Aufenthaltstitel

Normen

§ 4 AufenthG

Information

Es bestehen folgende Formen von Aufenthaltstiteln:

Hinweis:

Siehe insofern den Beitrag »Ausländische Hochqualifizierte«

Gemäß der Ende 2025 erneut angepassten § 2 UkraineAufenthÜV sind Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 04.12.2026 in das Bundesgebiet einreisen, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

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