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§ 123 LWaG - Inhalt des Bescheids

Bibliographie

Titel
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Amtliche Abkürzung
LWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
753-2

Der Bescheid hat zu enthalten:

  1. 1.
    die genaue Bezeichnung des bewilligten Rechts oder der erlaubten Benutzung nach Art, Umfang und Zweck und des der Benutzung zu Grunde liegenden Planes,
  2. 2.
    die Dauer der Bewilligung oder der Erlaubnis, die Benutzungsbedingungen und Auflagen, soweit die Festsetzung der Auflagen nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,
  3. 3.
    die Frist für den Beginn der Benutzung,
  4. 4.
    die Entscheidung über Einwendungen und andere Anträge nach § 7 dieses Gesetzes,
  5. 5.
    die Entscheidung über eine Entschädigung, soweit deren Festsetzung nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,
  6. 6.
    die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens.

Außer Kraft am 1. August 2026 durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. März 2026 (GVOBl. M-V S. 230)