Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.06.2025, Az.: BVerwG 11 VR 2.25 (11 A 7.25)
Erfolglosigkeit der Anträge auf Erlass einer Zwischenentscheidung ("Hängebeschluss")
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.06.2025
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 VR 2.25 (11 A 7.25)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18008
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2025:200625B11VR2.25.0
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2025
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Külpmann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Decker und Dr. Dieterich
beschlossen:
Tenor:
Die Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 31. März 2025 bis zur Entscheidung des Gerichts über die Anträge nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO im Wege einer Zwischenentscheidung vorläufig anzuordnen, werden abgelehnt.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die mit Schriftsatz vom 16. Juni 2025 gestellten Anträge auf Erlass einer Zwischenentscheidung ("Hängebeschluss") bleiben erfolglos.
Der Senat entscheidet über die Anträge auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Eine Zwischenentscheidung wäre erforderlich, wenn zu befürchten wäre, dass bis zur Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des effektiven Rechtsschutzes vollendete Tatsachen geschaffen werden. Dabei kommt es darauf an, ob bei einem Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses schwere und unabwendbare Nachteile drohen (BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 4 VR 6.20 - juris Rn. 2 m. w. N.).
Die Antragstellerinnen haben den Erlass einer Zwischenverfügung beantragt, um die Schaffung irreversibler Tatsachen im Bereich des von ihnen betriebenen Windparks Langenweddingen zu verhindern. Bei verschiedenen Ortsbesichtigungen sei festgestellt worden, dass im Bereich des Windparks Bauarbeiten durchgeführt worden seien. Am 13. Juni 2025 habe der Geschäftsführer der Antragstellerin zu 2 weitere großflächige Erdarbeiten registriert. Vermutlich seien Rohre für die Querung eines Weges mittels Spülbohrung eingebracht worden. Das Gericht habe der Beigeladenen aber bereits unter dem 19. Mai 2025 aufgegeben, sicherzustellen, dass mit Bauarbeiten oder sonstigen Maßnahmen, die dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zuwiderliefen, noch nicht begonnen werde. Die Beigeladene habe daraufhin zwar eine Stillhaltezusage abgegeben, diese jedoch beschränkt. Die Beschränkungen seien indessen weder durch das Gericht bestätigt worden noch hätten die Antragstellerinnen ihnen vollinhaltlich zugestimmt. Vor diesem Hintergrund könnten die Antragstellerinnen nicht darauf vertrauen, dass die Beigeladene zukünftig tatsächlich lediglich vorbereitende, angeblich reversible Arbeiten im Windpark durchführen werde. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei zu befürchten.
Eine Gefährdung effektiven Rechtsschutzes ist damit nicht dargetan. Die Beigeladene hat gegenüber dem Senat mit Schriftsatz vom 28. Mai 2025 eine Stillhaltezusage mit verschiedenen Maßgaben abgegeben. Sie ist räumlich beschränkt auf die Strecke zwischen Kilometer 28,8 und 30,7, also das Gebiet, in welchem das geplante Erdkabel den Windpark durchquert; insofern wird dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerinnen Rechnung getragen. Aus diesem Bereich ausgenommen ist jedoch das Kreuzungsbauwerk A1_225 bei Kilometer 29,7 zur Querung der Gemeindestraße "An der Dorfstraße". Die Zusage ist ferner bis einschließlich Januar 2026 befristet und gilt im Übrigen nicht für vorbereitende Arbeiten i. S. v. § 44 EnWG. Diese Zusage sowie die mit ihr verbundenen Einschränkungen bedurften weder einer gerichtlichen Bestätigung noch der Zustimmung der Antragstellerseite. Es ist ein Angebot der Beigeladenen, um insbesondere eine gerichtliche Zwischenentscheidung zu vermeiden. Für den Fall, dass die Antragstellerinnen die Zusage als unzureichend erachten, wäre es an ihnen gewesen, rechtzeitig gleichwohl eine Zwischenentscheidung zu beantragen. Das ist hier erst mit Schriftsatz vom 16. Juni 2025 geschehen.
Die vom Geschäftsführer der Antragstellerin zu 2 festgestellten Arbeiten halten sich im Rahmen der von der Beigeladenen abgegebenen Zusage. Denn - wie die Beigeladene mit Schriftsatz vom 18. Juni 2025 dargetan hat und wie letztlich auch die Antragstellerinnen bestätigen - betrafen diese die Errichtung des Kreuzungsbauwerks A1_225. Die Vornahme dieser Arbeiten war der Beigeladenen durch Bescheid der Bundesnetzagentur vom 25. Juni 2024 über die Zulassung vorzeitigen Baubeginns nach § 44c EnWG gestattet worden. Sie sind zudem mittlerweile abgeschlossen und der angekündigte Rückbau ist seit 11. Juni 2025 vollzogen; weitere Baumaßnahmen, mit Ausnahme von vorbereitende Arbeiten i. S. v. § 44 EnWG, sind nach Auskunft der Beigeladenen bis Ende 2025 nicht geplant. Der Erlass einer Zwischenentscheidung könnte somit nichts mehr dazu beitragen, Nachteile zulasten der Antragstellerinnen zu verhindern.
Ferner fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass sich die Beigeladene - anders als bisher - nicht an ihre Stillhaltezusage halten wird. Substantiierter Vortrag der Antragstellerinnen hierzu fehlt.
Der Senat hat den Beteiligten bereits mitgeteilt, dass mit einer Entscheidung im Eilverfahren vor Ende des Jahres 2025 zu rechnen sei. Dem entsprechend ist der Erlass einer Zwischenentscheidung unter diesem Gesichtspunkt aktuell ebenfalls nicht erforderlich.
Angesichts des Fehlens erheblicher Nachteile gibt für die gebotene Interessenabwägung den Ausschlag, dass der Gesetzgeber die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf für die Erdkabelleitung festgestellt hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BBPlG i. V. m. Nr. 5 und 5a der Anlage zum BBPlG) und Rechtsmitteln gegen den Planfeststellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 - ZNER 2020, 438 Rn. 11 und vom 12. November 2020 - 4 VR 6.20 - juris Rn. 6).