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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.08.1996, Az.: BVerwG 1 WB 27.96

Erlass von "Heimbewirtschaftungsbestimmungen"; Unterbliebene Anhörung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses (GVPA) beim Bundesministerium der Verteidigung; Verletzung in den Rechten als Mitglied eines GVPA; Ablauf der Amtszeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.08.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 27.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 23798
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 27. August 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch,
sowie
Kapitän zur See Rehse,
Fregattenkapitän Hoffeins als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller war Angehöriger und Sprecher des 1. Gesamtvertrauenspersonenausschusses (GVPA) beim Bundesministerium der Verteidigung. Die Regelamtszeit des 1. GVPA endete am 26. Juli 1995. Mit Fernschreiben vom 19. Oktober 1995 teilte der Zentrale Wahlvorstand beim Bundesministerium diesem das Ergebnis der Wahl zum 2. GVPA mit. Der Antragsteller war in diesen 2. GVPA im Organisationsbereich Marine wiedergewählt worden. Auf Grund von Wahlanfechtungen vom 24. und 30. Oktober 1995 hat das Truppendienstgericht (TDG) Nord mit Beschluß vom 11. Dezember 1995 - N 2 GL 26/95 - die Wahl zum 2. GVPA, soweit sie den Organisationsbereich Heer und in diesem Bereich die Laufbahngruppe der Offiziere betrifft, für ungültig erklärt. Die konstituierende Sitzung des 2. GVPA fand am 25. Januar 1996 statt.

2

Mit Schreiben vom 22. Dezember 1995, das am selben Tage beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) einging, hat der Antragsteller unter dem "Betreff: Nichtbeteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung (GVPA) bei Grundsatzregelungen des BMVg" und mit dem "Bezug: Erlaß der 'Heimbewirtschaftungsbestimmungen' (BMVg - S I 2 - Az. 69-05-11/100) vom 01. Dezember 1995" sowohl im eigenen Namen als auch im Auftrag und im Namen des GVPA Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der BMVg - P II 5 - hat diese Anträge mit seiner Stellungnahme vom 26. März 1996 dem Senat vorgelegt. Das Verfahren, das der Antragsteller im Auftrag und im Namen des GVPA eingeleitet hat, wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 28.96 geführt.

3

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor, die Geschäftsstelle des GVPA sei mit Anschreiben vom 1. Dezember 1995 über die gleichzeitig vollzogene Herausgabe des im Bezug genannten Erlasses informiert worden. Er habe den GVPA in der 25. ordentlichen Sitzung am 12. Dezember 1995 davon in Kenntnis gesetzt. Der GVPA sei vor dem Erlaß der Heimbewirtschaftungsbestimmungen nicht angehört worden. Dem GVPA sei 1994 lediglich ein Vorentwurf übermittelt worden, den er abgelehnt habe. Der Entwurf sei später erheblich geändert worden. Da die Einwände des GVPA zu dem seinerzeit übermittelten Entwurf nicht ordnungsgemäß behandelt worden seien, sei selbst für den Vorentwurf keine korrekte Anhörung erfolgt. Mit dem Erlaß der Heimbewirtschaftungsbestimmungen sei auch keine Erledigung eingetreten, da die Anhörung des GVPA nachgeholt werden könne.

4

Soweit der BMVg die Existenz des 1. GVPA im Dezember 1995 in Frage stelle, sei ihm die Einwendung unzulässiger Rechtsausübung entgegenzuhalten, weil der BMVg die behauptete "GVPA-lose" Zeit durch eigenes rechtswidriges Verhalten herbeigeführt habe. Bei einer pflichtgemäß erfolgten unverzüglichen Einberufung des neuen GVPA noch im November 1995 hätte dieser von da an bestanden. Der BMVg habe rechtswidrig gehandelt, wenn er mit der Einberufung des neuen GVPA zur konstituierenden Sitzung wegen der Wahlanfechtung abgewartet habe. Erst ab dem Beschluß des TDG über die Wahlanfechtung sei eine Einberufung des 2. GVPA nicht mehr möglich gewesen. Wegen der erfolgreichen Wahlanfechtung sei im übrigen die vorherige Mitteilung des Wahlergebnisses unwirksam gewesen. Ihm stehe als Mitglied des GVPA das Beschwerde- und Antragsrecht zu.

5

Er beantrage festzustellen, daß die Rechte des GVPA durch die Herausgabe des Erlasses über die Heimbewirtschaftungsbestimmungen verletzt worden seien. Weiter beantrage er die Verpflichtung des BMVg, das Beteiligungsverfahren unverzüglich einzuleiten, die Inkraftsetzung des Erlasses bis zum Abschluß des Verfahrens auszusetzen sowie den GVPA darüber zu unterrichten, wie es zu diesem Vorfall gekommen sei und welche Konsequenzen hieraus gezogen würden.

6

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

7

Er trägt im wesentlichen vor, daß zweifelhaft sei, ob der Antrag im eigenen Namen von einem Berechtigten eingelegt worden sei. Die Mitgliedschaft im GVPA ende mit Ablauf der Amtszeit des GVPA. Im vorliegenden Fall sei der Antragsteller bei Antragstellung am 22. Dezember 1995 nicht mehr Mitglied des GVPA gewesen, da die Amtszeit des 1. GVPA am 19. Oktober 1995 geendet habe.

8

Der Antrag sei darüber hinaus offensichtlich unbegründet. Allerdings setze der Erlaß der Heimbewirtschaftungsbestimmungen die Anhörung des GVPA voraus. Das dafür vorgeschriebene Verfahren sei aber ordnungsgemäß eingeleitet worden. Da der GVPA von seinem Anhörungsrecht in der Sache keinen Gebrauch gemacht habe, habe das weitere Verfahren nach § 21 Abs. 1 GVPAV nicht durchgeführt werden können. Eine vom GVPA für notwendig gehaltene Abstimmung mit dem Hauptpersonalrat sei unerheblich. Ein Anlaß, die Angelegenheit weiter hinauszuschieben und den Ausgang der Streitsache zwischen ihm - dem BMVg - und dem Hauptpersonalrat abzuwarten, habe nicht bestanden. Die Änderungen der Verträge nach der Anhörung des GVPA hätten keine neuerliche Anhörung notwendig gemacht, weil diese Änderungen keinen Einfluß auf die Betreuung der Soldaten hätten.

9

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte BVerwG 1 WB 28.96 und die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 - 10/96 - lagen dem Senat bei der Beratung vor.

10

II

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit der Antragsteller ihn im eigenen Namen gestellt hat.

11

Dieser Antrag ist unzulässig.

12

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Beschwerde- bzw. Antragsrecht eines Mitglieds des GVPA gemäß § 20 Abs. 4 GVPAV i.V.m. § 16 SBG eine unmittelbare Betroffenheit des Mitglieds in seiner persönlichen rechtlichen Stellung durch die begehrte oder zur Nachprüfung gestellte Entscheidung voraussetzt und eine bloße Rüge der Verletzung von Beteiligungsrechten des GVPA als Gremium durch den BMVg dem einzelnen Mitglied nicht zusteht. Denn der Antrag ist schon deswegen unzulässig, weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Mitglied eines GVPA war.

13

Die Mitgliedschaft des Antragstellers im 1. GVPA endete gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 GVPAV mit dem Ablauf der Amtszeit des 1. GVPA. Das war am 19. Oktober 1995, denn an diesem Tag wurden dem BMVg die Namen der Mitglieder des neugewählten 2. GVPA vom Wahlvorstand mitgeteilt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 GVPAV). Die Mitgliedschaft des Antragstellers im 2. GVPA begann gemäß § 20 Abs. 1 GVPAV mit der konstituierenden Sitzung des Ausschusses am 25. Januar 1996. Somit gehörte der Antragsteller vom 20. Oktober 1995 bis zum 20. Januar 1996 und somit auch am 22. Dezember 1995 keinem GVPA an, ein solcher existierte in diesem Zeitraum nicht. Der Antragsteller konnte daher auch durch die Herausgabe der Heimbewirtschaftungsbestimmungen am 1. Dezember 1995 nicht in seinen Rechten als Mitglied eines GVPA verletzt werden.

14

Der Antragsteller beruft sich ohne Erfolg auf eine unzulässige Rechtsausübung durch den BMVg.

15

Daß es einen "GVPA-losen" Zeitraum geben kann, entspricht der Regelung des § 19 GVPAV über die Amtszeit des GVPA, denn dieser verlängert sich über die Regelamtszeit von drei Jahren hinaus nur bis zum Tag der Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des neugewählten GVPA (Abs. 1) und erst danach ist zur konstituierenden Sitzung des folgenden GVPA einzuladen (Abs. 2). Gegen diese Regelung bestehen keine Bedenken aus höherrangigem Recht. Ob der BMVg zur konstituierenden Sitzung des 2. GVPA am 25. Januar 1996 unverzüglich eingeladen hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

16

Die Anfechtungen der Wahl zum 2. GVPA Ende Oktober 1995 und der Beschluß des TDG Nord vom 11. Dezember 1995 hatten auf die Mitgliedschaft des Antragstellers im 1. GVPA keinen Einfluß, denn ohne Rücksicht auf eine Wahlanfechtung, die gemäß § 33 GVPAV innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage der Bekanntmachung des Wahlergebnisses erfolgen kann, endete die Amtszeit des 1. GVPA am Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und damit auch die Mitgliedschaft des Antragstellers in diesem Ausschuß.

17

Der Antrag vom 22. Dezember 1995 ist schließlich auch nicht nach der Konstituierung des 2. GVPA am 25. Januar 1996 zulässig geworden, die behauptete Verletzung seiner Beteiligungsrechte hinsichtlich der am 1. Dezember 1995 erlassenen Heimbewirtschaftungsbestimmungen betrifft ihn nicht als Mitglied des erst seit diesem Tage existenten GVPA.

18

Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

19

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten (§ 20 Abs. 2 WBO) hat der Senat abgesehen.

Seide
Wolbring
Dr. Bosch
Rehse
Hoffeins