nur wenig unter der gesetzlichen Höchstgrenze von 105,- DM nach § 3 Abs. 2 und 3 ZSEG, kann aber unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des zu beurteilenden Sachverhalts und der besonderen Kompetenz des Sachverständigen als angemessen anerkannt werden.
Nicht anerkennen kann der Senat jedoch den vom Sachverständigen mit insgesamt 237 Stunden angesetzten Zeitaufwand für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. Dabei ist zwar einerseits richtig, daß noch ein besonders umfangreicher Schriftwechsel der Parteien mit einer Fülle von Argumenten und mit Stellungnahmen anderer Sachverständiger und einschlägigen Veröffentlichungen durchgearbeitet werden mußte; andererseits muß berücksichtigt werden, daß sich der Sachverständige bereits bei der Ausarbeitung seines schriftlichen - mit 11.700,- DM gesondert vergüteten - Gutachtens bereits in den Streitstoff eingearbeitet und Stellung genommen hatte. Da der Sachverständige zudem mit dem von ihm berechneten Stundensatz für seine Person eine sehr hohe Leistungsfähigkeit in Anspruch nimmt, kann nicht anerkannt werden, daß er für die Aufarbeitung des nach dem schriftlichen Gutachten eingegangenen Materials bei rationeller zügiger Arbeit die angegebene Zeit benötigen mußte, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der seit dem schriftlichen Gutachten verstrichenen Zeit von ca. 9 Monaten. Wenn er aber die angegebene Zeit benötigt hat, muß der angenommene Stundensatz von 100,- DM als unangemessen und übersetzt angesehen werden. Der Senat schätzt, daß die Durcharbeitung des noch nach dem schriftlichen Gutachten angefallenen Materials für einen leistungsfähigen Sachverständigen besonderer Kompetenz in etwa 100 Arbeitsstunden zu bewältigen gewesen wäre, und zwar einschließlich der internen Konzeption einer mündlichen Stellungnahme. Bei einem Stundensatz von 100,- DM ergibt sich daraus eine Vergütung von 10.000,- DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer (1.400,- DM). Dieser Betrag steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem, was der Sachverständige für sein schriftliches Gutachten berechnet hat und was die Parteien (ohne Bindung an die Sätze des ZSEG) ihren Privatgutachtern gezahlt haben. Diese Summe beträgt immer noch ein Vielfaches der sonst in Nichtigkeitsverfahren für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung üblichen Vergütung, ist insoweit aber durch die besonderen Schwierigkeiten der vorliegenden Sache gerechtfertigt.
Nicht zu beanstanden sind die mit 672,- DM berechneten Sachkosten für Fahrt und Aufenthalt in Karlsruhe und die mit 1.000,- DM nebst 14 % Mehrwertsteuer berechneten Kosten für die Teilnahme an der Verhandlung, wobei neben der mit einem Stundensatz von 100,- DM zu vergütenden Mitwirkung an der eigentlichen Verhandlung (ca. 6 Stunden) auch die sonstige Zeitversäumnis zu berücksichtigen ist, die mit ca. 10 Stunden zu 40,- DM angesetzt werden kann.
Rogge