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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1994, Az.: 2 StR 560/93

Strafmilderungsgrund; Minder schwerer Fall; Strafrahmen; Verbot der Doppelverwertung; Reizung zum Zorn; Schuldfähigkeit; Provokation

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.01.1994
Aktenzeichen
2 StR 560/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 12504
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1994, 315

Redaktioneller Leitsatz

1. Nur das Vorliegen des Strafmilderungsgrundes des § 213 1. Alt. StGB läßt die Bejahung eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge zu.

2. Der Strafrahmen des § 213 StGB kann entgegen dem Verbot der Doppelverwertung nach §§ 21, 49 StGB gemildert werden, wenn die Reizung zum Zorn und der die Schuldfähigkeit erheblich vermindernde Zustand auf derselben Provokation beruhen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

2

Soweit sich die Sachrüge gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne von § 349.Abs. 2 StPO. Näherer Erörterung bedarf lediglich die Strafzumessung. Auch sie hat jedoch im Ergebnis Bestand.

3

Das Landgericht hat einen minder schweren Fall nach § 226 Abs. 2 StGB angenommen "wegen der Vorgeschichte der Tat" und weil "der Angeklagte die Tat vor dem Hintergrund dieser Vorgeschichte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat". Eine nochmalige Milderung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat das Landgericht abgelehnt, weil sich hierfür keine gesonderten Gesichtspunkte ergeben hätten, die nicht bereits für die Bejahung des minder schweren Falles herangezogen worden seien. Gerade die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit rechtfertige maßgeblich die Annahme eines minder schweren Falles.

4

Bei diesen Erwägungen hat das Landgericht - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - außer acht gelassen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 226 Abs. 2 StGB gegeben ist, auch der nach seinem Wortlaut nur für den Totschlag geltende besondere Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 StGB 1. Alt.) berücksichtigt werden muß (BGHSt 25, 222; BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 1 und 2 m.w.N.). Dieser Strafmilderungsgrund gebietet, wenn er eingreift, schon für sich allein die Annahme eines minder schweren Falles (BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 2).

5

Das Landgericht hätte daher den Strafmilderungsgrund der 1. Alternative des § 213 StGB ausdrücklich erörtern müssen, weil seine Voraussetzungen nach den Feststellungen des Landgerichts in Verbindung mit den daran anknüpfenden tatrichterlichen Erwägungen zumindest nahe lagen. Die Beziehung des Angeklagten zu seiner Ehefrau war dadurch geprägt, daß er immer wieder Beleidigungen, Erniedrigungen und einer rücksichtslosen materiellen Ausnutzung ausgesetzt war. Dies hat er hingenommen, bis es in der spontanen Tat zum Durchbruch der jahrelang zurückgehaltenen Aggressionen kam. Vor diesem Hintergrund haben die erneuten verbalen Angriffe seiner angetrunkenen Ehefrau mit wiederum massiven Beleidigungen (u.a. "dickes fettes Schwein" und "faule Sau") und die zusätzliche körperliche Attacke mit einem Bügeleisen den übermüdeten und mit einer Blutalkoholkonzentration von maximal 1 o/oo leicht alkoholisierten Angeklagten in einem Maße empört und gereizt, daß seine Hemmschwelle erheblich herabgesetzt war und er sich augenblicklich zu der - für ihn persönlichkeitsfremden - Tat hat hinreißen lassen.

6

war der Provokationstatbestand erfüllt, mußte das Landgericht die Möglichkeit einer weiteren Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB prüfen müssen. Denn die Rechtsprechung des BGH geht davon aus, daß der über die in dem Provokationstatbestand umschriebene Erregung hinausgehende Affekt, der zu einer von diesem nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB rechtfertigen kann; ihr steht § 50 StGB nicht entgegen (BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 2; BGH NStZ 1986, 115). Bedenken gegen diese Rechtsprechung könnten sich daraus ergeben, daß eine Abstufung von Affektgraden - zumindest bei Tötungsdelikten - schwerlich durchführbar ist (vgl. Jähnke LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 12 m.w.N.). Dies bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, weil es jedenfalls im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters liegt, ob er von der Möglichkeit der Doppelmilderung Gebrauch macht. Dabei darf er insbesondere berücksichtigen, ob die beiden Milderungsgründe auf dieselbe Wurzel zurückzuführen sind (BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 5; BGH NStZ 1986, 71).

7

Das Landgericht hätte daher berücksichtigen dürfen, daß die Strafmilderungsgründe nach § 213 StGB und nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall auf dieselbe Wurzel zurückzuführen waren: Beide Strafmilderungsgründe beruhen auf dem durch das provozierende Verhalten des Tatopfers ausgelösten Affekt bei dem Angeklagten vor dem Hintergrund der belastenden Vorgeschichte. Das Landgericht hat diese Überlegungen zwar nicht im Rahmen des nach § 226 Abs. 2 in Verbindung mit § 213 1. Alt. StGB gemilderten Strafrahmens, sondern im Zusammenhang mit der Strafrahmenmilderung nach § 226 Abs. 2 in Verbindung mit § 213 2. Alt. StGB angestellt. Es hat eine weitere Strafrahmenmilderung aber nicht aus Rechtsgründen, sondern deshalb abgelehnt, weil eine nochmalige Milderung nach den gesamten Umständen nicht in Betracht komme.

8

Danach läßt sich mit Sicherheit ausschließen, daß das Landgericht bei vollständiger Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Doppelmilderung vorgenommen und innerhalb des doppelt gemilderten Strafrahmens eine noch geringere Strafe festgesetzt hätte.