Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.02.2026, Az.: B 11 AL 1/26 B
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 19.02.2026
- Aktenzeichen
- B 11 AL 1/26 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 16250
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:190226BB11AL126B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 19.04.2024 - AZ: S 80 AL 1577/19
- LSG Berlin-Brandenburg - 19.11.2025 - AZ: L 18 AL 35/24
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. November 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihr am 1.12.2025 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vom 1.1.2026, der am selben Tag beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet. Der Prozessbevollmächtigte hat vielmehr mit Schriftsatz vom 25.1.2026 mitgeteilt, dass er das Mandat niedergelegt habe.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der bis zum 2.2.2026 laufenden Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.