Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.02.1960, Az.: VII ZR 10/59
Vergabe einzelner Bauleistungen; Erteilung von Weisungen; Rüge von Mängeln; Abnahme geleisteter Arbeiten; Architektenvollmacht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.02.1960
- Aktenzeichen
- VII ZR 10/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10337
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 05.11.1958
- LG Bamberg
Rechtsgrundlagen
- § 781 BGB
- § 19 Gebührenordnung für Architekten
- § 631 BGB
- §§ 164 ff. BGB
Fundstellen
- DB 1960, 549
- MDR 1960, 488 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 859-860 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zu der Frage, ob ein Architekt, dem die technische und geschäftliche Oberleitung übertragen ist, Vollmacht hat, namens des Bauherrn Rechnungen der Bauhandwerker anzuerkennen.
Redaktioneller Leitsatz
Die Befugnis zur Vergabe einzelner Bauleistungen, zur Erteilung von Weisungen, zur Rüge von Mängeln und zur Abnahme geleisteter Arbeiten ist im allgemeinen in der Architektenvollmacht enthalten.
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 5. November 1958 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Auf Grund eines Vertrags vom 27. November 1954 hat der Kläger die Abbruch-, Erd-, Maurer- und Betonarbeiten für ein Lichtspieltheater der Beklagten in Bamberg ausgeführt. Ferner hat er gemäß besonderer Abmachung zusätzliche Leistungen erbracht.
Dem Vertrag vom 27. November 1954 hatte ein Angebot des Klägers vom 10. November 1954 zu Gründe gelegen, das mit einem Endbetrag von 53.486,35 DM abschloß. Ob der Vertrag zu diesem Betrage zustandegekommen ist, ist streitig. Jedenfalls wurde bei den Verhandlungen am 27. November 1954 zu Gunsten der Beklagten ein Rabatt von 5,5 % auf die Vertragssumme vereinbart.
Am 30. Juni 1955 schrieb der Kläger dem Architekten der Beklagten, Walter H., er könne wegen veränderter Verhältnisse den Sonderrabatt nicht mehr gewähren, er müsse im Gegenteil einen Zuschlag auf die Vertragspreise berechnen. Nach der Behauptung des Klägers hat sich die Beklagte in einer Besprechung vom 22. August 1955 mit dem Wegfall des Sonderrabatts von 595 % und mit einem Aufschlag von 9 % durch ihre Unterschrift auf einem Durchschlag des Briefes vom 30. Juni 1955 einverstanden erklärt.
Nach Beendigung der Arbeiten sandte der Kläger dem Architekten Horn für die Beklagte drei Rechnungen über insgesamt 76.485,26 DM. Der Architekt H. schrieb dem Kläger am 16. Mai 1956, er habe die Rechnungen auf Grund eingehender Prüfung auf insgesamt 74.607,37 DM festgestellt. Diese Feststellung sei sein endgültiges Abrechnungsergebnis, das er als bauleitender Architekt für die Beklagte rechtsverbindlich abgebe.
In einer Rechnung vom 26. Februar 1956 berechnete der Kläger der Beklagten einen weiteren Betrag von 102,59 DM, der in dem Abrechnungsergebnis H. nicht enthalten ist.
Die Beklagte hat für die Leistungen des Klägers 70.000 DM gezahlt. Der Kläger bringt ihr außerdem 570 DM gut und fordert demnach einen restlichen Werklohn von 4.139,96 DM.
Unstreitig ist die Beklagte dem Kläger an Wechselspesen und sonstigen Unkosten 1.939,20 DM schuldig geblieben.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Beträge von 4.139,96 DM und 1.939,20 DM, zusammen 6.079,16 DM nebst Zinsen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestreitet die Verbindlichkeit des Anerkenntnisses des Architekten H.. Sie behauptet, am 27. November 1954 habe sie mit dem Kläger dessen Angebot vom 10. November 1954 durchgesprochen und hinsichtlich zahlreicher Positionen niedrigere Preise vereinbart. Dadurch habe sich die Endsumme auf 50.005,40 DM statt 53.486,35 DM gestellt. Hierfür beruft sie sich auf eine in ihrem Besitz befindliche, von der des Klägers abweichende Vertragsfertigung. Mit den gezahlten 70.000 DM habe sie weit mehr geleistet, als der Kläger ihr berechnen dürfe.
Die Beklagte hat ferner bestritten, sich am 22. August 1955 mit dem Wegfall des Sonderrabatts von 5,5 % und mit einer Erhöhung der vereinbarten Vergütung um 9 % einverstanden erklärt zu haben. Die Unterschrift "Marie Ernst" auf dem Durchschlag des Schreibens des Klägers vom 30. Juni 1955 sei gefälscht.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Zum Werklohnanspruch.
1.)
Die Erklärung des Architekten H. in seinem, an den Kläger gerichteten Schreiben vom 16. Mai 1956: "Diese Feststellung ist mein endgültiges Abrechnungsergebnis, das ich als bauleitender Architekt für die (Beklagte) rechtsverbindlich abgebe" wertet das Berufungsgericht als ein die Beklagte bindendes, bestätigendes Schuldanerkenntnis über den festgestellten Betrag von 74.607,37 DM. Aus den Aufgaben, die die Beklagte ihrem Architekten übertragen habe, folge dessen Befugnis, in ihrem Namen Ansprüche der Unternehmer aus der Ausführung der diesen übertragenen Arbeiten anzuerkennen. Das Anerkenntnis schließe Einwendungen der Beklagten, die ihr oder ihrem Vertreter bei der Abgabe bekannt waren, aus.
2.)
Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken.
Zwar kann nicht bezweifelt werden, daß der Bauherr dem Architekten, dem er die technische und geschäftliche Oberleitung sowie die Bauführung (§ 19 Abs. 1 g, Abs. 4 GOA) überträgt, damit zugleich in gewissem umfange auch die Befugnis erteilt, ihn den Bauhandwerkern gegenüber zu vertreten. Die Frage ist jedoch, wie weit diese Vollmacht reicht. Wenn die Beteiligten, wie hier, nichts ausdrücklich bestimmt haben, so richtet sich das nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte (§ 157 BGB).
Im allgemeinen wird die Vollmacht die Vergabe einzelner Bauleistungen, die Erteilung von Weisungen, die Rüge von Mängeln, die Abnahme geleisteter Arbeiten ohne weiteres umfassen. Mit der Abnahme geleisteter Arbeiten wird der Architekt vielfach Erklärungen abgeben, in denen ein Anerkenntnis liegt; ähnliches kommt auch bei der gemeinsamen Aufmessung von Arbeiten vor. Solche Erklärungen werden in der Kegel von der Vollmacht des Architekten gedeckt sein. Die Verkehrssitte kann im übrigen örtlich verschieden sein. Einen Anhalt über sie geben die verbreiteten Musterarchitektenverträge (Roth-Gaber, Kommentar zum Vertragsrecht und zur GOA, S. 17 ff; Kromer-Christoffel, Architektenrecht, S. 225 ff; von Nordenflycht, Leitfaden durch das Bau- und Architektenrecht, S. 175 ff). Darin ist regelmäßig vorgesehen, daß der Architekt im Namen des Bauherrn die Bauleistungen vergibt; in einem oft gebrauchten Mustervertrag ist ferner unter der Überschrift "Vertretung des Auftraggebers" bestimmt, daß der Architekt "zur Wahrung der Rechte des Auftraggebers im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben berechtigt und verpflichtet ist, besonders bei der Ausübung des Haus rechtes auf der Baustelle" (Roth-Gaber § 6 S. 20). Weitergehende Bestimmungen über eine Vollmacht des Architekten sind in den Musterverträgen jedoch nicht enthalten.
Für das hier in Rede stehende Anerkenntnis umfangreicher Schlußrechnungen eines Bauunternehmers bedarf es grundsätzlich des Nachweises ausdrücklicher Vollmacht des Architekten. Eine so weit reichende Vertretungsmacht versteht sich nicht von selbst. Eine entsprechende Verkehrssitte hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt, sie ist auch dem Revisionsgericht nicht bekannt und nicht wahrscheinlich. In dem angefochtenen Urteil wird die Vollmacht des Architekten deshalb bejaht, weil sich eine ausdrückliche oder stillschweigende Beschränkung seiner Vertretungsmacht durch den Bauherrn nicht habe feststellen lassen. Das Berufungsgericht hätte jedoch umgekehrt Umstände feststellen müssen, aus denen sich ergab, daß der Bauherr den Architekten zur Abgabe des hier vorliegenden bestätigenden Schuldanerkenntnisses ermächtigt hatte. Denn eine Vollmacht wird nicht vermutet, sie ist vielmehr im Streitfalle von dem zu beweisen, der daraus Rechte herleitet. Die Vollmacht des Architekten ergab sich keineswegs schon daraus, daß er die Rechnungen des Klägers zu prüfen hatte. Damit hat der Architekt eine ihm gegenüber der Beklagten obliegende Verpflichtung erfüllt; es handelt sich um ein wesentliches Stück der von ihm übernommenen geschäftlichen Oberleitung (§ 19 Abs. 1 g GOA). Dementsprechend ist in den oben erwähnten Musterverträgen durchweg vorgesehen, daß der Architekt die Rechnungen des Unternehmers prüft und dann mit entsprechendem Vermerk an seinen Auftraggeber zum Zwecke der Zahlung weiterleitet (Roth-Gaber a.a.O. § 7). Auf eine Befugnis des Architekten, den Bauherrn durch ein Anerkenntnis der hier vorliegenden Art zu verpflichten, darf daraus nicht geschlossen werden.
Allerdings heißt es in den Gründen des angefochtenen Urteils, die Beklagte habe "nicht ernstlich in Abrede gestellt, daß der Architekt H. als unmittelbarer Vertreter der Beklagten in ihren Beziehungen zum Kläger angesehen werden muß". Hieraus ergibt sich aber schon deshalb nichts zu Gunsten des Klägers, weil damit über den Umfang der Vertretungsmacht des Architekten nichts gesagt ist. Die Beklagte hatte geltend gemacht, die von Horn anerkannten Rechnungen des Klägers stunden nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Bauvertrages, H. habe durch das Anerkenntnis seine Befugnisse überschritten. Sie hatte jedoch dem Urteilstatbestand zufolge keine Erklärung darüber abgegeben, wie es wäre, wenn die Rechnungen des Klägers dem Bauvertrage entsprächen. Das vom Berufungsgericht angenommene "nicht ernstliche Bestreiten" der Beklagten kann sich also nur auf einen Sachverhalt beziehen, der nach ihrem Vortrag gar nicht gegeben war. Dann aber liegt ein ausdrückliches oder zu unterstellendes (§ 288, 138 Abs. 3 ZPO) Geständnis keinesfalls vor.
Die Verurteilung der Beklagten durfte daher nicht, wie geschehen, auf das Anerkenntnis des Architekten H. gestutzt werden. Dem Urteil ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Berufungsgericht die Werklohnforderung des Klägers auch ohne jenes Anerkenntnis für begründet gehalten hätte. Das Berufungsurteil kann daher nicht bestehen bleiben.
3.)
Soweit das Berufungsgericht über den Inhalt des zwischen den Parteien am 27. November 1954 geschlossenen Bauvertrages Feststellungen getroffen hat, ist, wie die Revision zutreffend rügt, das Verfahrensrecht verletzt. Auch dies führt zur Aufhebung des Urteils.
Das Berufungsgericht geht in dieser Hinsicht von der Vertragsfertigung aus, die der Kläger vorgelegt hat. An deren Schluß heißt es über der Unterschrift der Beklagten:
"Auftrag aceeptiert mit 53.486,35 mit 5,5 % Abgebot".
Der Zeugenaussage des Architekten Horn entnimmt das Berufungsgericht zusätzlich, daß ein Vertrag mit diesem Inhalt an dem genannten läge zustande gekommen ist. Die Behauptung der Beklagten, im Zeitpunkt ihrer Unterschrift hätten die jetzt darüberstehenden Worte sich noch nicht dort befunden, hält es ersichtlich für widerlegt.
Die Beklagte hatte jedoch ihrerseits, (im ersten Rechtszug in Urschrift, im zweiten in einer Ablichtung) die in ihrem Besitz befindliche Vertragsfertigung vorgelegt. Auf dieser ist am Schluß der Betrag von 53.486,35 DM in 50.005,40 DM geändert. Darunter stehen die vom Kläger unterschriebenen Worte
"Auftrag aczeptiert, Angebot mit 5,5 % abgeboten".
Hierzu nimmt das Urteil nur insofern Stellung, als es sagt, das Anerkenntnis des bevollmächtigten Architekten verwehre der Beklagten die Berufung auf ihre Vertragsfertigung. Das ist schon aus den oben zu 2) angegebenen Gründen zu beanstanden. Da es aber für das Berufungsgericht auch darauf ankam, was die Parteien am 27. November 1954 vereinbart hatten, hätte es im Rahmen der hierauf bezüglichen Beweiswürdigung auf die Vertragsfertigung der Beklagten eingehen müssen (§ 286 ZPO). Zu erörtern wäre gewesen, wie es zu den beiden abweichenden Vertragsfertigungen genommen ist und weshalb die des Klägers den Vorzug vor der der Beklagten verdient.
Nach der Behauptung der Beklagten ist die Summe von 50.005,40 DM dadurch zustande gekommen, daß in dem Angebot des Klägers der Einheitspreis zahlreicher Einzelansätze gesenkt wurde. In der neuen mündlichen Verhandlung besteht Gelegenheit zur Erörterung, ob diese Behauptung durch die zahlreichen roten Zahlen gestutzt wird, die auf dem Vertragsstück des Klägers anscheinend von seiner Hand angebracht sind.
4.)
Ihre weiteren Einwendungen gegen das Berufungsurteil kann die Beklagte in der neuen tatrichterlichen Verhandlung vorbringen. Von hier aus ist dazu nur noch folgendes zu bemerken.
a)
Nach der Feststellung des Berufungsgerichts haben die Parteien am 22. Juni 1955 den Bauvertrag in wesentlichen Punkten geändert. Die Beklagte hat vorgebracht, ihre auf der Urkunde vom 22. Juni 1955 befindliche Unterschrift sei gefälscht. Das Berufungsgericht hat auf Grund eigener Schriftvergleichung die Überzeugung von der Echtheit der Unterschrift gewonnen. Zu einer solchen Feststellung wird ein Gericht ohne einen Sachverständigen im allgemeinen nicht in der Lage sein. Andere kann es dann liegen, wenn die die Echtheit ihrer Unterschrift bestreitende Partei aus anderen Gründen keinerlei Anspruch auf Glaubwürdigkeit erheben kann. Mit einer derartigen Erwägung hat das Berufungsgericht seine Feststellung aber nicht begründet.
b)
Daraus, daß die Beklagte auf das an den Architekten Horn gerichtete Bestätigungsschreiben des Klägers vom 22. Juni 1955 nicht geantwortet hat, können Schlüsse zu ihrem Nachteil allenfalls dann gezogen werden, wenn sie das Schreiben gekannt hat.
II.
Zu dem Anspruch auf Ersatz von Wechselspesen und Kosten.
1.)
Nach dem unter I Erörterten kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, daß die Zahlungen, die die Beklagte insgesamt geleistet hat, auch zur Deckung dieser Forderung hingereicht haben. Das Urteil muß daher auch zu diesem Punkt aufgehoben werden.
2.)
In dem Betrag von 1.939,20 DM, den das Berufungsgericht dem Kläger zugesprochen hat, befinden sich dem Urteil zufolge 19,35 DM Zahlungsbefehls- und Gerichtsvollzieherkosten. Zur Erstattung solcher Kosten durfte die Beklagte nicht verurteilt werden, weil der Kläger, wie das Berufungsgericht auch nicht verkennt, diese Kosten ohne einen neuen Titel schon nach den §§ 104, 699, 788 ZPO beitreiben kann. Für die Verurteilung besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis. Daß im vorliegenden Verfahren wegen der 19,35 DM keine weiteren Kosten entstehen, ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ohne Belang.
Trotzdem kann die Klage nicht in Höhe der 19,35 DM abgewiesen werden. Der Betrag von 1.939,20 DM ist als Rest verblieben, nachdem die Beklagte auf die Wechselspesen und Kosten insgesamt 1.200 DM abgezahlt hatte. Es ist möglich, daß diese Teilzahlungen in erster Linie auf die Kosten von 19,35 DM anzurechnen waren (§ 366 Abs. 1 BGB).
Das Gleiche kann sich auch dann ergeben, wenn die Beklagte, wie sie behauptet, die Werklohnforderung (oben I) überbezahlt hat.
Die Sache ist deshalb insgesamt an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Rietschel
Heimann-Trosien
Dr. Vogt
Finke