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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.09.2023, Az.: BVerwG 10 AV 8.23

Bestimmung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts als örtlich zuständiges Gericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.09.2023
Aktenzeichen
BVerwG 10 AV 8.23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 38372
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2023:070923B10AV8.23.0

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 2023
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Günther und Dr. Löffelbein
beschlossen:

Tenor:

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestimmt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt die Verurteilung der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, über die Inanspruchnahme von Fristverlängerungen aufgrund der Nährstoffbelastung von auf deutschem Hoheitsgebiet liegenden Oberflächengewässern und Grundwasserkörpern der Flussgebietseinheit Ems unter Abänderung des für den Bewirtschaftungszeitraum 2021-2027 erstellten Maßnahmenprogramms neu zu entscheiden. Soweit die Flussgebietseinheit Ems auf deutschem Staatsgebiet belegen ist, entfallen etwa 70 Prozent auf das Gebiet des Landes Niedersachsen und etwa 30 Prozent auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen.

2

Der Antragsteller hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO angerufen, das für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständige Gericht zu bestimmen. Die Antragsgegner sind hierzu angehört worden.

3

Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zulässig, weil sowohl das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nach § 52 Nr. 1 VwGO als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen.

4

§ 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO enthält keine Regelung, nach welchen materiellen Kriterien das zuständige Gericht zu bestimmen ist. Die Entscheidung ist daher nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu treffen und hat sich an den Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie dem Gebot einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung zu orientieren (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. März 2009 - 7 AV 6.09 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 33; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 53 Rn. 17 m. w. N.). Kriterium für letzteres kann sein, dass sich eines der in Betracht kommenden Gerichte mit den aufgeworfenen Rechtsfragen bereits befasst hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2002 - 6 AV 1.02 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 29; Berstermann, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand April 2023, § 53 Rn. 13) oder dass der geografische Schwerpunkt des Sachverhalts im Zuständigkeitsbereich eines der zuständigen Gerichte liegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2020 - 7 AV 1.20 - juris Rn. 5 f.).

5

Danach erscheint es zweckmäßig, das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ist in den dort anhängigen Verfahren 7 KS 8/21 sowie 7 KS 46/22 bereits mit der sich möglicherweise mit dem hiesigen Verfahren teilweise überschneidenden Thematik (Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer der Flussgebietseinheit Ems vor Nitrat- bzw. Nährstoffeinträgen) befasst. Zudem sind auf deutschem Staatsgebiet etwa 70 Prozent der Flussgebietseinheit Ems in Niedersachsen und nur etwa 30 Prozent in Nordrhein-Westfalen belegen.

Dr. Rublack
Dr. Günther
Dr. Löffelbein