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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1988, Az.: VIII ARZ 1/88

Mietvertrag; Formularmäßige Klausel; Schönheitsreparatur; Renovierungskosten; Kostenvoranschlag; Kostensparende Eigenarbeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.07.1988
Aktenzeichen
VIII ARZ 1/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11922
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 105, 71
  • DB 1988, 2050-2052 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1989, 191-196
  • MDR 1988, 1051-1052 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 2790-2794 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 1480 (amtl. Leitsatz)
  • WuM 1988, 294-298 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine formularmäßige Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten aufgrund des Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts zu zahlen hat, ist jedenfalls dann wirksam, wenn sie den Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt, die für die Abgeltung maßgeblichen Fristen und Prozentsätze am Verhältnis zu den üblichen Renovierungsfristen ausrichtet und dem Mieter nicht untersagt, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, daß er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit ausführt.

2. Wirksam ist eine derartige Klausel auch bei Vermietung einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung jedenfalls dann, wenn die für die Durchführung wie für die anteilige Abgeltung der Schönheitsreparaturen maßgeblichen Fristen nicht vor dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen.